Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
| 1. im Ergebnishaushalt | 2025 | 2026 |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 1.381.385,00 Euro | 1.420.645,00 Euro |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 1.447.970,00 Euro | 1.486.120,00 Euro |
| der Jahresfehlbetrag auf | -66.585,00 Euro | -65.475,00 Euro |
| 2. im Finanzhaushalt | 2025 | 2026 |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | -34.905,00 Euro | -35.985,00 Euro |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 52.500,00 Euro | 128.500,00 Euro |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 270.100,00 Euro | 641.900,00 Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -217.600,00 Euro | -513.400,00 Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 252.505,00 Euro | 549.385,00 Euro |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
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| 2025 | 2026 |
| zinslose Kredite auf | 0,00 Euro | 0,00 Euro |
| verzinste Kredite auf | 200.000,00 Euro | 400.000,00 Euro |
| zusammen auf | 200.000,00 Euro | 400.000,00 Euro |
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt
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| 2025 | 2026 |
| auf | 414.900,00 Euro | 0,00 Euro |
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushalten voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich
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| 2025 | 2026 |
| auf | 222.000,00 Euro | 0,00 Euro |
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf:
| 2025 | 2026 |
| 717.096,63 Euro | 781.232,13 Euro |
| I. | Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt: | 2025 | 2026 |
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| 1. Grundsteuer | ||
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| Die Höhe der Grundsteuer-Hebesätze sind in der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern (Hebesatzsatzung) vom 21.03.2025 geregelt. | ||
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| 2. Gewerbesteuer nach Ertrag | ||
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| Die Höhe des Gewerbesteuer-Hebesatzes ist in der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern (Hebesatzsatzung) vom 21.03.2025 geregelt. | ||
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| 3. Hundesteuer | ||
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| a) für den ersten Hund | 50,00 Euro | 50,00 Euro |
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| b) für den zweiten Hund | 90,00 Euro | 90,00 Euro |
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| c) für jeden weiteren Hund | 140,00 Euro | 140,00 Euro |
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| d) für den ersten gefährlichen Hund / Kampfhund | 400,00 Euro | 400,00 Euro |
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| e) für jeden weiteren gefährlichen Hund / Kampfhund | 900,00 Euro | 900,00 Euro |
| II. | Die Sätze der Beiträge für die Unterhaltungskosten und Investitionsaufwendungen der Feld-, Weinbergs- und Waldwege (§§ 7, 8 und 11 KAG) | ||
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| werden pro Hektar wie folgt festgesetzt: | 50,00 Euro | 50,00 Euro |
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| Beitragsmaßstab ist die Grundstücksfläche. | ||
| III. | Die Höhe des Tourismusbeitrages ist in der Satzung über die Festsetzung der Höhe des Tourismusbeitrages vom 17.12.2020 in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung eines Tourismusbeitrages vom 04.12.2024 sowie der 2. Änderungssatzung vom 04.12.2024 zur Änderung der Satzung über die Erhebung eines Tourismusbeitrages geregelt. | ||
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals der Ortsgemeinde Dörrenbach zum 31.12.2023 beträgt 4.354.307,27 Euro. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beträgt 4.435.582,25 Euro. Das Eigenkapital verringert sich zum Ende des Haushaltsjahres 2025 um voraussichtlich 66.585,00 Euro auf 4.368.997,25 Euro und verringert sich zum Ende des Haushaltsjahres 2026 um voraussichtlich 65.475,00 Euro auf 4.303.522,25 Euro.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 500,00 EUR überschritten sind.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 2.500,00 Euro sind in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen.
Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2025 und, soweit sie Bestimmungen für das Haushaltsjahr 2026 enthält, zum 1. Januar 2026 in Kraft.