Aufgrund der §§ 24 und 86a GemO für das Land Rheinland-Pfalz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24.05.2023 (GVBl. S. 133, der §§ 14a ff. des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit für das Land Rheinland-Pfalz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.12.1982, zuletzt geändert durch Artikel 14 des Landesgesetzes zur Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes, des Landesgesetzes über die Höfeordnung und kostenrechtlicher Vorschriften vom 02.03.2017 (GVBl. S. 21) und der §§ 28ff. der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz vom 05.10.1999 (GVBl. 1999, S. 373), haben
| 1. | der Gemeinderat der Ortsgemeinde Barbelroth |
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| … in der Sitzung vom 14.11.2024, |
| 2. | der Gemeinderat der Ortsgemeinde Dierbach |
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| … in der Sitzung vom 12.12.2024, |
| 3. | der Gemeinderat der Ortsgemeinde Gleiszellen-Gleishorbach |
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| … in der Sitzung vom 09.01.2025, |
| 4. | der Gemeinderat der Ortsgemeinde Hergersweiler |
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| … in der Sitzung vom 18.11.2024, |
| 5. | der Gemeinderat der Ortsgemeinde Kapellen-Drusweiler |
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| … in der Sitzung vom 21.11.2024, |
| 6. | der Gemeinderat der Ortsgemeinde Klingenmünster |
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| … in der Sitzung vom 14.11.2024, |
| 7. | der Gemeinderat der Ortsgemeinde Niederhorbach |
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| … in der Sitzung vom 04.12.2024, |
| 8. | der Gemeinderat der Ortsgemeinde Oberhausen |
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| … in der Sitzung vom 26.11.2024, |
| 9. | der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Oberotterbach |
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| … in der Sitzung vom 12.12.2024, |
| 10. | der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Pleisweiler-Oberhofen |
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| … in der Sitzung vom 14.01.2025, |
| 11. | der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Schweigen-Rechtenbach |
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| … in der Sitzung vom 19.11.2024, |
| 12. | der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Steinfeld |
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| … in der Sitzung vom 04.12.2024, |
| 13. | der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Vorderweidenthal |
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| … in der Sitzung vom 14.11.2024, und |
| 14. | der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Bad Bergzabern, |
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| in der Sitzung vom 10.12.2024, |
die Errichtung der gemeinsamen Anstalt des öffentlichen Rechts „Kommunale Energie Bad Bergzaberner Land AöR“ vereinbart und die nachfolgende Satzung beschlossen.
Satzung
der „Kommunale Energie Bad Bergzaberner Land AöR“ (KEBBL)
Präambel
Die der Verbandsgemeinde Bad Bergzabern zugehörigen Ortsgemeinden und die Verbandsgemeinde Bad Bergzabern selbst sind in besonderer Weise der Daseinsvorsorge ihrer Bürger verpflichtet. Angesichts der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verflechtungen sowie der klimapolitischen Zielsetzungen der Gebietskörperschaften ist eine enge Zusammenarbeit im Bereich der Erzeugung, der Nutzung, des Transports, der Speicherung und der Vermarktung erneuerbarer Energien unabdingbar. Daher soll die gemeinsame Anstalt des öffentlichen Rechts als Bündelungsstelle aller kommunaler Aktivitäten im Bereich regenerativer Energien geschaffen werden. Alle Träger der gemeinsamen AöR streben in einer vertrauensvollen Zusammenarbeit an, ihre zukünftigen Projekte in den Bereichen der Energieerzeugung, der Nutzung, des Transports, der Speicherung und Vermarktung im Gebiet der Verbandsgemeinde Bad Bergzabern in dieser gemeinsamen Anstalt umzusetzen und dabei insbesondere über Beteiligungsmodelle die Interessenlage der Bürgerschaft und der bestehenden Initiativen zur Gestaltung regenerativer Energien einzubinden und zu berücksichtigen.
