Titel Logo
Südpfalz Kurier - VG Bad Bergzabern
Ausgabe 41/2024
Amtlicher Teil
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Erste Änderungssatzung vom 25.09.2024 ​​​​​​​zur Änderung der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Bad Bergzabern vom 05. Juli 2023

Der Verbandsgemeinderat hat aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemOD- VO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunaler Eh- renämter (KomAEVO) und des § 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung die folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 05. Juli 2023 beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel 1

§ 9 der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Bad Bergzabern vom 05. Juli 2023 erhält folgende Neufassung:

§ 9 Aufwandsentschädigung für Feuerwehrangehörige

(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Feuerwehrangehörigen eine Entschädigung nach Maßgabe der §§ 10 und 11 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung Rheinland-Pfalz (FeuerwEntschV RP) und der nachfolgenden Absätze 2 und 3.

(2) Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt für:

(3) Die Aufwandsentschädigung wir außer im Falle des Absatzes 2 Nr. 4 in Form eines monatlichen Pauschbetrages gewährt. Daneben werden die in § 5 FeuerwEntschV genannten Aufwendungen besonders erstattet.

(4) Neben der Aufwandsentschädigung in dem Absatz 2 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tarifvertraglichen freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungs-beiträgen. Selbstständig tätige Personen erhalten auf Antrag Verdienstausfall in Höhe eines Durchschnittsatzes von 25,00 Euro je Stunde. Der Antrag erlischt, wenn er nicht binnen eines halben Jahres nach dem Einsatz oder dem anderen anspruchsbegründeten Tatbestand gestellt wird.

(5) Bei Lehrgängen, Seminaren und überörtlichen Ausbildungen und Veranstaltungen wird den selbstständigen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen ein Tagegeld in Höhe von 50,00 Euro gewährt. Mit diesem Tagegeld ist die Entschädigung für Verdienstausfall abgegolten.

Diese Regelungen können auch beschäftigte Feuerwehrangehörige in Anspruch nehmen, die einen Lehrgang, ein Seminar oder eine sonstige dienstlich angeordnete Veranstaltung während der üblichen Arbeitszeit besuchen, und dafür Urlaub, Überstunden oder sonstige Arbeitszeitausgleiche einsetzen. Es muss hierbei sichergestellt sein, dass keine weiteren Lohnfortzahlungen der Arbeitgeber anfallen.

Artikel 2

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Bad Bergzabern, 25.09.2024
Kathrin Flory, Bürgermeisterin

Hinweis

Zu der Bekanntmachung der vorstehend abgedruckten Satzung wird nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz auf Folgendes hingewiesen:

(1) Ist die Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen, so gilt sie ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Königstraße 61, 76887 Bad Bergzabern unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

(2) Hat jemand eine Verletzung nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Abs. 1 Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Bad Bergzabern, 26.09.2024
Verbandsgemeindeverwaltung
Im Auftrag
B. Meyer