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Südpfalz Kurier - VG Bad Bergzabern
Ausgabe 41/2023
Amtlicher Teil
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Haushaltssatzung

der Ortsgemeinde Kapsweyer für die Jahre 2023 und 2024 vom 05.10.2023

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

2023

2024

der Gesamtbetrag der Erträge auf

1.457.020,00 €

1.680.680,00 €

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

1.679.820,00 €

2.015,030,00 €

der Jahresfehlbetrag auf

-222.800,00

-334.350,00

2. im Finanzhaushalt

2023

2024

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

-171.630,00

-286.120,00

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

70.000,00 €

2.500,00 €

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

157.620,00 €

5.000,00 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

-87.620,00

-2.500,00

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

259.250,00

288.620,00

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

2023

2024

zinslose Kredite auf

0,00 €

0,00 €

verzinste Kredite auf

0,00 €

0,00 €

zusammen auf

0,00

0,00

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt

2023

2024

auf

0,00 €

0,00 €

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushalten voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich

2023

2024

auf

0,00 €

0,00 €

§ 4 Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse werden nicht beansprucht.

§ 5 Steuern, Beiträge und Gebühren

I. Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

2023

2024

1. Grundsteuer

a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A)

345 v.H.

345 v.H.

b) für die Grundstücke (Grundsteuer B)

465 v.H.

465 v.H.

2. Gewerbesteuer nach Ertrag

385 v.H.

385 v.H.

3. Hundesteuer

a) für den ersten Hund

50,00 €

50,00 €

b) für den zweiten Hund

75,00 €

75,00 €

c) für jeden weiteren Hund

100,00 €

100,00 €

d) für den ersten gefährlichen Hund / Kampfhund

500,00 €

500,00 €

d) für den zweiten gefährlichen Hund / Kampfhund

800,00 €

800,00 €

e) für jeden weiteren gefährlichen Hund / Kampfhund

800,00 €

800,00 €

II. Die Sätze der Beiträge für die Unterhaltungskosten und Investitionsaufwendungen der Feld-, Weinbergs- und Waldwege (§§ 7, 8 und 11 KAG) werden pro Hektar wie folgt festgesetzt:

24,00 €

24,00 €

Beitragsmaßstab ist die Grundstücksfläche

§ 6 Eigenkapital

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals der Ortsgemeinde Kapsweyer zum 31.12.2021 beträgt 3.733.631,36 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 beträgt 3.587.706,36 €. Das Eigenkapital verringert sich zum Ende des Haushaltsjahres 2023 um voraussichtlich 222.800,00 € auf 3.364.906,36 € und zum Ende des Haushaltsjahres 2024 um voraussichtlich 334.350,00 € auf 3.030.556,36 €.

§ 7 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 500,00 EUR überschritten sind.

§ 8 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 2.500,00 € sind in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen.

§ 9 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2023 und, soweit sie Bestimmungen für das Haushaltsjahr 2024 enthält, zum 1. Januar 2024 in Kraft.

Kapsweyer, 05.10.2023
Ortsgemeinde Kapsweyer
Felix Schönung
Ortsbürgermeister

Bekanntmachung der Haushaltssatzung und Auslegung des Haushaltsplans für die Haushaltsjahre 2023 / 2024

1.

Gemäß § 97 Abs. 1 GemO wurde der Entwurf der Haushaltssatzung mit Haushaltsplan nach Zuleitung an den Gemeinderat bis zur Beschlussfassung zur Einsichtnahme durch die Einwohner verfügbar gehalten. Die Bekanntmachung der Offenlage erfolgte im Südpfalz-Kurier 34/2023 vom 23.08.2023. Ab der Bekanntmachung konnten innerhalb einer Frist von 14 Tagen Vorschläge zum Entwurf der Haushaltssatzung inklusive Haushaltsplan durch die Einwohner eingereicht werden. Einsichtnahme war möglich mittels der auf der Internetseite der Verbandsgemeinde eingestellten Entwurfsunterlagen oder falls keine elektronische Einsichtnahme genommen werden konnte, nach vorheriger Terminabsprache, im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Bergzabern, Königstraße 61.

Die Haushaltssatzung wurde in der Sitzung des Gemeinderates vom 20.09.2023 beschlossen.

2.

Die Haushaltssatzung wurde am 21.09.2023 der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße in Landau/Pfalz gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 GemO vorgelegt. Die Kreisverwaltung Südliche Weinstraße hat mit Schreiben vom 28.09.2023 unter Az. 12/901-11 die kommunalaufsichtliche Genehmigung erteilt bzw. keine Bedenken wegen Rechtsverletzung erhoben.

3.

Der Haushaltsplan ist gemäß § 97 Abs. 3 GemO ab Donnerstag, 12.10.2023 bis Freitag, 20.10.2023 auf der Internetseite der Verbandsgemeinde www.vg-bad-bergzabern.de unter der Rubrik Neuigkeiten elektronisch abrufbar oder falls keine elektronische Einsichtnahme genommen werden kann, nach vorheriger Terminabsprache unter der Telefonnummer 06343-701-412 im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Bergzabern, Königstraße 61, einzusehen.

4.

Es wird weiterhin darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 der GemO, Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Bad Bergzabern, 05.10.2023
Verbandsgemeindeverwaltung
- Finanzabteilung -
Im Auftrag
Steffen Kuhn