(1) Die „Kommunale Energie Bad Bergzaberner Land AöR“ ist eine gemeinsame Einrichtung der nachfolgenden Träger:
der Verbandsgemeinde Bad Bergzabern und der Ortsgemeinden Barbelroth, Dierbach, Gleiszellen-Gleishorbach, Hergersweiler, Kapellen-Drusweiler, Klingenmünster, Niederhorbach, Oberhausen, Oberotterbach, Pleisweiler-Oberhofen, Schweigen-Rechtenbach, Steinfeld, Vorderweidenthal
in der Rechtsform einer rechtsfähigen gemeinsamen Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR).
(2) Die AöR führt den Namen „Kommunale Energie Bad Bergzaberner Land AöR“. Sie tritt unter diesem Namen im gesamten Geschäfts- und Rechtsverkehr auf. Die Kurzbezeichnung lautet „KEBBL“.
(3) Die „KEBBL“ hat ihren Sitz in Bad Bergzabern.
(4) Das Stammkapital beträgt € 14.000,00 (in Worten: Euro vierzehntausend).
(5) Auf das Stammkapital werden durch die Träger folgende Stammeinlagen geleistet:
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| - | die VG Bad Bergzabern € 1.000,00 durch Bareinlage. |
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| - | die OG Barbelroth € 1.000,00 durch Bareinlage. |
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| - | die OG Dierbach € 1.000,00 durch Bareinlage. |
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| - | die OG Gleiszellen-Gleishorbach € 1.000,00 durch Bareinlage. |
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| - | die OG Hergersweiler € 1.000,00 durch Bareinlage. |
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| - | die OG Kapellen-Drusweiler € 1.000,00 durch Bareinlage. |
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| - | die OG Klingenmünster € 1.000,00 durch Bareinlage. |
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| - | die OG Niederhorbach € 1.000,00 durch Bareinlage. |
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| - | die OG Oberhausen € 1.000,00 durch Bareinlage. |
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| - | die OG Oberotterbach € 1.000,00 durch Bareinlage. |
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| - | die OG Pleisweiler-Oberhofen € 1.000,00 durch Bareinlage. |
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| - | die OG Schweigen-Rechtenbach € 1.000,00 durch Bareinlage. |
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| - | die OG Steinfeld € 1.000,00 durch Bareinlage. |
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| - | die OG Vorderweidenthal € 1.000,00 durch Bareinlage. |
(6) Der räumliche Wirkungsbereich der Anstalt (Anstaltsgebiet) umfasst die Hoheitsgebiete der Anstaltsträger.
(7) Die „KEBBL“ führt als Dienstsiegel das Wappen des Landes Rheinland-Pfalz mit der umlaufenden Schrift: „Kommunale Energie Bad Bergzaberner Land AöR“.
(1) Die „KEBBL“ wird nach der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz, dem Landesgesetz über die kommunale Zusammenarbeit Rheinland-Pfalz (KomZG), der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung Rheinland-Pfalz und den Bestimmungen dieser Satzung geführt.
(2) Die Trägerkommunen übertragen der Anstalt folgende Aufgaben:
von erneuerbaren Energien.
Hierzu kann die Anstalt eigene Anlagen oder Anlagen der Trägerkommunen sowie ihrer Beteiligungsgesellschaften, entwickeln, planen, finanzieren, erwerben, bauen, betreiben oder unterstützen. Die Anstalt kann weitere Leistungen im Energiesektor, insbesondere die Vermarktung von Energie und Wärme anbieten.
(3) Die kommunalen Vertretungsorgane der Trägerkommunen können der Anstalt nach § 86 a Abs. 3 GemO unter Abänderung dieser Satzung weitere Aufgaben übertragen. Die Übertragung bedarf der Zustimmung aller Trägerkommunen.
(4) Die Anstalt ist außerdem zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, die der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben unmittelbar oder mittelbar dienlich sind. Die Anstalt darf sämtliche Hilfs- und Nebengeschäfte betreiben, die die Erfüllung ihrer Aufgaben fördern bzw. diese wirtschaftlich berühren.
(5) Die Anstalt darf sich – im Rahmen ihrer Aufgaben und der gesetzlichen Vorschriften – anderer Unternehmen bedienen und sich an ähnlichen oder anderen Unternehmen beteiligen, solche gründen oder erwerben.
