Der Verbandsgemeinderat Bad Bergzabern hat aufgrund des § 24 Gemeindeordnung (GemO) vom 21.01.1994 (GVBl. S. 153) und der §§ 2 und 7 des Kommunalabgabengesetztes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), jeweils in der derzeit geltenden Fassung, die folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Erhebung von Benutzungsgebühren
(1) Geltungsbereich
Gilt für die Freibäder in Steinfeld und Bad Bergzabern sowie für das Hallenbad Bad Bergzabern.
(2) Definitionen
Normale Eintrittsgebühren werden berechnet für erwachsene Personen ab dem 18. Lebensjahr, soweit sie nicht unter den nachfolgenden Personenkreisen zuzuordnen sind und der
Gruppe der Ermäßigten angehören:
| - | Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres |
| - | Schüler, Studenten und Auszubildende bis einschließlich zur Vollendung des 25. Lebensjahres |
| - | Schwerbehinderte |
| - | Inhaber der Jugendleiterkarte (Juleica) |
| - | Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr der Verbandsgemeinde Bad Bergzabern |
| - | Freiwilligendienstleistende (Bundesfreiwilligendienst, FSJ und FÖJ) bis ein schließlich 25 Jahre |
| - | Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt (SGB XII 3. Kapitel) |
| - | Empfänger von Arbeitslosengeld II (ALG II nach SGB II) |
| - | Empfänger von Hilfe der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII 4. Kapitel) |
Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres wird freier Eintritt gewährt.
Familienkarten erhalten Personen, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres entfällt der Anspruch der Zuordnung zur Familienkarte, soweit die Person nicht unter die oben aufgeführte Gruppe der Ermäßigung fällt.
(3) Gebühren
Die Sätze der Gebühren für die Benutzung der Bäder werden nach § 7 Abs. 1 KAG wie folgt
festgesetzt:
A. Benutzungsgebühren für das Hallenbad in Bad Bergzabern
| Erwachsene | Ermäßigte | |
| a) Einmaliger Eintritt ohne zeitliche Begrenzung | 4,50 Euro | 3,50 Euro |
| B. Benutzungsgebühr für die Freibäder Bad Bergzabern und Steinfeld | ||
| Erwachsene | Ermäßigte | |
| a) Einmaliger Eintritt ohne zeitliche Begrenzung | 4,00 Euro | 3,00 Euro |
| b) Saisoneinzelkarte | 60,00 Euro | 30,00 Euro |
c) Saison-Famillienkarten
| Erster Erwachsener | 60,00 Euro |
| Zweiter Erwachsene | 30,00 Euro |
| 1. Kind/Jugendlicher | 15,00 Euro |
| 2. Kind/Jugendlicher | 10,00 Euro |
| jedes weitere Kind/Jugendl. jew. | 5,00 Euro |
Für die Ausstellung einer Saisonkarte als Plastikkarte im Scheckkartenformat wird eine Gebühr von 2,00 Euro pro Karte erhoben.
C. Wertkarten für die Benutzung der Bäder in der Verbandsgemeinde
Die Wertkarten sind für 20,00 Euro bzw. 50,00 Euro erhältlich. Bei Verwendung der Geldwertkarte wird bei der Buchung ein Rabatt von 20 % für Erwachsene und 30 % für Ermäßigte auf den Einzeleintritt gewährt.
D. Benutzungsgebühren für Schulen, Vereine und Institutionen
| 1. | Für Schulsport wird eine Benutzungsgebühr von |
| Hallenbad: 2,00 Euro pro Person | |
| Freibad: 1,30 Euro pro Person erhoben. | |
| Für Schulen im Gebiet der Verbandsgemeinde Bad Bergzabern wird auf die Zahlung der Benutzungsgebühr verzichtet. | |
| 2. | Für Vereine und Behörden/Betriebe schließt die Verwaltung Sonderverträge ab, in denen die Höhe des Benutzungsentgeltes geregelt wird. |
Die Gebühren beinhalten die gesetzliche Mehrwertsteuer.
§ 2 Benutzungszeit
Die Benutzungszeit beginnt mit dem Eintritt und ist unbegrenzt, jedoch nicht länger als die festgesetzte Benutzungszeit am jeweiligen Eintrittstag
§ 3 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.10.2022 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 14.12.2021 außer Kraft.
Zu der Bekanntmachung der vorstehend abgedruckten Satzung wird nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz auf Folgendes hingewiesen:
(1) Ist die Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen, so gilt sie ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Königstraße 61, 76887 Bad Bergzabern unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
(2) Hat jemand eine Verletzung nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Abs. 1 Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.