Vor dem Hintergrund der diesjährigen Weinkampagne wird darauf hingewiesen, dass Abwässer und Abfälle aus der Weinbereitung und Traubenlese nicht in die öffentliche Kanalisation eingeleitet werden dürfen, da diese den ordnungsgemäßen Betrieb der Abwassereinrichtungen gefährden! Abgesehen davon, würde die biologische Behandlung dieser Stoffe enorme Energie- und Aufbereitungskosten verursachen, die letztendlich in die Gebührenberechnung eingingen. Die Verbandsgemeindewerke weisen daher darauf hin, dass flüssige Abfälle wie Trübstoffe, Hefe und ähnliches, aber auch Weinrestmengen nicht in die Kanalisation eingeleitet werden dürfen!
Die Verbandsgemeindewerke werden bei Verstößen gegen das Benutzungsrecht der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung gegen die Verursacher Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten einleiten und -soweit die Einleitung eine Gewässerverunreinigung oder eine Sachbeschädigung an den Einrichtungen der Kläranlagen verursacht - Strafanzeige erstatten.
Die Mitarbeiter der VG-Werke werden in nächster Zeit verstärkt Kontrollen bei den betroffenen Betrieben durchführen.