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Südpfalz Kurier - VG Bad Bergzabern
Ausgabe 40/2023
Amtlicher Teil
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Bekanntmachung

Haushaltssatzung der Stadt Bad Bergzabern für das Jahr 2023 vom 03.08.2023

Der Stadtrat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung in seiner Sitzung vom 27.07.2023 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1.

im Ergebnishaushalt

2023

der Gesamtbetrag der Erträge auf

14.257.730,00 Euro

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

14.538.490,00 Euro

der Jahresüberschuss/-fehlbetrag auf

-280.760,00 Euro

2.

im Finanzhaushalt

2023

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

202.570,00 Euro

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

1.563.900,00 Euro

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

1.776.700,00 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

-212.800,00 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

10.230,00 Euro

§ 2

Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

2023

zinslose Kredite auf

0,00 Euro

verzinste Kredite auf

212.800,00 Euro

zusammen auf

212.800,00 Euro

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf

 — 2023

 — 7.200.000,00 Euro

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushalten voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf

 —  2023

 — 4.055.000,00 Euro

§ 4

Steuern, Beiträge und Gebühren

I.

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

2023

1. Grundsteuer

a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A)

400 v.H.

b) für die Grundstücke (Grundsteuer B)

485 v.H.

2. Gewerbesteuer nach Ertrag

395 v.H.

3. Hundesteuer (einschließlich Ortsteil Blankenborn)

a) für den ersten Hund

60,00 Euro

b) für den zweiten Hund

100,00 Euro

c) für jeden weiteren Hund

150,00 Euro

d) für den ersten Kampfhund

480,00 Euro

e) für jeden weiteren Kampfhund

1.000,00 Euro

II.

Die Sätze der Beiträge für die Unterhaltskosten und Investitionsaufwendungen der Feld-, Weinbergs- und Waldwege (§§ 7, 8 und 11 KAG) werden je Hektar wie folgt festgesetzt:

2023

in der Stadt Bad Bergzabern auf

40,00 Euro

im Ortsteil Blankenborn auf

15,00 Euro

Beitragsmaßstab ist die Grundstücksfläche.

III.

Die Höhe der Tourismus- und Gästebeiträge sind in der Satzung über die Festsetzung der Höhe des Tourismus- und Gästebeitrages vom 25.06.2021 in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung eines Gästebeitrages vom 25.06.2021 und der Satzung über die Erhebung eines Tourismusbeitrages vom 02.12.2020, geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 01.07.2022, geregelt.

§ 5

Eigenkapital

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals der Stadt Bad Bergzabern zum 31.12.2021 beträgt 28.191.467,14 Euro. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 beträgt 27.320.727,14 Euro und verringert sich zum Ende des Haushaltsjahres 2023 um voraussichtlich 280.760,00 Euro auf 27.039.967,14 Euro.

§ 6

Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 5.000,00 Euro sind einzeln in einer Investitionsübersicht darzustellen.

§7

In-Kraft-Treten

Die Haushaltssatzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

Bad Bergzabern, 03.08.2023
Stadt Bad Bergzabern
Hermann Augspurger, Stadtbürgermeister

Bekanntmachung der Haushaltssatzung und Auslegung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2023

1. Gemäß § 97 Abs. 1 GemO wurde der Entwurf der Haushaltssatzung mit Haushaltsplan nach Zuleitung an den Stadtrat bis zur Beschlussfassung zur

Einsichtnahme durch die Einwohner verfügbar gehalten. Die Bekanntmachung der Offenlage erfolgte im Südpfalz-Kurier 11/2023 vom 15.03.2023.

Ab der Bekanntmachung konnten innerhalb einer Frist von 14 Tagen Vorschläge zum Entwurf der Haushaltssatzung inklusive Haushaltsplan durch die Einwohner eingereicht werden. Einsichtnahme war möglich mittels der auf der Internetseite der Verbandsgemeinde eingestellten Entwurfsunterlagen oder, falls keine elektronische Einsichtnahme genommen werden konnte, nach vorheriger Terminabsprache im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Bergzabern, Königstraße 61.

Die Haushaltssatzung wurde in der Sitzung des Stadtrates vom 27.07.2023 beschlossen.

2. Die Haushaltssatzung wurde am 28.07.20023 der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße in Landau/Pfalz gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 GemO vorgelegt.

Die Kreisverwaltung Südliche Weinstraße hat mit Schreiben vom 02.08.2023 unter Az. 12/901-11 die kommunalaufsichtliche Genehmigung erteilt bzw. keine Bedenken wegen Rechtsverletzung erhoben.

3. Der Haushaltsplan ist gemäß § 97 Abs. 3 GemO ab Donnerstag, 05.10.2023 bis Freitag, 13.10.2023 auf der Internetseite der Verbandsgemeinde www.vg-bad-bergzabern.de unter der Rubrik NEUIGKEITEN elektronisch abrufbar oder, falls keine elektronische Einsichtnahme genommen werden kann, nach vorheriger Terminabsprache unter der Telefonnummer 06343-701-410 im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Bergzabern, Königstraße 61, einzusehen.

4. Es wird weiterhin darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 der GemO, Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande

gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung

geltend machen.

Bad Bergzabern, 25.09.2023
Verbandsgemeindeverwaltung
-Finanzabteilung-
Im Auftrag
S. Bodenseh