Die §§ 2 und 4 der Hauptsatzung der Gemeinde Barbelroth vom 02.10.2019 in der Fassung der Ersten Änderungssatzung vom 28.04.2021 erhält folgende Neufassung:
(1) Der Gemeinderat bildet folgende Ausschüsse: Rechnungsprüfungsausschuss.
(2) Der Ausschuss gemäß Absatz 1 hat vier Mitglieder und für jedes Ausschussmitglied einen Stellvertreter.
(3) Die Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses werden aus der Mitte des Gemeinderates gewählt.
Auf den Bürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:
| 1. | Verfügung über Gemeindevermögen sowie die Hingabe von Darlehen der Gemeinde bis zu einer Wertgrenze von 500,00 Euro im Einzelfall |
| 2. | Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Einzelfall im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 2.500,00 Euro |
| 3. | Aufnahme von Krediten bei Bedarf nach Maßgabe der genehmigten Haushaltssatzung nach vorausgegangener Ausschreibung |
| 4. | Erhebung von Vorausleistungen auf laufende Entgelte |
| 5. | Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung |
| 6. | Abgabe der Erklärung, dass ein Vorkaufsrecht nach § 24 ff. BauGB nicht besteht |
| 7. | Abgabe der Erklärung nach § 67 Absatz 1 Satz 2 LBauO i.V.m. § 67 Absatz 3 LBauO darüber, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll (im Freistellungsverfahren nach § 67 LBauO) |
Diese Satzung tritt am Tag nach Ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Zu der Bekanntmachung der vorstehend abgedruckten Satzung wird nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz auf Folgendes hingewiesen:
(1) Ist die Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen, so gilt sie ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
(2) Hat jemand eine Verletzung nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Abs. 1 Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.