Hiermit unterrichtet die Ortsgemeinde Klingenmünster gemäß § 10 a Abs. 7 i. V. m. § 7 Abs. 6 Kommunalabgabengesetz (KAG) vom 20. Juni 1995, zuletzt geändert am 19.05.2022, die Grundstückseigentümer von Klingenmünster über die Erhebung von wiederkehrenden Straßenausbaubeiträgen im Ortsgebiet von Klingenmünster.
Der beitragsfähige Aufwand für die eine Abrechnungseinheit bildenden Verkehrsanlagen wird nach den jährlichen Investitionsaufwendungen unter Abzug des Gemeindeanteils als wiederkehrender Beitrag auf die beitragspflichtigen Grundstücke verteilt (§ 10 a KAG i. V. m. der Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge vom 03.11.2017).
Sämtliche zum Anbau bestimmte Verkehrsanlagen innerhalb des Ortsgebietes von Klingenmünster, mit Ausnahme des „Pfalzklinikum-Geländes“, bilden eine einheitliche öffentliche Einrichtung (Abrechnungseinheit I). Die Aufteilung kann aus der Ausbaubeitragssatzung und deren Anlagen entnommen werden.
Der Gemeindeanteil ist in der Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge festgelegt und beträgt 35 v. H.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Beitragsschuldner die Ausbaubeitragssatzung der Ortsgemeinde Klingenmünster über die Homepage der Verbandsgemeinde Bad Bergzabern (www.vg-bad-bergzabern.de) sowie nach Terminvereinbarung in Zimmer 221 der Verbandsgemeindeverwaltung einsehen können.
Den beitragspflichtigen Grundstückseigentümern wird in Kürze ein entsprechender Bescheid zugehen, der den Beitrag für die Jahre 2020 und 2021 festsetzt. Dieser wird drei Monate nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides zur Zahlung fällig.
Bereits jetzt möchten wir darauf hinweisen, dass der Ausbau der Schelmengasse auch in den Folgejahren zu beitragsfähigem Aufwand geführt hat bzw. führt. Die Beitragserhebung für diese Jahre erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt.