Zunächst beschäftigte sich das Gremium mit der Feststellung des Jahresabschlusses für das Haushaltsjahr 2021 sowie mit der Entscheidung über die Entlastung.
Der vorgelegte Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2021 wurde, gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 GemO, einstimmig festgestellt.
Anschließend wurde ebenfalls einstimmig beschlossen, dem damaligen Ortsbürgermeister und dem Beigeordneten sowie dem Bürgermeister sowie den Beigeordneten der Verbandsgemeinde Bad Bergzabern, gemäß § 114 Abs. 1 Satz 2 GemO, Entlastung für das Haushaltsjahr 2021 zu erteilen.