Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
| 1. im Ergebnishaushalt | 2025 | 2026 |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 2.980.730,00 € | 2.870.440,00 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 3.128.660,00 € | 3.032.760,00 € |
| der Jahresfehlbetrag auf | -147.930,00 € | -162.320,00 € |
| 2. im Finanzhaushalt | 2025 | 2026 |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | -80.670,00 € | -100.160,00 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 959.620,00 € | 224.000,00 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 2.995.000,00 € | 885.000,00 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -2.035.380,00 € | -661.000,00 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 2.116.050,00 € | 761.160,00 € |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| 2025 | 2026 |
| zinslose Kredite auf | 0,00 € | 0,00 € |
| verzinste Kredite auf | 444.000,00 € | 661.000,00 € |
| zusammen auf | 444.000,00 € | 661.000,00 € |
| Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf | ||
| 2025 | 2026 |
| 2.390.000,00 € | 0,00 € |
| Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushalten voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf | ||
| 2025 | 2026 |
| 1.020.150,00 € | 0,00 € |
| Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf: | ||
| 2025 | 2026 |
| 2.150.551,39 € | 2.291.811,39 € |
| I. Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt: | ||
| 2025 | 2026 |
| 1. Grundsteuer | ||
| Die Höhe der Grundsteuer-Hebesätze werden in einer Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern (Hebesatzsatzung) geregelt. | ||
| 2. Gewerbesteuer nach Ertrag | v.H. | v.H. |
| Die Höhe des Gewerbesteuer-Hebesatzes wird in einer Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern (Hebesatzsatzung) geregelt. | ||
| 3. Hundesteuer | ||
| a) für den ersten Hund | 36,00 € | 36,00 € |
| b) für den zweiten Hund | 52,00 € | 52,00 € |
| c) für jeden weiteren Hund | 67,00 € | 67,00 € |
| d) für den ersten gefährlichen Hund | 600,00 € | 600,00 € |
| e) für den zweiten gefährlichen Hund | 800,00 € | 800,00 € |
| II. Der Satz für den Beitrag für die Unterhaltungskosten und Investitionsaufwendungen der Feld-, Weinbergs- und Waldwege (§§ 7, 8 und 11 KAG) werden pro Hektar | ||
| festgesetzt auf | 29,00 € | 29,00 € |
| Beitragsmaßstab ist die Grundstücksfläche. | ||
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 beträgt 5.788.360,03 Euro. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beträgt 5.816.080,03 Euro. Das Eigenkapital verringert sich zum Ende des Haushaltsjahres 2025 um voraussichtlich 147.930,00 Euro auf 5.668.150,03 Euro und verringert zum Ende des Haushaltsjahres 2026 um voraussichtlich 162.320,00 Euro auf 5.505.830,03 Euro.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 500,00 EUR überschritten sind.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 2.500 Euro sind in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen.
Die Haushaltssatzung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft und, soweit sie Bestimmungen für das Haushaltsjahr 2026 enthält, tritt sie am 1. Januar 2026 in Kraft.