Auf Grund § 13 b Tierschutzgesetz (TierSchG) in der Fassung vom 18.05.2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), zuletzt geändert durch Artikel 105 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) in Verbindung mit §§ 1 und 2 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung und über die Zuständigkeit nach § 13 b des Tierschutzgesetzes vom 02.07.2015 (GVBI. S. 171) erlässt die Verbandsgemeinde Bad Bergzabern folgende vom Verbandsgemeinderat am 23.06.2022 beschlossene Rechtsverordnung:
Zweck dieser Verordnung ist es, die unkontrollierte Erhöhung der Anzahl freilebender Katzen zu verhindern, um Katzen vor erheblichen Schmerzen, Leiden und Schäden zu bewahren, die durch eine erhöhte Katzenpopulation verursacht werden
Im Sinne dieser Verordnung sind:
1. Katzen:
Alle weiblichen und männlichen Tiere der Art felis silvestris catus.
2. Fortpflanzungsfähige Katzen:
Katzen, die mindestens fünf Monate alt und nicht kastriert oder sterilisiert sind.
3. Katzenhalter:
Personen, die die tatsächliche Bestimmungsmacht über eine Katze in eigenem Interesse und nicht nur vorübergehend ausüben. Als Katzenhalter gelten auch diejenigen Personen, die es in einem rein tatsächlichen Sinn übernommen haben, für eine Katze zu sorgen, ihr nicht nur vorübergehend Aufenthalt gewähren sowie sie regelmäßig füttern.
4. Unkontrollierter, freier Auslauf:
Freie Bewegungsmöglichkeit einer Katze, außerhalb eines Gebäudes und außerhalb der unmittelbaren Einwirkungsmöglichkeit der Katzenhalter oder einer von ihm beauftragten oder für ihn handelnden Person.
5. Kennzeichnung:
Das eindeutige Markieren einer Katze durch Implantation eines Mikrochips oder durch eine andere, die Katze nicht stärker belastende oder gefährdende und einem Mikrochip vergleichbar sichere Technik.
Registrierung:
Die Eintragung der durch Kennzeichnung erfassten Daten sowie mindestens eines äußerlichen Erkennungsmerkmals der Katze sowie des Namens in ein öffentlich geführtes Haustierregister.
6. Kastration:
Die Entfernung der männlichen oder weiblichen Keimdrüsen (Hoden oder Eierstöcke); sie darf nur von Tierärzten durchgeführt werden.
Schutzgebiet im Sinne des § 13 b Satz 1 und 2 TierSchG ist das gesamte Gebiet der Verbandsgemeinde Bad Bergzabern.
(1) Wer im Schutzgebiet eine fortpflanzungsfähige Katze hält und ihr unkontrollierten, freien Auslauf gewährt, muss diese zuvor in einem öffentlichen Haustierregister registrieren lassen.
(2) Bei einem Halterwechsel müssen die neuen Katzenhalter unverzüglich veranlassen, dass die registrierten Daten entsprechend aktualisiert werden.
(3) Auf Verlangen der Ordnungsbehörde haben Katzenhalter einen Nachweis über die erfolgte Kennzeichnung und Registrierung vorzulegen.
(1) Wer im Schutzgebiet eine fortpflanzungsfähige Katze hält und ihr unkontrollierten, freien Auslauf gewährt, muss diese zuvor kastrieren oder sterilisieren lassen.
(2) Auf Verlangen der Ordnungsbehörde haben Katzenhalter einen Nachweis darüber vorzulegen, dass die betroffene Katze nicht fortpflanzungsfähig ist.
(3) Auf schriftlichen Antrag kann die Ordnungsbehörde Ausnahmen von der Kastrations- bzw. Sterilisationspflicht zulassen, insbesondere wenn glaubhaft dargelegt wird, dass ein berechtigtes Interesse an der Zucht mit der gehaltenen Katze besteht und die Versorgung aller Nachkommen sichergestellt ist.
(1) Die Ordnungsbehörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere die Kennzeichnung, Registrierung sowie die Kastration bzw. Sterilisation einer fortpflanzungsfähigen Katze, die unkontrolliert freien Auslauf erhält, auf Kosten der Katzenhalter anordnen.
(2) Wird eine nicht gekennzeichnete und/oder fortpflanzungsfähige Katze durch die Ordnungsbehörde, das Tierheim oder durch ihre Beauftragten aufgegriffen und ist der Katzenhalter nicht unmittelbar festzustellen, darf sie in Obhut genommen werden. Können Katzenhalter einer sich im unkontrollierten und freien Auslauf befindlichen, fortpflanzungsfähigen Katze nicht innerhalb von 72 Stunden ermittelt werden, können Kennzeichnung, Registrierung sowie Kastrierung bzw. Sterilisation der Katze auch ohne deren Einverständnis durchgeführt werden. Wird der Katzenhalter anschließend dennoch festgestellt, können ihm die Kosten der in Satz 1 und 2 aufgeführten Maßnahmen nachträglich auferlegt werden.
Diese Rechtsverordnung tritt 6 Monate nach ihrer Verkündung in Kraft. Dies gewährleistet, dass Katzenhalter ihrer aus dieser Rechtsverordnung ergebenden Pflichten rechtzeitig nachkommen können. Die Geltungsdauer dieser Rechtsverordnung beträgt 10 Jahre ab Inkrafttreten, soweit sie nicht zuvor außer Kraft gesetzt wird.