Die Gesellschafterversammlung der Klinikum Landau-Südliche Weinstraße GmbH hat am 03.07.2024 den Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2023 und des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2023 der Klinikum Landau-Südliche Weinstraße GmbH verabschiedet.
Der Jahresabschluss und der Lagebericht liegen gem. § 57 LKO i.V. mit § 90 Abs. 1 GemO
| von | Dienstag, 10. September 2024 |
| bis einschließlich | Mittwoch, 18. September 2024 |
bei der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße, An der Kreuzmühle 2 in 76829 Landau i. d. Pfalz, jeweils von 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr in Raum 227, zur öffentlichen Einsichtnahme aus.
Für persönliche Termine benötigen Besucherinnen und Besucher zwingend einen vorab vereinbarten Termin. Termine können direkt mit der zuständigen Ansprechperson vereinbart werden unter: 0 63 41 – 940 115.
- Bekanntmachung vom 16.08.2024 -
Bekanntgabe gemäß § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG):
Die Kreisverwaltung Südliche Weinstraße als zuständige untere Wasserbehörde gibt bekannt, dass im Rahmen des wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens nach
§ 68 Wasserhaushaltsgesetz der Verbandsgemeinde Edenkoben zur naturnahen Umgestaltung des Kaltenbachgerinnes östlich der Ortslage Flemlingen, (Az. 240310/WE) eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt wird.
Die gemäß § 114 a Abs 2 Landeswassergesetz i.V. mit der Anlage 2 (Liste der UVP-pflichtigen Vorhaben) erfolgte allgemeine Vorprüfung hat ergeben, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann.
- Bekanntmachung vom 16.08.2024 -
Stadt Karlsruhe
Der Oberbürgermeister
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung
zwischen
der Stadt Karlsruhe
vertreten durch den Oberbürgermeister
und
den Landkreisen Calw, Enzkreis, Germersheim, Karlsruhe, Rastatt,
Südliche Weinstraße sowie
der Stadt Baden-Baden, der Stadt Landau und der Stadt Pforzheim
über
den Bau und Betrieb
der Erich Kästner-Schule
– Sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum mit den
Förderschwerpunkten Hören und Sprache (SBBZ) – Karlsruhe
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung
zwischen
der Stadt Karlsruhe, vertreten durch den Oberbürgermeister
und
den Landkreisen Calw, Enzkreis, Germersheim, Karlsruhe, Rastatt, Südliche Weinstraße sowie der Stadt Baden-Baden, der Stadt Landau und der Stadt Pforzheim
über
den Bau und den Betrieb der Erich Kästner-Schule – Sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum mit den Förderschwerpunkten Hören und Sprache (SBBZ) – Karlsruhe.
Nach § 31 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg (SchG BW) in der Fassung vom 1. August 1983 (GBl. S. 397), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2020 (GBl S. 1233), in Verbindung mit § 25 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) in der Fassung vom 16. September 1974 (GBl. S. 408, ber. 1975 S. 460, 1976 S. 408), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juni 2020 (GBl. S. 403) und Artikel 1 des Staatsvertrags zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Land Rheinland-Pfalz über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften sowie Wasser- und Bodenverbände vom 17. und 25. November 1975 (GBl 1976 S. 237-240), wird Folgendes vereinbart:
§ 1
Gegenstand der Vereinbarung
Die Stadt Karlsruhe nimmt die Aufgabe des Schulträgers für die Erich Kästner-Schule - Sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum mit den Förderschwerpunkten Hören und Sprache (SBBZ) - Karlsruhe in dem in § 2 abgegrenzten Schulbezirk auch für die beteiligten Körperschaften, die Landkreise Calw, Enzkreis, Germersheim, Karlsruhe, Rastatt, Südliche Weinstraße sowie die Städte Baden-Baden, Landau und Pforzheim, wahr.
§ 2
Schulbezirk
Der Schulbezirk erstreckt sich nach § 25 Abs. 4 SchG BW auf folgendes Einzugsgebiet:
Förderschwerpunkt Hören
Klassen 1 – 10
Landkreis Calw (Bad Herrenalb mit den Ortsteilen Bernbach, Rotensol und Neusatz sowie Gemeinde Dobel), Landkreis Enzkreis, Landkreis Germersheim, Landkreis Karlsruhe, Landkreis Rastatt, Landkreis Südliche Weinstraße sowie die Stadt Baden-Baden, die Stadt Pforzheim und die Stadt Karlsruhe.