(6) Die Anstalt wird ermächtigt, zur Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben und der gesetzlichen Vorschriften mit anderen Kommunen zusammenzuarbeiten.
(1) Die Anstalt deckt ihren Verwaltungsaufwand und den nicht durch Eigenmittel und/oder Kredite gedeckten Finanzierungsbedarf für die Herstellung oder Anschaffung von Anlagen sowie für Betrieb, Unterhaltung und Verwaltung durch die Erhebung eines Entgeltes gegenüber den Trägerkommunen im Verhältnis der Beteiligung gemäß § 1 Abs. 5 dieser Satzung. Der Entgeltbedarf wird jährlich ermittelt. Auf den voraussichtlichen Entgeltbedarf eines Wirtschaftsjahres werden entsprechende monatliche Abschlagszahlungen erhoben.
(2) Die Anstalt beschäftigt kein eigenes Personal. Die Betriebsführung erfolgt durch die Verbandsgemeinde Bad Bergzabern. Die Kosten der Betriebsführung sind der Verbandsgemeinde Bad Bergzabern zu erstatten.
(3) Leistungsbeziehungen zwischen der Verbandsgemeinde Bad Bergzabern (Betriebsführung) und der Anstalt werden in Verträgen geregelt, die der Schriftform bedürfen; die Trägerkommunen verpflichten sich, der Anstalt die ihr entstehenden Aufwendungen im Verhältnis ihres Anteils am Stammkapital zu erstatten. Weitere Leistungsbeziehungen zwischen den Trägerkommunen und der Anstalt werden in Verträgen geregelt, die der Schriftform bedürfen.
(1) Organe der Anstalt sind:
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| a) | der Vorstand (§ 5) |
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| b) | der Verwaltungsrat (§§ 6 – 8). |
(2) Die Mitglieder der Organe der Anstalt sind zur Verschwiegenheit über alle vertraulichen Angelegenheiten sowie über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Unternehmens verpflichtet. Die Pflicht besteht für die Mitglieder auch nach ihrem Ausscheiden aus der Anstalt fort. Sie gilt nicht gegenüber den Organen der Trägerkommunen.
(3) § 22 GemO (Ausschließungsgründe) sowie § 20 (Ausgeschlossene Personen) und § 21 (Befangenheit) des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) gelten entsprechend.
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Anstalt in eigener Verantwortung nach Maßgabe der Gesetze, der vorliegenden Satzung und der Beschlüsse des Verwaltungsrats.
(2) Der Vorstand besteht aus einer Person, für diese wird eine Stellvertretung bestellt. Der Vorstand und seine Stellvertretung werden vom Verwaltungsrat für eine Amtsdauer von 5 Jahren bestellt; Wiederbestellung ist zulässig. Der Verwaltungsrat kann die Bestellung zum Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund vorzeitig widerrufen.
(3) Der Vorstand vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich.
