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Südpfalz Kurier - VG Bad Bergzabern
Ausgabe 42/2025
Amtlicher Teil
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Amtliche Bekanntmachung

betreffend das Inkrafttreten der Satzung über die Veränderungssperre für das Bebauungsgebiet „Bahnhofstraße” der Ortsgemeinde Barbelroth vom 25.09.2025

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Barbelroth hat in seiner Sitzung am 25.09.2025 aufgrund des § 14 Abs. 1 i. V. m. § 17 Abs. 3 und § 16 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) eine Satzung über den Erlass einer Veränderungssperre für das Baugebiet „Bahnhofstraße“ beschlossen.

Diese Satzung hat folgenden Wortlaut:

Satzung über die Veränderungssperre für das Bebauungsgebiet „Bahnhofstraße” der Ortsgemeinde Barbelroth vom 25.09.2025

Aufgrund des § 14 Absatz 1 i. V. m. § 17 Absatz 3 und § 16 Absatz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 363), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I S. 189) in Verbindung mit § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.12.2024 (GVBl. S. 473, 475) hat der Gemeinderat der Ortsgemeinde Barbelroth in seiner Sitzung am 25.09.2025 nachfolgende Satzung beschlossen:

§ 1

Für die Grundstücke Fl. St. Nr. 154/5, 1049/2, 1049/3, 1049/4, 1049/6, 1049/11 und 1049/12 bzw. deren Fortschreibungsnummern im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Bahnhofstraße” wird eine Veränderungssperre beschlossen.

§ 2

Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre nach § 1 dürfen

  • Vorhaben im Sinne des § 29 Baugesetzbuch nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden,
  • erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

§ 3

Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

§ 4

Gem. § 215 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine beachtliche Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel der Abwägung dann unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Ortsgemeinde oder der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Bergzabern geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, darzulegen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung von durch den Bebauungsplan verursachten, etwaigen Entschädigungsansprüchen (§§ 39 bis 42 BauGB) sowie über deren Fälligkeit und Erlöschen wird hingewiesen.

Ferner gelten gem. § 24 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  • die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  • vor Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 GemO genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat, § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO.

Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

§ 5

Die Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit für ihren Geltungsbereich (§ 1) ein Bebauungsplan in Kraft getreten ist, oder aber gemäß § 17 Absatz 1 BauGB nach Ablauf von 2 Jahren seit dem Inkrafttreten dieser Satzung.

Barbelroth, 25.09.2025
Kurt Löwenmuth, Ortsbürgermeister

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