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Südpfalz Kurier - VG Bad Bergzabern
Ausgabe 41/2024
Amtlicher Teil
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Erste Änderungssatzung vom 30.09.2024 zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Gleiszellen-Gleishorbach vom 03. Juli 2019

Artikel 1

§ 2 der Hauptsatzung der Gemeinde Gleiszellen-Gleishorbach vom 03. Juli 2019 erhält folgende Neufassung:

§ 2

Ausschüsse des Gemeinderates

(1) Der Gemeinderat bildet folgende Ausschüsse:

1.

Bauausschuss

(Bauen inkl. Planung, dörfliche Baukultur, Wohnen, Verkehr, Umwelt und Klimaschutz inkl. Beratung zu Wasser, Solar, Gartengestaltung)

2.

Dorfentwicklungs- und Kulturausschuss

(Dorfgemeinschaftshaus - Nutzung, Dorfentwicklung, kulturelles Leben, Kultur und Denkmalschutz, Landschaftspflege inkl. gemeindeeigene Flächen, nachhaltiger Tourismus)

3.

Rechnungsprüfungsausschuss

(2) Der Bauausschuss hat 6 Mitglieder und für jedes Mitglied einen Stellvertreter.

Der Dorfentwicklungs- und Kulturausschuss hat 8 Mitglieder und für jedes Mitglied einen Stellvertreter.

Der Rechnungsprüfungsausschuss hat 3 Mitglieder und für jedes Mitglied einen Stellvertreter.

(3) Die Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses und ihre Stellvertreter werden aus der Mitte des Gemeinderates gewählt.

Die übrigen Ausschüsse des Abs. 1 werden aus Mitgliedern des Gemeinderates und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde gebildet.

Mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder sollen Mitglieder des Gemeinderates sein. Entsprechendes gilt für die Stellvertreter der Ausschussmitglieder.

Artikel 2

Diese Satzung tritt am Tag nach Ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Gleiszellen-Gleishorbach, 30.09.2024
Johann Kumpfmüller, Ortsbürgermeister
Hinweis

Zu der Bekanntmachung der vorstehend abgedruckten Satzung wird nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz auf Folgendes hingewiesen:

(1) Ist die Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen, so gilt sie ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Königstraße 61, 76887 Bad Bergzabern unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

(2) Hat jemand eine Verletzung nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Abs. 1 Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Bad Bergzabern, 01.10.2024
Verbandsgemeindeverwaltung
Im Auftrag
B. Meyer