Der Stadtrat von Bad Bergzabern hat aufgrund der §§ 24 und 56 b der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) in der derzeit geltenden Fassung die folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Einrichtung und Aufgaben
(1) Die Stadt Bad Bergzabern richtet eine Jugendvertretung ein. Diese ist ein parteifreies Gremium und vertritt die Interessen aller Kinder und Jugendlichen Bad Bergzaberns, daher sollte die Jugendvertretung ein ausgewogenes Bild der gesellschaftlichen Vielfalt widerspiegeln. Sie soll Kinder und Jugendliche mit demokratischen Entscheidungsstrukturen vertraut machen und ihr Interesse an kommunalen Fragestellungen fördern.
(2) Aufgaben der Jugendvertretung sind insbesondere
| a) | Angelegenheiten zu beraten, die die Belange von Kindern und Jugendlichen berühren; |
| b) | zu Fragen, die ihr vom Stadtrat, einem Ausschuss oder der Stadtbürgermeisterin oder dem Stadtbürgermeister vorgelegt werden, Stellung zu nehmen; |
| c) | Veranstaltungen und sonstige Maßnahmen für Kinder und Jugendliche anzuregen und durchzuführen. |
§ 2 Äußerungs- und Antragsrechte, Teilnahme an Sitzungen, Bericht
(1) Die Jugendvertretung kann sich gegenüber den Organen der Stadt in allen Angelegenheiten, die die Belange Kinder und Jugendlicher berühren, äußern, soweit Selbstverwaltungsaufgaben der Stadt berührt sind. Um dies zu gewährleisten, wird die Vertretung über entsprechende Planungen, Vorhaben und Beschlüsse der städtischen Organe, die seinen Aufgabenbereich betreffen, informiert.
(2) Auf Antrag der Jugendvertretung hat die Stadtbürgermeisterin oder der Stadtbürgermeister Angelegenheiten, die die Belange Kinder und Jugendlicher berühren, dem Stadtrat zur Beratung und Entscheidung vorzulegen, soweit Selbstverwaltungsangelegenheiten der Stadt betroffen sind.
(3) Die Jugendvertretung erstellt zum Ende ihrer Amtszeit einen Bericht über ihre Tätigkeit, der dem Stadtrat vorgelegt wird.
§ 3 Mitglieder
(1) Die Jugendvertretung hat bis zu 17, mindestens aber 7 stimmberechtigte jugendliche Mitglieder. Zusätzlich können beratende Mitglieder bestellt werden.
(2) Stimmberechtigte Mitglieder der Jugendvertretung sind Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Bad Bergzabern, die am Tage des Beginns der Amtszeit das 10., aber nicht das 19. Lebensjahr vollendet haben.
(3) Stimmberechtigte Mitglieder sind alle per Geheimwahl legitimierten Mitglieder der Jugendvertretung.
(4) Als beratende Mitglieder können insbesondere Mitarbeiter*innen der Jugend und Familienhilfe, Jugendpfleger*innen und Streetworker*innen, sowie zuständige Behörden berufen werden.
§ 4 Jugendversammlung und Amtszeit
(1) Die Bestimmung der Mitglieder nach § 3 Absatz 2 erfolgt im Rahmen einer Jugendversammlung.
(2) Zur Jugendversammlung wird spätestens acht Wochen vor Beginn der Amtszeit der Jugendvertretung und spätestens vier Wochen vor der Jugendversammlung durch die Stadt Bad Bergzabern eingeladen. Dabei werden alle Kinder und Jugendliche im Sinne des § 3 Absatz 2 und alle Bad Bergzaberner Vereine und Verbände, die Jugendarbeit betreiben, angeschrieben und über den Jugendvertretung und die Jugendversammlung informiert.
(3) Kinder und Jugendliche, die Mitglied in der Jugendvertretung werden wollen, müssen die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 erfüllen, spätestens zwei Wochen vor der Jugendversammlung auf einem von der Stadt bereitgestellten Formular ihre Bewerbung erklärt haben, bei der Jugendversammlung anwesend sein und sich dort den Wahlberechtigten vorstellen.
(4) Sofern sich mehr als 15 Kinder und Jugendliche für die Mitgliedschaft in der Vertretung bewerben und die Voraussetzungen nach § 3 erfüllen, wird eine geheime Wahl durchgeführt. Wahlberechtigt sind alle anwesenden Kinder und Jugendlichen im Sinne des § 3 Absatz 2. Es können bis zu 17 Stimmen vergeben werden, pro Bewerberin oder Bewerber kann eine Stimme vergeben werden. Gewählt sind die 17 Kinder und Jugendlichen mit den meisten Stimmen. Weitere bis zu 10 Kinder und Jugendliche werden in der Reihenfolge ihrer Stimmergebnisse als Nachrücker gewählt.
(5) Sofern sich 15 oder weniger Kinder und Jugendliche bewerben, ist eine Wahl nach Absatz 4 entbehrlich. Über die Bewerberinnen und Bewerber kann in diesem Fall durch die Jugendversammlung in einem einheitlichen Wahlvorgang offen abgestimmt werden.
(6) Sofern sich weniger als 7 Kinder und Jugendliche bewerben, wird keine Jugendvertretung gebildet.
(7) Die Amtszeit der Jugendvertretung beträgt 2 Jahre, beginnend ab dem ersten Tag des auf die Jugendversammlung folgenden Monats.
§ 5 Vorsitz
(1) Die stimmberechtigten Mitglieder der Jugendvertretung wählen aus ihrer Mitte in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit der Anwesenden eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und bis zu zwei stellvertretende Vorsitzende.
(2) Bis zur Wahl einer Vorsitzenden oder eines Vorsitzenden führt die Beigeordnete oder der Beigeordnete, zu deren oder dessen Geschäftsbereich die Aufgaben der Jugendvertretung gehören, den Vorsitz.
§ 6 Geschäftsordnung, Teilnahmerechte und Aufwandsentschädigung
(1) Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, gelten für die Jugendvertretung die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Stadtrats entsprechend.
(2) Das Recht der Stadtbürgermeisterin oder des Stadtbürgermeisters, der Beigeordneten und der Stadträtinnen und Stadträte an den Sitzungen der Jugendvertretung teilzunehmen, richtet sich nach § 32 der Geschäftsordnung des Stadtrates.
(3) Stimmberechtigte ehrenamtliche Mitglieder der Jugendvertretung erhalten eine Aufwandsentschädigung nach § 8 Abs. 2 der Hauptsatzung.
§ 7 In-Kraft-Treten, Beginn der ersten Amtszeit
(1) Die Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Die Amtszeit der ersten Jugendvertretung beginnt unmittelbar nach der Wahl.
Hinweis
Zu der Bekanntmachung der vorstehend abgedruckten Satzung wird nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz auf Folgendes hingewiesen:
(1) Ist die Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen, so gilt sie ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Königstraße 61, 76887 Bad Bergzabern unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
(2) Hat jemand eine Verletzung nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Abs. 1 Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.