Das Wählerverzeichnis für die Wahl des Beirates für Migration und Integration der Stadt Bad Bergzabern liegt aus in der Zeit vom 21. Oktober bis 25. Oktober 2024 in der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Bergzabern, Wahlamt, Königstraße 61, 76887 Bad Bergzabern.
Jedermann kann Einsicht nehmen während der allgemeinen Öffnungszeiten, diese sind:
| Montag | 08:00 - 12:30 Uhr |
| Dienstag | 08:00 - 12:30 Uhr |
| Mittwoch | 08:00 - 12:30 Uhr |
| Donnerstag | 14:00 - 17:30 Uhr |
| Freitag | 08:00 - 12:30 Uhr |
Alle Wahlberechtigten können die Richtigkeit und Vollständigkeit, der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen.
Sofern Wahlberechtigte die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen wollen, haben sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister gemäß § 51 Abs. 1 eine Auskunftssperre eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist, spätestens am Freitag, dem 25. Oktober 2024, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Bergzabern, Wahlamt, Königstraße 61, 76887 Bad Bergzabern Einspruch einlegen (Einspruchsfrist). Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
Die Wahl wird insgesamt im Wege der Briefwahl durchgeführt.
Wahlberechtigte, die von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten ihre Wahlunterlagen vom 07. Oktober bis 31. Oktober 2024 zugesandt.
Wer keine Wahlunterlagen erhalten hat, aber glaubt wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn sie/er nicht Gefahr laufen will, dass sie/er ihr/sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
An der Wahl teilnehmen kann, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen auf ihn ausgestellten Wahlschein vorlegt. Der Wähler hat im Zweifel seine Identität nachzuweisen.