(4) Der Vorstand hat den Verwaltungsrat über alle wichtigen Vorgänge rechtzeitig zu unterrichten und ihm auf Anforderung in allen Angelegenheiten Auskunft zu geben. Er hat gegenüber dem Verwaltungsrat nach Maßgabe der EigAnVO Zwischenberichte über die Abwicklung des Vermögens- und Erfolgsplanes schriftlich abzugeben. Des Weiteren hat der Vorstand den Verwaltungsrat zu unterrichten, wenn bei der Ausführung des Erfolgsplanes erfolgsgefährdende Mindererträge oder Mehraufwendungen zu erwarten sind. Sind darüber hinaus Verluste zu erwarten, die Auswirkungen auf den Haushalt der Trägerkommunen haben können, sind neben dem Verwaltungsrat auch die jeweiligen Gremien (Verbandsgemeinderat, Ortsgemeinderäte) unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
(5) Dem Vorstand obliegt die laufende Geschäftsführung, wozu insbesondere gehört:
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| a) | die Aufstellung des Wirtschaftsplanes, des Jahresabschlusses und des Lageberichtes, |
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| b) | die Bewirtschaftung der im Erfolgsplan veranschlagten Aufwendungen und Erträge einschließlich der Abwicklung des Leistungsaustauschs, |
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| c) | die Beschaffung von Vorräten, sonstigen Arbeits- und Betriebsmitteln im Rahmen der laufenden Geschäftstätigkeit und einer wirtschaftlichen Vorratshaltung, |
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| d) | die Anordnung und Beauftragung von Instandsetzungs-, Unterhaltungs- und Bewirtschaftungsleistungen im Rahmen des laufenden Betriebs, |
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| e) | den Abschluss von Verträgen, deren Wert im Einzelfall den im Wirtschaftsplan festgelegten Betrag nicht übersteigt, |
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| f) | die Anordnung und Beauftragung von investiven Maßnahmen, deren Auftragswert im Einzelfall den im Wirtschaftsplan festgelegten Betrag nicht übersteigt, |
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| g) | die Stundung von Forderungen bis zu € 25.000,00, |
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| h) | den Erlass von Forderungen bis zu € 10.000,00, |
(6) Der Vorstand bedarf der vorherigen Zustimmung des Verwaltungsrats zu:
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| a) | dem Erwerb, der Veräußerung oder der Belastung von Grundstücken und Rechten an Grundstücken, sofern im Einzelfall eine Wertgrenze von € 50.000,00 überschritten wird, |
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| b) | der Festsetzung allgemeiner Bedingungen und Regeln für Lieferungen und Leistungen, |
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| c) | erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen gemäß § 5 Abs. 4 und Mehrausgaben, sofern diese im Einzelfall einen Betrag von € 50.000,00 überschreiten, |
(7) Der Vorstand hat den Trägerkommunen auf Verlangen über alle Angelegenheiten der Anstalt Auskunft zu erteilen.
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus jeweils einem von den Trägerkommunen entsandten Vertreter, also insgesamt 14 Personen; dies sind die jeweils amtierende Bürgermeisterin oder der jeweils amtierende Bürgermeister, die jeweils amtierende Ortsbürgermeisterin oder der jeweils amtierende Ortsbürgermeister resp. deren Abwesenheitsvertreter.
(2) Die/Der Vorsitzende ist die jeweils amtierende Bürgermeisterin oder der jeweils amtierende Bürgermeister der Verbandsgemeinde.
(3) Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrats entspricht der Wahlzeit der kommunalen Vertretungsorgane; sie endet für das jeweilige Mitglied vorzeitig mit dem Ausscheiden aus dem Amt als Bürgermeister(in) oder Ortsbürgermeister(in). Die Mitglieder des Verwaltungsrats üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder weiter aus.
(4) Der Verwaltungsrat kann einen Beirat mit beratender Funktion dauerhaft oder projektbezogen bestellen.
(1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstands. Er beschließt über die grundsätzlichen Angelegenheiten der Anstalt, soweit nicht gesetzliche Vorschriften etwas anderes bestimmen. Der Verwaltungsrat entscheidet auch über die Abberufung des Vorstandes und seines Vertreters.
(2) Der Verwaltungsrat entscheidet insbesondere über:
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| a) | Grundsätze der Geschäftspolitik und Ziele der Anstalt |
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| b) | sämtliche Änderungen der Satzung der Anstalt |
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| c) | sämtliche Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Beteiligung der Anstalt an anderen Unternehmen, |
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| d) | den vom Vorstand aufgestellten Wirtschafts- und Finanzplan und hierzu eventuell notwendige Änderungen, |
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| e) | die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses, |
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| f) | die Ergebnisverwendung, |
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| g) | die Bestellung des Abschlussprüfers, |
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| h) | die Entlastung des Vorstands, |
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| i) | den Erlass und die Änderung seiner Geschäftsordnung, |
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| j) | die Veränderung der Trägerschaft, |
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| k) | die langfristigen Planungen, |
(3) Entscheidungen des Verwaltungsrates über
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| a) | die Veränderung der Aufgabe der Anstalt, |
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| b) | die Erhöhung des Stammkapitals, |
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| c) | die Aufnahme weiterer Gesellschafter, |
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| d) | die Verschmelzung sowie Auflösung |
bedürfen der Zustimmung der Räte der Trägerkommunen.
