Vor dem Hintergrund der derzeitigen Weinkampagne wird darauf hingewiesen, dass Abwässer und Abfälle aus der Weinbereitung und Traubenlese nicht in die öffentliche Kanalisation eingeleitet werden dürfen, da diese den ordnungsgemäßen Betrieb der Abwassereinrichtungen gefährden! Abgesehen davon, würde die biologische Behandlung dieser Stoffe enorme Energie- und Aufbereitungskosten verursachen, die letztendlich in die Gebührenberechnung eingingen. Die Verbandsgemeindewerke weisen daher darauf hin, dass flüssige Abfälle wie Trübstoffe, Hefe u. ä., aber auch Weinrestmengen nicht in die Kanalisation eingeleitet werden dürfen!
Die Verbandsgemeindewerke werden bei Verstößen gegen das Benutzungsrecht der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung gegen die Verursacher Verfahren wegen Ordnungs-widrigkeiten einleiten und – soweit die Einleitung eine Gewässerverunreinigung oder eine Sachbeschädigung an den Einrichtungen der Kläranlagen verursacht – Strafanzeige erstatten. Die Mitarbeiter der Werke werden in nächster Zeit verstärkt Kontrollen bei den betroffenen Betrieben durchführen.