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Südpfalz Kurier - VG Bad Bergzabern
Ausgabe 38/2024
Amtlicher Teil
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Erste Änderungssatzung vom 11.09.2024 ​​​​​​​zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Dörrenbach vom 04. Juli 2024

Artikel 1

Die §§ 3, 4 und 9 der Hauptsatzung der Gemeinde Dörrenbach vom 04. Juli 2024 erhält folgende Neufassung:

§ 3
Ausschüsse des Gemeinderates

(1) Der Gemeinderat bildet folgende Ausschüsse:

1. Rechnungsprüfungsausschuss.

(2) Der Rechnungsprüfungsausschuss hat drei Mitglieder und für jedes Mitglied einen Stellvertreter.

(3) Die Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses werden aus der Mitte des Gemeinderates gewählt.

§ 4
Übertragung von Aufgaben des Gemeinderates auf den Bürgermeister

(1) Auf den Bürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:

1.

Verfügung über Gemeindevermögen bis zu einer Wertgrenze von 1.500,00 Euro im Einzelfall.

2.

Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Einzelfall im Rahmen des Haushaltsplanes bis zu einer Wertgrenze von 2.000,00 Euro. Jede Investitionsmaßnahme ist in ihrer Gesamtheit als Einzelfall zu betrachten.

3.

Aufnahme von Krediten bei Bedarf nach Maßgabe der genehmigten Haushaltssatzung nach vorausgegangener Ausschreibung.

4.

Erhebung von Vorausleistungen auf laufende Entgelte.

5.

Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung.

6.

Abgabe der Erklärung, dass ein Vorkaufsrecht nach § 24 ff. BauGB nicht besteht

7.

Abgabe der Erklärung nach § 67 Absatz 1 Satz 2 LBauO i.V.m. § 67 Absatz 3 LBauO darüber, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll (im Freistellungsverfahren nach § 67 LBauO).

8.

Die gemeindliche Vertretung der Mitgliedschaftsrechte in der Jagdgenossenschaftsversammlung.

(2) Die Zuständigkeit des Bürgermeisters für die laufende Verwaltung gemäß § 47 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 GemO bleibt von der vorstehenden Aufgabenübertragung unberührt.

§ 9
Aufwandsentschädigung der Beigeordneten

(1) Der ehrenamtliche Beigeordnete erhält für den Fall der Vertretung des Ortsbürgermeisters gemäß § 12 Abs. 1 der kommunalen Aufwandsentschädigungsverordnung eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters. Erfolgt die Vertretung des Ortsbürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrages der dem Ortsbürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung. Erfolgt die Vertretung während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so erhält er die Hälfte des Tagessatzes nach Satz 2. Eine nach Absatz 2 gewährte Aufwandsentschädigung ist anzurechnen.

(2) Ehrenamtliche Beigeordnete, denen ein bestimmter Geschäftsbereich übertragen ist, erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 10 % der Aufwandsentschädigung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO.

(3) Ehrenamtliche Beigeordnete ohne Geschäftsbereich, die nicht Gemeinderatsmitglied sind und denen keine Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 oder 2 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Gemeinderates, der Ausschüsse und an den Besprechungen mit dem Bürgermeister (§ 50 Abs. 7 GemO) die für Mitglieder dieser Gremien festgesetzte Aufwandsentschädigung. Für die Besprechungen mit dem Bürgermeister wird die für Sitzungen des Gemeinderates festgesetzte Aufwandsentschädigung gezahlt.

(4) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Gemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

Artikel 2

Diese Satzung tritt am Tag nach Ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Dörrenbach, den 11.09.2024
Sven Krieger, Ortsbürgermeister
Hinweis

Zu der Bekanntmachung der vorstehend abgedruckten Satzung wird nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz auf Folgendes hingewiesen:

(1) Ist die Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen, so gilt sie ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

  2. vor Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Königstraße 61, 76887 Bad Bergzabern unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

(2) Hat jemand eine Verletzung nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Abs. 1 Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Bad Bergzabern, 16.09.2024
Verbandsgemeindeverwaltung
Im Auftrag
B. Meyer