Die Verbandsgemeindeverwaltung Bad Bergzabern, als zuständige Straßenverkehrsbehörde, erlässt gemäß §§ 44 und 45 Abs. 1 und 3 StVO, sowie der Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem Straßenverkehrsgesetz, folgende verkehrspolizeiliche Anordnung:
Im südlichen Bereich der Gemeinde Kapellen-Drusweiler, Ortsteil Kapellen wird ein Parkverbot als Zone angeordnet. Das Parken in gekennzeichneten Flächen ist zugelassen.
| 1. | Der Bereich umfasst Gemeindestraßen und die Kreisstraße 16 mit folgenden Straßen |
| - Obere Hauptstraße (K 16) nach der Einmündung Brückwiesenstraße bis zur Kreuzung Untere Hauptstraße/Raiffeisenstraße | |
| - Die Straßen Pfaffenhohl und Hintergasse, beide auch klassifiziert als Kreisstraße 16. | |
| - Die Gemeindestraße Weinbergstraße und Ludwig-Kröber-Straße. | |
| - Ausgenommen sind die Gemeindestraßen Danziger Straße, Pommernstraße, Ostpreußenstraße und Schlesienstraße | |
| 2. | An den entsprechenden Zufahrten der Zone ist da VZ 290.1/290.2 (Beginn und Ende eine einschränkten Halteverbots für eine Zone) aufzustellen. |
| 3. | Im Bereich der Ludwig-Kröber-Straße wird das einseitige Parken auf dem Gehweg zugelassen. Entsprechende Markierungen sind vorgesehen. |
| 4. | Die Standorte der zum Parken gekennzeichneten Flächen wurden in Absprache mit der Gemeinde festgelegt und ergeben sich aus den Verkehrszeichenplan. |
| 5. | Die Anordnung wird mit Aufstellen und Aktivieren der Verkehrszeichen wirksam. |
Die Verkehrszeichenpläne sind Bestandteil dieser Anordnung!
Da im Bereich der Parkverbotszone Gemeindestraße und klassifizierte Straßen betroffen sind, muss die Einrichtung der Beschilderung mit Ortsgemeinde und der zuständigen Straßenmeisterei abgestimmt werden.
Sobald alle Parkflächen markiert und die Beschilderung an den Zonenanfängen gestellt wurde, wird die Anordnung wirksam.
Die Ordnungsbehörde der Verbandsgemeinde Bad Bergzabern wird nach Aktivierung der Beschilderung den Bereich der Parkzone auch regelmäßig kontrollieren.