Der Stadtrat der Stadt Bad Bergzabern hat auf der Grundlage des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24.05.2023 (GVBl. S. 133) sowie des § 47 Absatz 4 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 24. Nov. 1998 (GVBl. S. 365), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.12.2022 (GVBl. S. 403), am 27.06.2024 die nachfolgende Satzung beschlossen:
Diese Satzung schafft die Möglichkeit die Verpflichtung, nach § 47 Absatz 1 – 3 LBauO, zur Herstellung notwendiger Stellplätze oder Garagen für bauliche oder andere Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, durch die Zahlung eines Geldbetrages nach den folgenden Bestimmungen zu erfüllen.
Die Stadt Bad Bergzabern verwendet den nach § 4 dieser Satzung gezahlten Geldbetrag gemäß § 47 Absatz 5 LBauO in jeweils angemessenem Verhältnis und angemessener Reihenfolge
| 1) | zur Herstellung, Instandhaltung und Modernisierung von Parkeinrichtungen, |
| 2) | für investive Maßnahmen zur Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs oder des Fahrradverkehrs, |
| 3) | für sonstige Maßnahmen, die den Bedarf an Parkeinrichtungen verringern. |
Die Stadt Bad Bergzabern stimmt der Erfüllung der Verpflichtung zur Herstellung notwendiger Stellplätze durch Zahlung eines Geldbetrages nach § 4 dieser Satzung nur zu, sofern die Herstellung notwendiger Stellplätze oder Garagen nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich oder auf Grund einer Satzung nach § 88 Absatz 3 LBauO untersagt oder eingeschränkt ist und der Verzicht auf die Herstellung der Stellplätze durch den Bauherrn städtebaulich vertretbar ist.
Ein Anspruch des Bauherrn auf Erfüllung seiner Verpflichtung zur Herstellung notwendiger Stellplätze durch Zahlung eines Geldbetrages besteht nicht.
Ferner besteht kein Anspruch im Hinblick auf Ort und Zeit der Durchführung einer Maß-nahme nach § 1 Nr. 1 bis 3. Der Bauherr erwirbt durch die Zahlung des Betrages nach § 4 dieser Satzung keine Nutzungs- oder sonstigen Rechte an bestimmten Stellplätzen.
Der örtliche Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich über das gesamte Gebiet der Stadt Bad Bergzabern.
Zur Erfüllung der Verpflichtung zur Herstellung von notwendigen Stellplätzen durch Zahlung eines Geldbetrages aufgrund dieser Satzung, erhebt die Stadt Bad Bergzabern einen Geldbetrag in Höhe von 60 v. H. der durchschnittlichen Herstellungskosten der Parkeinreichtungen, wobei die Aufwendungen für Grund und Boden anteilig eingeschlossen sind.
Es wird ein Betrag in Höhe von 7.000,00 EUR je Stellplatz oder Garage festgesetzt.
Dieser Betrag wird mit Erteilung der Baugenehmigung zur Zahlung fällig.
Die Mitteilung nach § 67 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz LBauO steht der Genehmigung gleich.
Eine Erstattung des gezahlten Betrages ist, sobald von der Baugenehmigung Gebrauch gemacht wurde, ausgeschlossen. Mit Beginn der Bauarbeiten wird von der Baugenehmigung Gebrauch gemacht.
Bei Baugenehmigungen, welche Rechtsänderungen zum Inhalt haben, die keine Bauarbeiten erfordern, wie z. B. die Nutzungsänderung ohne Änderungen des Bauwerks oder die nachträgliche baurechtliche Genehmigung eines bestehenden Zustandes, gilt die Erteilung der Baugenehmigung zugleich als Baubeginn und Fertigstellung.
Wenn die Gültigkeitsdauer der erteilten Baugenehmigung auf Antrag des Bauherrn verlängert wird, gilt der erste Antrag auf Verlängerung als Baubeginn.
Ist nach den vorstehenden Bestimmungen der Baubeginn tatsächlich oder fiktiv eingetreten und wird nach Vollendung des fünften Jahres nach Erteilung der Baugenehmigung rechtswirksam auf die Durchführung des Bauvorhabens verzichtet, ist eine Erstattung des Geldbetrages aus Gründen der Planungssicherheit für die Stadt selbst dann ausgeschlossen, wenn noch kein, einen Stellplatzbedarf auslösender, Baufortschritt erreicht ist. Die abgelösten und nicht verbrauchten Stellplätze bleiben dem Grundstück zugerechnet und können für andere Bauvorhaben verwendet werden.
Eine Erstattung auf Grund eines geringeren Stellplatzbedarfes, der insbesondere infolge einer nicht behördlich veranlassten geänderten Nutzung oder eines verringerten Bauvolumens eintritt, ist ausgeschlossen, wenn die Änderung nicht vor Fertigstellung des Vorhabens vorgenommen wurde. Eine auch nur teilweise erstmalige Nutzung des Bauvorhabens steht der Fertigstellung gleich.
Eine Erstattung infolge eines geringeren oder vollständig entfallenden Stellplatzbedarfes ist in jedem Fall ausgeschlossen, wenn die Stadt Bad Bergzabern den Ablösebetrag bereits einer vertragsgemäßen Verwendung gemäß § 1 Nr. 1 bis 3 zugeführt hat. Mit der Verwendung wird bereits begonnen, wenn die Stadt Bad Bergzabern, insbesondere durch Vergabe eines Planungsauftrages, Durchführung einer Ausschreibung, verbindliche Prioritätssetzung bei der Zuschussbeantragung unter Hintanstellung anderer Vorhaben, vorbereitende Verpflichtungen eingegangen ist bzw. mit vorbereitenden Maßnahmen begonnen hat.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Zu der Bekanntmachung der vorstehend abgedruckten Satzung wird nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz auf Folgendes hingewiesen:
(1) Ist die Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen, so gilt sie ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
(2) Hat jemand eine Verletzung nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Abs. 1 Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.