Aufgrund der §§ 14 Absatz 1 und 16 Absatz 1 des Baugesetzbuches in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), dass zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) geändert wurde und in Verbindung mit § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.1.1994 (GVBl S. 153), zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) geändert, hat der Gemeinderat der Ortsgemeinde Birkenhördt in seiner Sitzung am 10.10.2024 nachfolgende Satzung beschlossen:
Für die Grundstücke im zukünftigen Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Ortsmitte“ wird die Geltungsdauer der Veränderungssperre um ein Jahr verlängert. Der Geltungsbereich der Veränderungssperre wird nach Erweiterung wie folgt begrenzt:
| - | Die Südgrenze bilden die südlichen Grundstücksgrenzen der Flurstücke 144/2, 470/5, 145/4, 189/3, 190 und 192 (Anwesen Hauptstraße 38-48) nördlich der B 427 |
| - | Die Westgrenze die westlichen Grundstücksgrenzen der Flurstücke 192, 193 und 187/3 (Anwesen Hauptstraße 46, 48 und das Kirchengrundstück mit Garten) |
| - | Die Nordgrenze die nördlichen Grundstücksgrenzen der Flurstücke 187/3 sowie 566 (Kirchengrundstück sowie Anwesen Rustelstr. 6A) |
| - | Die Ostgrenze die östlichen Grundstücksgrenzen der Flurstücke 144/2, 571, 568, 567/5 sowie 566 (Anwesen Hauptstraße 38 sowie Rustelstraße 2 bis 6A) |
Siehe hierzu auch den in gleicher Ausgabe veröffentlichten Lageplan.
Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre nach § 1 dürfen
- Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden,
- erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
Gemäß § 215 des Baugesetzbuches vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der in § 214 Absatz 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Bergzabern oder der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Bergzabern geltend gemacht worden ist. Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von 7 Jahren seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Ortsgemeinde Birkenhördt oder der Verbandsgemeindeverwaltung geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 des Baugesetzbuches vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
Gemäß § 24 Absatz 6 GemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| - | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| - | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Diese Satzung tritt am 23.10.2024 in Kraft.
Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit für ihren Geltungsbereich (§ 1) ein Bebauungsplan in Kraft getreten ist, oder aber am 22.10.2025.
Hinweis
Zu der Bekanntmachung der vorstehend abgedruckten Satzung wird nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz auf Folgendes hingewiesen:
(1) Ist die Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen, so gilt sie ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
(2) Hat jemand eine Verletzung nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Abs. 1 Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.