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Südpfalz Kurier - VG Bad Bergzabern
Ausgabe 35/2024
Amtlicher Teil
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Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Dörrenbach für den Waldfriedhof vom 23.04.2024

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Dörrenbach hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) sowie den §§ 1,2,7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) in der derzeit gültigen Fassung folgende Satzung beschlossen:

Inhaltsübersicht:

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Dörrenbach für den Waldfriedhof vom 23.04.2024. 1

§ 1

Geltungsbereich —  2

§ 2

Friedhofszweck 2

§ 3

Bestattungsfläche und Bestattungsart 2

§ 4

Schließung und Aufhebung 2

§ 5

Betretensrecht 3

§ 6

Verhalten auf dem Waldfriedhof 3

§ 7

Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit 4

§ 8

Grabherstellung 4

§ 9

Ruhezeit 4

§ 10

Umbettungen 4

§ 11

Urnengrabstätten 5

§ 12

Grabgestaltung und Pflege 5

§ 13

Markierungen 6

§ 14

Haftung 6

§ 15

Ordnungswidrigkeiten 6

§ 16

Gebühren 6

§ 17

Ausnahmen 6

§ 18

Inkrafttreten 6

§ 1

Geltungsbereich

(1) Der Waldfriedhof ist eine öffentliche Einrichtung in Trägerschaft der Ortsgemeinde Dörrenbach – nachfolgend Friedhofsträger genannt.

(2) Die Verwaltung des Waldfriedhofes obliegt der Ortsgemeinde Dörrenbach.

(3) Der Waldfriedhof umfasst die Waldfläche Fl.-St.-Nr. 673, wie in beiliegendem Lageplan schraffiert dargestellt.

(4) Im vorgenannten Geltungsbereich werden zur Festlegung der Bestattungsplätze vom Friedhofsträger geeignete Urnengrabplätze ausgewählt und erfasst.

§ 2

Friedhofszweck

(1) Der Waldfriedhof im Sinne des § 1 der Satzung dient der Bestattung von

a)

Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes Einwohner der Gemeinde waren,

b)

Personen, die ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben,

c)

Tot- oder Fehlgeburten nach § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 BestG; soweit diese in der Gemeinde geboren wurden bzw. wenn ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist oder

d)

Personen, die ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.

(2) Auf einem Friedhof soll ferner bestattet werden, wer früher in der Gemeinde gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in eine auswärtige Altenpflege- oder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat.

§ 3

Bestattungsfläche und Bestattungsart

In den Bestattungsplätzen dürfen ausschließlich Aschen in biologisch abbaubaren Urnen, die aus von Schwermetallen sowie organischen Schadstoffen freiem Material bestehen, beigesetzt werden. Alle Bäume und Naturmerkmale bleiben naturbelassen.

§ 4

Schließung und Aufhebung

(1) Der Waldfriedhof oder Teile des Waldfriedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG -.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit an unbelegten Grabstätten durch die Schließung das Recht auf Beisetzung erlischt, wird die für die Grabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der Kostenentwicklung und der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit, anteilig zurückerstattet.

(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Waldfriedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Urnengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Urnengrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.

§ 5

Betretensrecht

(1) Der Waldfriedhof unterliegt den Rechtsvorschriften des Landeswaldgesetzes von Rheinland-Pfalz in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Der Friedhofsträger kann das Betretensrecht auf Teilflächen oder insgesamt einschränken oder vorübergehend untersagen.

§ 6

Verhalten auf dem Waldfriedhof

(1) Der Waldfriedhof ist als Teil des Waldes frei zugänglich. Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Personals des Friedhofträgers ist Folge zu leisten.

(2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a)

die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; ausgenommen sind Kinderwagen und Rollstühle, Behindertenfahrräder oder ähnliche Hilfsmittel, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung/des Friedhofsträgers,

b)

Waren und Leistungen aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten und hierfür zu werben,

c)

Beisetzungen zu stören oder in zeitlicher Nähe einer Bestattung störende Tätigkeiten auszuüben,

d)

Druckschriften zu verteilen, ausgenommen sind Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,

e)

Die Grabflächen mit ihren natürlichen Bestandteilen und Naturmerkmalen zu verunreinigen oder zu beschädigen,

f)

zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben,

g)

Gewerbsmäßig oder andere als eigene Grabstätten zu fotografieren oder zu filmen, es sei denn,

aa)

ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor

oder

bb)

der Friedhofsträger hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Sätze 2 und 3 entsprechend.

(4) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Waldfriedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind,

(5) Feiern und andere nicht mit einer Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 7

Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und eine Todesbescheinigung im Original beizufügen. Ebenso ist die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.

(2) Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Urnengrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Der Friedhofsträger setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen/Bestatter fest.