(4) Falls der Verwaltungsrat nicht rechtzeitig einberufen werden kann und sonst Nachteile für die Anstalt entstehen können, trifft bei Dringlichkeit der Vorstand im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats die notwendigen Maßnahmen. Über diese Maßnahmen hat der Vorstand den Verwaltungsrat unverzüglich zu unterrichten.
(5) Der/Die Vorsitzende des Verwaltungsrats vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich gegenüber dem Vorstand.
(1) Der Verwaltungsrat tritt auf schriftliche oder elektronische Einladung des Vorsitzenden des Verwaltungsrats zusammen. Die Einladung muss Tageszeit und Ort und die Tagesordnung angeben und den Mitgliedern des Verwaltungsrats spätestens am 4. Kalendertag vor der Sitzung zugehen. In dringenden Fällen kann die Frist abgekürzt werden.
(2) Der Verwaltungsrat ist bei Bedarf, jährlich jedoch mindestens einmal einzuberufen. Er muss außerdem einberufen werden, wenn es mindestens 1/3 der Mitglieder des Verwaltungsrats unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragt.
(3) Sitzungen des Verwaltungsrats werden von dem/der Vorsitzenden des Verwaltungsrats geleitet.
(4) Der Verwaltungsrat entscheidet in der Regel durch Beschlüsse in Sitzungen. Der Verwaltungsrat ist analog § 39 Abs. 1 GemO beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Trägerkommunen anwesend und vertreten sind.
(5) Wird der Verwaltungsrat zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist er beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Trägervertreter erschienen sind. Bei der zweiten Ladung muss auf diese Folge ausdrücklich hingewiesen werden.
(6) Der Verwaltungsrat kann auch unter Verzicht auf die Förmlichkeiten der Einberufung zu einer Sitzung zusammentreten, sofern alle Mitglieder hiermit einverstanden sind.
(7) Sofern kein Verwaltungsratsmitglied widerspricht, können nach Ermessen des/der Vorsitzenden Beschlüsse in eiligen oder einfachen Angelegenheiten auch durch Einholen der Erklärungen in schriftlicher oder elektronischer Form, fernmündlicher Form oder per Fax gefasst werden. Bei fernmündlichen Erklärungen hat der Vorstand darüber ein Protokoll zu verfassen.
(8) Die Beschlüsse des Verwaltungsrates werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen zählen bei der Festsetzung der Stimmenmehrheit nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(9) Die Trägerkommunen haben für je € 1.000,00 Anteil am Stammkapital eine Stimme.
(10) Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist von dem/der Vorsitzenden des Verwaltungsrats zu unterzeichnen und dem Verwaltungsrat in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Jedes Verwaltungsratsmitglied erhält eine Abschrift der Niederschrift.
(11) Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil, sofern der Verwaltungsrat keine gegenteiligen Beschlüsse fasst.
(1) Verpflichtende Erklärungen der Anstalt bedürfen der Schriftform. Die Unterzeichnung erfolgt unter dem Namen „Kommunale Energie Bad Bergzaberner Land, Anstalt des öffentlichen Rechts“ durch die jeweiligen Vertretungsberechtigten.
(2) Der Vorstand unterzeichnet ohne Beifügung eines Vertretungszusatzes, die Stellvertretung mit dem Zusatz „In Vertretung“, andere Vertretungsberechtigte mit dem Zusatz „Im Auftrag“. Erklärungen des Verwaltungsrats werden von dem/der Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von der Stellvertretung unter der Bezeichnung „Kommunale Energie Bad Bergzaberner Land, Anstalt des öffentlichen Rechts“ abgegeben.
