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Südpfalz Kurier - VG Bad Bergzabern
Ausgabe 42/2022
Amtlicher Teil
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Aufhebung des Bebauungsplans „Gleiszellen Am Berg“ - Änderung und Erweiterung und seines Vorgängers der Ortsgemeinde Gleiszellen-Gleishorbach

1. Rechtsgrundlagen

Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 8. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1726) Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 27.01.2022 (GVBl. S. 21) Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)vom 24.11.1998 (GVBl. S. 365), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28.09.2021 (GVBl. S. 543)

2. Satzung

Auf der Grundlage des Beschlusses des Gemeinderates vom 09.06.2022 hat der Bebauungsplan in der Zeit vom 14.07.2022 bis einschließlich 15.08.2022 zum Zwecke der Aufhebung öffentlich ausgelegen. Die Offenlage war zuvor im Südpfalz-Kurier vom 06.07.2022 öffentlich bekannt gemacht worden. Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 14.09.2022, nachdem während der öffentlichen Auslegung keinerlei Stellungnahmen eingegangen sind, den Bebauungsplan „Gleiszellen Am Berg“ - Änderung und Erweiterung sowie seines Vorgängerbebauungsplans gemäß § 10 Abs. 1 BauGB sowie nach § 88 LBauO auch die gestalterischen (örtlichen) Bauvorschriften jeweils als Satzung aufgehoben.

Das Plangebiet des Ursprungsbebauungsplans „Gleiszellen Am Berg“ bildet:

Der Großteil des Ortsteils Gleiszellen westlich und nördlich der K 13 bzw. Winzergasse, siehe auch nachfolgenden Lageplan.

Hiermit wird die Aufhebungssatzung ausgefertigt.

Gleiszellen-Gleishorbach, den 13.10.2022
J. Kumpfmüller
Ortsbürgermeister

Lageplan

Hinweis

Zu der Bekanntmachung der vorstehend abgedruckten Satzung wird nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz auf Folgendes hingewiesen:

(1) Ist die Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen, so gilt sie ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Königstraße 61, 76887 Bad Bergzabern unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

(2) Hat jemand eine Verletzung nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Abs. 1 Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Bad Bergzabern, den 18.10.2022
Verbandsgemeindeverwaltung