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Südpfalz Kurier - VG Bad Bergzabern
Ausgabe 41/2026
Amtlicher Teil
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Rechtsverordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen der Ortsgemeinde Steinfeld

Aufgrund des § 10 des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz (LadöffnG) vom 21.11.2006 (GVBl. 2006 S. 351) i. V. m. § 3 Nr. 3 der Landesverordnung über die Zuständigkeit auf dem Gebiet des sozialen Arbeitsschutzes (ArbSchZuVO) vom 24.04.2012 (GVBl. 2012 S. 147), wird für die Ortsgemeinde Steinfeld folgende Rechtsverordnung erlassen:

§ 1

Die Verkaufsstellen der Ortsgemeinde Steinfeld dürfen aus Anlass der Veranstaltung “Kerwe“ am 11.10.2026 von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.

§ 2

(1) Die Vorschriften des § 13 LadöffnG und des Arbeitszeitgesetzes in der zurzeit geltenden Fassung sind zu beachten.

(2) Jugendliche, werdende und stillende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden.

§ 3

Die Inhaberin oder der Inhaber einer Verkaufsstelle ist verpflichtet, ein Verzeichnis mit Namen, Tag, Beschäftigungsart und Beschäftigungsdauer der an den in § 1 genannten Sonntagen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und über die diesen zum Ausgleich für die Beschäftigung an diesen Sonntagen gewährte Freizeit zu führen.

§ 4

Ein Abdruck dieser Verordnung ist an geeigneter Stelle an der Verkaufsstelle auszulegen oder auszuhängen.

§ 5

Zuwiderhandlungen gegen die §§ 1, 2 Abs.1 und § 3 dieser Verordnung werden als Ordnungswidrigkeiten nach § 15 des Ladenöffnungsgesetzes geahndet.

Zuwiderhandlungen gegen das Beschäftigungsverbot für Jugendliche können als Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 14 Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12.04.1976 (BGBl. 1976 Teil I, S. 965) in der zurzeit geltenden Fassung geahndet werden.

Die Beschäftigung werdender oder stillender Mütter kann nach § 32 Abs. 1 Ziff. 3 des Mutterschutzgesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I, S. 1228) in der zurzeit geltenden Fassung als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.

Zuwiderhandlungen gegen das Arbeitszeitgesetz können als Ordnungswidrigkeit nach § 22 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes vom 6.Juni 1994 (BGBl. 1994 Teil I, S. 1170, 1171) in der zurzeit geltenden Fassung geahndet werden.

§ 6

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Bad Bergzabern, 02.10.2026
Verbandsgemeindeverwaltung
Kathrin Flory, Bürgermeisterin