(4) Aschen müssen spätestens gem. der gesetzlich bestimmten Zeit beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.

§ 8

Grabherstellung

(1) Die Urnengrabstätten werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten des Friedhofsträgers ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Urnengrabstätten beträgt von der natürlichen Erdoberfläche bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Aschekapseln werden je nach Stammbreite rund um vorhandene heimische Baumarten oder anderen Naturmerkmalen, ohne das Wurzelwerk zu zerstören, eingebracht.

§ 9

Ruhezeit

Die Ruhezeit für Aschen beträgt 15 Jahre.

§ 10

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Grundsätzlich können keine Umbettungen im Waldfriedhof erfolgen, da die Urnen mit den Aschen biologisch abbaubar sein müssen und sich in kürzester Zeit zersetzen.

(3) Unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, bedürfen Umbettungen der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses.

(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt Umbettungen vorzunehmen.

(5) Umbettungen werden vom Friedhofsträger durchgeführt. Er kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Er bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

§ 11

Urnengrabstätten

(1) Auf Antrag wird für Urnenbestattungen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Die Lage der Urnengrabstätten wird im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt.

(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt.

(3) Eine Beisetzung der Urne im Waldfriedhof erfolgt nur im Bereich eines Naturmerkmales (Bäume, Felsen, Findlinge u. ä.).

(4) Das Nutzungsrecht kann mehrmals für die gesamte Wahlgrabstätte wiederverliehen werden, jedoch mindestens für fünf Jahre bis zu maximal 50 Jahren. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren.

(5) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in einer unbelegten Grabstätte bestattet zu werden.

(6) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit zurückgegeben werden.

(7) Bei Rückgabe von Urnengrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Urnengrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der Kostenentwicklung und der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit, anteilig zurückerstattet.

§ 12

Grabgestaltung und Pflege

(1) Der gewachsene, weitgehend naturbelassene Friedhof darf in seinem Erscheinungsbild nicht gestört und verändert werden. Es ist daher untersagt, den Bestattungsplatz zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern.

(2) Eine Bepflanzung ist auf dem gesamten Waldfriedhof nicht erlaubt.

(3) Im Wurzelbereich der Bäume sowie der sonstigen Naturmerkmale und auf dem Waldboden dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden.

Es ist verboten:

a)

Grabmale, Gedenksteine und sonstige bauliche Anlagen zu errichten,

b)

Kränze, Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Grabbeigaben niederzulegen oder der Urne beizugeben,

c)

Kerzen oder Lampen aufzustellen,

d)

Anpflanzungen vorzunehmen.

Zuwiderhandlungen hiergegen werden durch den Friedhofsträger kostenpflichtig beseitigt. Die Kosten hierfür sind in entstandener Höhe durch den Nutzungsberechtigten voll zu erstatten.

(4) Die Pflege der Bestattungsplätze obliegt ausschließlich der Natur und dem Friedhofsträger.

§ 13

Markierungen

(1) Der Friedhofsträger ist in Abstimmung mit den Angehörigen des Nutzungsberechtigten befugt, Markierungsschilder in einer Größe von max. 10 cm x 12 cm am Bestattungsplatz anzubringen.

(2) Die Aufschriften der Markierungsschilder dürfen ausschließlich Vor- und Nachname sowie Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen enthalten.

(3) Die Markierungsschilder werden ausschließlich durch den Friedhofsträger angeschafft und an den dafür vorgesehenen Bäumen bzw. sonstigen Naturmerkmalen angebracht.

§ 14

Haftung

Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Waldfriedhofes, durch dritte Personen, durch Tiere, Naturereignisse in der Fläche oder an einzelnen Bäumen sowie Naturmerkmalen entstehen.

§ 15

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt u. a., wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung für den Waldfriedhof verstößt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 16

Gebühren

Für die Benutzung des von der Gemeinde verwalteten Waldfriedhofes sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 17

Ausnahmen

Abweichungen von der vorliegenden Friedhofssatzung sind in Absprache und Genehmigung der Ortsgemeinde Dörrenbach in besonderen Fällen möglich.

§ 18

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dörrenbach, den 23.04.2024
Krieger, Ortsbürgermeister

Friedhofssatzung für den Waldfriedhof

- Lageplan -

Ortsgemeinde Dörrenbach

Hinweis

Zu der Bekanntmachung der vorstehend abgedruckten Satzung wird nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz auf Folgendes hingewiesen:

(1) Ist die Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen, so gilt sie ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Königstraße 61, 76887 Bad Bergzabern unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

(2) Hat jemand eine Verletzung nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Abs. 1 Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Bad Bergzabern, den 26.08.2024
Verbandsgemeindeverwaltung
Im Auftrag
B. Meyer