(1) Die Anstalt ist unter Beachtung ihrer Aufgaben sparsam und wirtschaftlich zu führen. Es gelten die Vorschriften des § 86b Abs. 5, § 90 Abs. 2 Satz 1, 2 und 3 Nr. 4, § 93 Abs. 1 und § 94 GemO. und ergänzend die Vorschriften der Eigenbetriebs- und Anstaltsordnung des Landes Rheinland-Pfalz vom 5. Oktober 1999 (GVBI S 373); die Bestimmungen des 6. Kapitels über die Staatsaufsicht der Gemeindeordnung sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Anordnung und Ausführung finanzwirksamer Vorgänge sind personell und organisatorisch zu trennen.
(1) Der Vorstand hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und die Erfolgsübersicht innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und nach Durchführung der Abschlussprüfung dem Verwaltungsrat zur Feststellung vorzulegen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind vom Vorstand unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. Der Jahresabschluss, der Lagebericht, die Erfolgsberichte und der Bericht über die Abschlussprüfung ist der Verbandsgemeinde Bad Bergzabern zuzuleiten.
(2) Für die Aufstellung, Feststellung und Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts gelten die Vorschriften der Eigenbetriebs- und Anstaltsordnung des Landes Rheinland-Pfalz. Bei der Prüfung des Jahresabschlusses ist § 53 HGrG entsprechend zu beachten.
(1) Das Wirtschaftsjahr der Anstalt ist das Kalenderjahr. Soweit die Anstalt im Laufe eines Kalenderjahres entsteht, ist das Entstehungsjahr ein Rumpfgeschäftsjahr.
(2) Der Vorstand stellt in Anwendung der Eigenbetriebs- und Anstaltsordnung des Landes Rheinland-Pfalz vor Beginn des Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan auf. Der Wirtschaftsführung ist eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu legen. Der Wirtschaftsplan umfasst den Vermögens- und Erfolgsplan.
(1) Die Bekanntmachungen der „KEBBL“ erfolgen in den Bekanntmachungsorganen der Trägerkörperschaften. §§ 14a Abs. 4 und § 14b Abs. 5 KomZG gelten entsprechend. Dies gilt auch für die Feststellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind an sieben Werktagen öffentlich auszulegen. In der Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen.
(2) Die vorstehende Satzung für die „Kommunale Energie Bad Bergzaberner Land, Anstalt des öffentlichen Rechts“ wird im Amtsblatt „Südpfalz-Kurier“ der Verbandsgemeinde Bad Bergzabern öffentlich bekannt gemacht.
(3) Alle nach § 92 Abs. 1 GemO der Anzeigepflicht der „KEBBL“ gegenüber der Aufsichtsbehörde anstehenden Entscheidungen, insbesondere Änderungen der Satzung (z. B. des Satzungszwecks) sind vor der Beschlussfassung den zuständigen Organen der einzelnen Träger so rechtzeitig anzuzeigen, dass diese oder die hinter ihnen stehenden Kommunen ihrer Anzeigepflicht gegenüber der Aufsichtsbehörde nach § 92 Abs. 1 GemO fristgerecht nachkommen können.
(4) Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, dass
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| a) | die Bestimmung über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
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| b) | vor Ablauf der Jahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Die Verletzung solcher Verfahrens- und Formvorschriften kann gegenüber den Trägern der „KEBBL“ schriftlich geltend gemacht werden.
(1) Die Anstaltslast und die Gewährträgerhaftung richten sich nach dem Verhältnis der von jedem Träger der „KEBBL“ geleisteten Einlage auf das Stammkapital. Nach den entsprechenden Beteiligungsquoten ist ein Ausgleich zwischen den Trägern vorzunehmen.
(2) Die Anstaltsträger haften im Innenverhältnis für Verbindlichkeiten der gemeinsamen Anstalt in Ausformung des § 14 b) Abs. 4 Satz 2 Landesgesetz über die kommunale Zusammenarbeit jeweils ausschließlich und alleine für die von der gemeinsamen Anstalt ausschließlich für sie übernommenen Aufgaben/realisierten Projekte; entsprechende Regelungen werden in Vereinbarungen entsprechend § 3 Abs. 3 Satz 2 dieser Satzung getroffen. Für eigene Aufgaben und Projekte der Anstalt, die diese für alle Anstaltsträger vornimmt, verbleibt es bei der Haftung der einzelnen Anstaltsträger im Verhältnis der durch sie auf das Stammkapital geleisteten Einlage.