Förderschwerpunkt Sprache
Klassen 1 – 4
Landkreis Karlsruhe mit den Gemeinden Eggenstein-Leopoldshafen, Ettlingen, Karlsbad, Malsch, Marxzell, Pfinztal, Rheinstetten und Waldbronn sowie die Stadt Landau und die Stadt Karlsruhe.
Klassen 5 – 10
Landkreis Karlsruhe, Landkreis Calw (Bad Herrenalb mit den Ortsteilen Bernbach, Rotensol und Neusatz sowie Gemeinde Dobel), Landkreis Enzkreis, Landkreis Germersheim, Landkreis Rastatt, Landkreis Südliche Weinstraße sowie die Stadt Baden-Baden, die Stadt Pforzheim und die Stadt Karlsruhe.
Für die Landkreise Germersheim und Südliche Weinstraße sowie die Stadt Landau hat die Schulbezirksfestlegung nicht zur Folge, dass Kinder, deren Erziehungsberechtigte den Wohnsitz in Rheinland-Pfalz haben, ausnahmslos zum Besuch der Erich Kästner-Schule verpflichtet sind.
§ 3
Mitwirkungsrecht der beteiligten Körperschaften
| 1. | Die bauliche Erweiterung, bauliche Maßnahmen von erheblicher Bedeutung, die Einrichtung von Außenstellen und Außenklassen sowie die Veränderung von Schulbezirken und andere Maßnahmen im Sinne von § 30 SchG BW für das Sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum mit den Förderschwerpunkten Hören und Sprache (SBBZ) bedürfen der Zustimmung von mindestens drei der beteiligten Körperschaften nach § 1, deren Anteil an der Schülerzahl (durchschnittliche Schülerzahlen der zurückliegenden fünf Schuljahre) gemeinsam mindestens 66 2/3 v.H. betragen muss. Grundlage für Erweiterungen und Veränderungen im Sinne von Satz 1 sind die vom Regierungspräsidium Karlsruhe, Abteilung Schule und Bildung, beziehungsweise vom Kultusministerium Baden-Württemberg zu genehmigenden Raumprogramme und Entscheidungen im Sinne von § 30 SchG BW. |
| 2. | Die Stadt Karlsruhe unterrichtet die beteiligten Körperschaften von allen die Schule betreffenden Maßnahmen, die schulorganisatorisch, räumlich oder finanziell von erheblicher Bedeutung sind. Investitionen über 50.000 Euro im Einzelfall bedürfen der vorherigen Zustimmung nach Ziffer 1 Satz 1. |
| 3 | . Die beteiligten Körperschaften können der Stadt Karlsruhe Vorschläge für den äußeren Schulbetrieb und für andere wichtige Fragen der Schule unterbreiten. |
§ 4
Verwaltungs-, Bau- und Betriebskosten
| 1. | Die Stadt Karlsruhe übernimmt die mit der Abwicklung der baulichen Maßnahmen und der Betriebskosten des Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum mit den Förderschwerpunkten Hören und Sprache (SBBZ) verbundenen personellen und sächlichen Verwaltungskosten. |
| 2. | Die in § 1 genannten Landkreise und Stadtkreise beteiligen sich an den durch Zuschüsse nicht gedeckten Ausgaben von Baumaßnahmen, einschließlich Grunderwerb, Erschließung, Baunebenkosten und Verbrauchsmaterialien aus Lagerbeständen für das Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentrum mit den Förderschwerpunkten Hören und Sprache (SBBZ) im Verhältnis der auf sie entfallenden Schülerzahlen. Hierbei werden die durchschnittlichen Schülerzahlen der zurückliegenden fünf Schuljahre zugrunde gelegt. |
|
| Die der Stadt Karlsruhe entstehenden Verwaltungskosten gemäß Ziffer 1 sowie kalkulatorische Kosten werden in der Betriebskostenabrechnung nicht in Rechnung gestellt. |
| 3. | Die Stadt Karlsruhe leistet die im Zusammenhang mit den baulichen Maßnahmen anfallenden Ausgaben und beantragt die Zuschüsse. Die Abrechnung mit den beteiligten Körperschaften erfolgt nach Schlussrechnung der Maßnahme. Hierbei erstellt die Stadt Karlsruhe für die beteiligten Körperschaften nach § 1 eine detaillierte Abrechnung. Sollten nach Schlussrechnung der Maßnahme von der Stadt Karlsruhe noch Auszahlungen geleistet werden, erfolgt eine geänderte Abrechnung. |
