Vollzug des Landesgesetzes über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17.12.2020 (GVBl. S. 730).
- Freibleiben eines Sitzes
im Gemeinderat der Ortsgemeinde Dörrenbach -
Das Ratsmitglied Stefan Schwanke hat mit Schreiben vom 12. Oktober 2022 sein Ratsmandat mit sofortiger Wirkung niedergelegt.
Nach § 45 KWG ist für das ausgeschiedene Ratsmitglied eine Ersatzperson einzuberufen.
Als Ersatzperson einzuberufen ist der Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl unter den noch nicht berufenen Bewerbern auf dem Wahlvorschlag der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD).
Dies ist Herr Michael Schmitz.
Herr Schmitz hat mitgeteilt, dass er das ihm zufallende Mandat nicht annimmt.
Da keine weiteren Ersatzpersonen auf dem Wahlvorschlag der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD) vorhanden sind, bleibt der Sitz im Gemeinderat der Ortsgemeinde Dörrenbach frei.
Die Zahl der gewählten Ratsmitglieder im Sinne des § 29 Abs. 2 GemO der Ortsgemeinde Dörrenbach beträgt somit 11 (§ 29 Abs. 4 GemO).
Hiermit erfolgt öffentliche Bekanntmachung gemäß § 66 Abs. 3 Kommunalwahlordnung (KWO).