(3) Zur Abwicklung der Projekte wird vertraglich ein eigener Deckungskreis gebildet. Danach tragen allein die Träger des Deckungskreises die mit dem jeweiligen Projekt verbundenen Kosten; alle Erträge hieraus stehen – nach Abzug der internen Kosten der „KEBBL“ – diesen Trägern zu. Die Träger des jeweiligen Deckungskreises stellen dabei alle nicht dem Projekt zustimmenden Träger im Innenverhältnis von einer etwaigen gesamtschuldnerischen Haftung frei.
(4) Jeder Anstaltsträger ist berechtigt, zum jeweiligen Ende eines Geschäftsjahres einen Antrag auf Ausscheiden aus der Anstalt zu stellen. Die Entscheidung über das Ausscheiden bedarf der Zustimmung aller Anstaltsträger. Die Entscheidung über die Abfindung ist auf Kosten des Ausscheidenden nach dem Prüfungsstandard des Instituts für Wirtschaftsprüfer –IDW S 1- zu ermitteln; Vermögen der Anstalt, das ausschließlich auf Vorhaben einzelner Trägerkörperschaften beruht, wird dabei ausschließlich diesen Trägerkörperschaften zugeordnet.
(5) Die Anstaltsträger entscheiden über die Auflösung der „KEBBL“. Die Entscheidung über die Auflösung bedarf der Zustimmung aller Anstaltsträger. Im Fall ihrer Auflösung fällt das Vermögen der „KEBBL“ im Wege der Gesamtrechtsnachfolge an die Anstaltsträger im Verhältnis ihrer Stammeinlagen zurück; Vermögen der Anstalt, das ausschließlich auf Vorhaben einzelner Trägerkörperschaften beruht, wird ausschließlich diesen Trägerkörperschaften zugeordnet.
Die „KEBBL“ entsteht mit Inkrafttreten dieser Satzung am 01.01.2025
Bad Bergzabern, 15.01.2025
Trägerkommunen
| 1. | Ortsgemeinde Barbelroth | Kurt Löwenmuth, Ortsbürgermeister |
| 2. | Ortsgemeinde Dierbach | Manfred Huckle, Ortsbürgermeister |
| 3. | Ortsgemeinde Gleiszellen- Gleishorbach | Johann Kumpfmüller, Ortsbürgermeister |
| 4. | Ortsgemeinde Hergersweiler | Helmut Heib, Ortsbürgermeister |
| 5. | Ortsgemeinde Kapellen-Drusweiler | Gerd Kropfinger, Ortsbürgermeister |
| 6. | Ortsgemeinde Klingenmünster | Kathrin Flory, Ortsbürgermeisterin |
| 7. | Ortsgemeinde Niederhorbach | Klaus Walter, Erster Beigeordneter |
| 8. | Ortsgemeinde Oberhausen | Jens Sprenger, Ortsbürgermeister |
| 9. | Ortsgemeinde Oberotterbach | Heinz Oerther, Ortsbürgermeister |
| 10. | Ortsgemeinde Pleisweiler- Oberhofen | Roland Gruschinski, Ortsbürgermeister |
| 11. | Ortsgemeinde Schweigen- Rechtenbach | Sabine Bentz, Ortsbürgermeisterin |
| 12. | Ortsgemeinde Steinfeld | Diana Nowak, Ortsbürgermeisterin |
| 13. | Ortsgemeinde Vorderweidenthal | Volker Christmann, Ortsbürgermeister |
| 14. | Verbandsgemeinde Bad Bergzabern | Kathrin Flory, Verbandsbürgermeisterin |
Zu der Bekanntmachung der vorstehend abgedruckten Satzung wird nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz auf Folgendes hingewiesen:
(1) Ist die Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen, so gilt sie ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
(2) Hat jemand eine Verletzung nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Abs. 1 Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.