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Südpfalz Kurier - VG Bad Bergzabern
Ausgabe 39/2025
Amtlicher Teil
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​​​​​​​Amtliche Bekanntmachung der Ortsgemeinde Schweighofen betreffend das Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Hofgut Böhlwiesen“

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde hat am 28.08.2025 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Hofgut Böhlwiesen“ gemäß § 10 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 13a BauGB i.V.m. § 9 Abs. 4 BauGB als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan wurde am 08.09.2025 vom Ortsbürgermeister ausgefertigt. Der Bebauungsplan wurde im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.

Diese Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) beinhaltet gleichzeitig auch die förmliche Bekanntmachung der örtlichen Bau- und Gestaltungsvorschriften gem. § 88 Abs.6 der Landesbauordnung (LBauO).

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst das ehemalige Hofgut Hauptstraße 22 mit den Fl. St. Nrn. 99 und 100.

Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:

  • im Norden durch die L 546
  • im Osten durch Wohnbebauung der Hauptstraße Nr. 24
  • im Süden durch das Flurstück 251/1 und die angrenzende Landschaft und
  • im Westen durch Wohnbebauung der Hauptstraße 20.

Siehe auch nachfolgende Planskizze.

Jedermann kann den Bebauungsplan mit Textteil und Begründung sowie die Vorhabenbeschreibung bei der Bauabteilung der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Bergzabern, Königstraße 61, Zimmer 304, 76887 Bad Bergzabern (Schloss), während der Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Gem. § 215 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine beachtliche Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel der Abwägung dann unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Ortsgemeinde oder der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Bergzabern geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, darzulegen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Nach § 214 Abs. 4 BauGB kann der Bebauungsplan durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung von durch den Bebauungsplan verursachten, etwaigen Entschädigungsansprüchen (§§ 39 bis 42 BauGB) sowie über deren Fälligkeit und Erlöschen wird hingewiesen.

Ferner gelten gem. § 24 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  • die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  • vor Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 GemO genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat, § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO.

Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

12.09.2025,
Harald Kühn, Ortsbürgermeister