Der Verbandsgemeinderat hat aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemOD- VO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunaler Eh- renämter (KomAEVO) und des § 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung die folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 05. Juli 2023 beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 9 der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Bad Bergzabern vom 05. Juli 2023 erhält folgende Neufassung:
(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Feuerwehrangehörigen eine Entschädigung nach Maßgabe der §§ 10 und 11 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung Rheinland-Pfalz (FeuerwEntschV RP) und der nachfolgenden Absätze 2 und 3.
(2) Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt für:
| 1. den Wehrleiter | gemäß §10 Abs. 1 FeuerwEntschV den festgesetzten Höchstbetrag, zuzüglich des dort festgesetzten Zuschlags |
| 2. die stellvertretenden Wehrleiter | als ständige Vertreter 50 v.H. des Wehrleiters (§10 Abs. 1 und 3 FeuerwEntschV), soweit sie regelmäßig einen Teil der Aufgaben des Wehrleiters wahrnehmen |
| 3. den Wehrführer von Bad Bergzabern | den Höchstbetrag gem. §10 Abs. 2 FeuerwEntschV |
| 3.1 den Wehrführer von Barbelroth, Dörrenbach, Klingenmünster, Oberotterbach, Schweigen-Rechtenbach, Steinfeld | 75 v.H. des Höchstbetrages gemäß §10 Abs. 2 FeuerwEntschV |
| 3.2 den Wehrführer von Birkenhördt, Böllenborn, Dierbach, Gleiszellen-Gleishorbach, Hergersweiler, Kapellen-Drusweiler, Kapsweyer, Niederhorbach, Niederotterbach, Oberhausen, Oberschlettenbach, Pleisweiler-Oberhofen, Schweighofen, Vorderweidenthal | 50 v.H. des Höchstbetrages gemäß §10 Abs. 2 FeuerwEntschV |
| 3.3 die stellvertretenden Wehrführer | als ständiger Vertreter 50 v.H. der Aufwandsentschädigungen der Wehrführer von Ziffer 3.1 und 3.2 gemäß § 10 Abs. 3 FeuerwEntschV |
| 4. die Ausbilder je Ausbildungs- stunde | den in § 11 Abs. 1 FeuerwEntschV festgesetzten Satz |
| 5. die Jugendfeuerwehrwarte 5.1. die stellvertretenden Jugendfeuerwehrwarte | gem. § 11 Abs. 4 FeuerwEntschV als ständiger Vertreter 50 v.H. der Aufwandsentschädigungen der Jugendfeuerwehrwarte von Ziffer 5 gemäß § 11 Abs. 6 FeuerwEntschV |
| 6. die Leiter einer Kinderfeuerwehr 6.1 die stellvertretenden Leiter einer Kinderfeuerwehr | den Satz gem. § 11 Abs. 4 FeuerwEntschV als ständiger Vertreter 50 v.H. der Aufwandsentschädigungen der Leiter einer Kinderfeuerwehr von Ziffer 6 gemäß § 11 Abs. 6 FeuerwEntschV |
| 7. die ehrenamtlichen Gerätewarte 8. Feuerwehrangehörige für die Alarm- und Einsatzplanung | 75 v.H. des Höchstsatzes gemäß § 11 Abs. 5 FeuerwEntschV den Mindestsatz gem. §11 Abs. 4 FeuerwEntschV |
| 9. Feuerwehrangehörige für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel | den Mindestsatz gem. §11 Abs. 4 FeuerwEntschV |
(3) Die Aufwandsentschädigung wir außer im Falle des Absatzes 2 Nr. 4 in Form eines monatlichen Pauschbetrages gewährt. Daneben werden die in § 5 FeuerwEntschV genannten Aufwendungen besonders erstattet.
(4) Neben der Aufwandsentschädigung in dem Absatz 2 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tarifvertraglichen freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungs-beiträgen. Selbstständig tätige Personen erhalten auf Antrag Verdienstausfall in Höhe eines Durchschnittsatzes von 25,00 Euro je Stunde. Der Antrag erlischt, wenn er nicht binnen eines halben Jahres nach dem Einsatz oder dem anderen anspruchsbegründeten Tatbestand gestellt wird.
(5) Bei Lehrgängen, Seminaren und überörtlichen Ausbildungen und Veranstaltungen wird den selbstständigen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen ein Tagegeld in Höhe von 50,00 Euro gewährt. Mit diesem Tagegeld ist die Entschädigung für Verdienstausfall abgegolten.
Diese Regelungen können auch beschäftigte Feuerwehrangehörige in Anspruch nehmen, die einen Lehrgang, ein Seminar oder eine sonstige dienstlich angeordnete Veranstaltung während der üblichen Arbeitszeit besuchen, und dafür Urlaub, Überstunden oder sonstige Arbeitszeitausgleiche einsetzen. Es muss hierbei sichergestellt sein, dass keine weiteren Lohnfortzahlungen der Arbeitgeber anfallen.
Artikel 2
Die Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis
Zu der Bekanntmachung der vorstehend abgedruckten Satzung wird nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz auf Folgendes hingewiesen:
(1) Ist die Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen, so gilt sie ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Königstraße 61, 76887 Bad Bergzabern unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
(2) Hat jemand eine Verletzung nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Abs. 1 Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.