| 4. | Die Stadt Karlsruhe kann zur Zwischenfinanzierung zugesagter beziehungsweise in Aussicht gestellter Staatszuschüsse Kredite aufnehmen. Die anfallenden Zinsen werden dem Zuschussbedarf nach § 4 Ziffer 5 hinzugerechnet. |
| 5. | Die ungedeckten Schulbetriebskosten (Zuschussbedarf) werden nach Vorliegen des Rechnungsergebnisses mit Fälligkeit zum 1. Juli des folgenden Jahres auf die beteiligten Körperschaften umgelegt. Verteilerschlüssel ist die Schülerzahl nach dem Stichtag der amtlichen Schulstatistik im jeweiligen Haushaltsjahr. |
§ 5
Schlichtungsstelle
Die Vertragsparteien werden bei Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung vor Beschreiten des Rechtswegs das Regierungspräsidium Karlsruhe - Kommunalaufsicht - zur Vermittlung einer Einigung anrufen.
§ 6
Kündigung
Diese Vereinbarung kann nur aus wichtigem Grund zum Ablauf eines Schuljahres mit einjähriger Kündigungsfrist gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich an alle Beteiligten zu erfolgen und ist nur zulässig, wenn das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg den damit verbundenen schulorganisatorischen Änderungen zugestimmt hat. Eine Rückzahlung von Finanzierungsanteilen nach § 4 Ziffer 2 dieser Vereinbarung findet nicht statt.
§ 7
Schlussbestimmungen
| 1. | Diese Vereinbarung bedarf nach § 25 Abs. 4 i.V. mit § 28 Abs. 2 Nr. 3 GKZ BW der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Die Vereinbarung ist zusammen mit der Genehmigung von den Beteiligten jeweils in ihrem Kreis/Stadtkreis öffentlich bekannt zu machen. Sie wird am Tage nach der letzten öffentlichen Bekanntmachung rechtswirksam. |
| 2. | Gemäß Artikel 2 Abs. 2 des Staatsvertrages zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Land Rheinland-Pfalz über Zweckverbände, öffentliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften sowie Wasser- und Bodenverbände vom 17. und 25. November 1975 findet auf die vorliegende Vereinbarung das Recht des Landes Baden-Württemberg Anwendung. |
| 3. | Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht. Die beteiligten Körperschaften verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu ersetzen, die den in den unwirksamen Bestimmungen enthaltenen Regelungen in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden. Entsprechendes gilt für in der Vereinbarung gegebenenfalls enthaltene Regelungslücken. Zur Behebung der Lücke verpflichten sich die beteiligten Körperschaften auf eine Art und Weise hinzuwirken, die dem am nächsten kommt, was die beteiligten Körperschaften nach dem Sinn und Zweck der Vereinbarung bestimmt hätten, wenn der Punkt von ihnen bedacht worden wäre. |
| 4. | Mit Inkrafttreten dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung wird die Vereinbarung vom 16. Februar 2018 aufgehoben und durch die neue ersetzt. |
- Bekanntmachung vom 16.08.2024 –
Am Mittwoch, dem 25.09.24 Uhrzeit eingeben ab 08:30 Uhr findet im Besprechungsraum 169 (EG) bei der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße, An der Kreuzmühle 2 in Landau unter Vorsitz von Frau Ass. jur. Susanne Lersch eine Sitzung des Kreisrechtsausschusses statt.
Der Kreisrechtsausschuss tagt in teilweise öffentlicher bzw. nichtöffentlicher Sitzung. Die Tagesordnung umfasst 11 Punkte eingeben.