Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
| Festgesetzt werden | |||
| 1. im Ergebnishaushalt | 2022 | 2023 | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 1.182.215,00 Euro | 1.086.880,00 Euro | |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 1.062.520,00 Euro | 1.070.485,00 Euro | |
| der Jahresüberschuss auf | 119.695,00 Euro | 16.395,00 Euro | |
| 2. im Finanzhaushalt 2022 2023 | |||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 163.565,00 Euro | 48.725,00 Euro | |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 88.540,00 Euro | 222.300,00 Euro | |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 250.000,00 Euro | 751.000,00 Euro | |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | - 161.460,00 Euro | - 528.700,00 Euro | |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | - 2.105,00 Euro | 479.975,00 Euro | |
§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| 2022 | 2023 | ||
| zinslose Kredite auf | 0,00 Euro | 0,00 Euro | |
| verzinste Kredite auf | 0,00 Euro | 300.000,00 Euro | |
| zusammen auf | 0,00 Euro | 300.000,00 Euro |
§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt
| 2022 | 2023 | ||
| auf | 0,00 Euro | 0,00 Euro | |
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushalten voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich
| 2022 | 2023 | |
| auf | 0,00 Euro | 0,00 Euro |
§ 4 Steuern, Beiträge und Gebühren
| I. Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt: | ||||
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| 2022 | 2023 |
| 1. Grundsteuer | ||||
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| a) | für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) | 345 v.H. | 345 v.H. |
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| b) | für die Grundstücke (Grundsteuer B) | 430 v.H. | 430 v.H. |
| 2. Gewerbesteuer nach Ertrag | 380 v.H. | 380 v.H. | ||
| 3. Hundesteuer | ||||
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| a) | für den ersten Hund | 40,00 Euro | 40,00 Euro |
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| b) | für den zweiten Hund | 60,00 Euro | 60,00 Euro |
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| c) | für jeden weiteren Hund | 80,00 Euro | 80,00 Euro |
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| d) | für den ersten Kampfhund | 400,00 Euro | 400,00 Euro |
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| e) | für den zweiten Kampfhund | 650,00 Euro | 650,00 Euro |
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| e) | für jeden weiteren Kampfhund | 900,00 Euro | 900,00 Euro |
| II. Die Sätze der Beiträge für die Unterhaltungskosten und Investitionsaufwendungen der Feld-, Weinbergs- und Waldwege (§§ 7, 8 und 11 KAG) werden pro Hektar | ||||
| wie folgt festgesetzt: | 32,00 Euro | 32,00 Euro | ||
| Beitragsmaßstab ist die Grundstücksfläche | ||||
§ 5 Eigenkapital
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals der Ortsgemeinde Schweighofen zum 31.12.2020 beträgt voraussichtlich 2.035.304,58 Euro. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 beträgt voraussichtlich 2.038.064,58 Euro. Das Eigenkapital erhöht sich zum Ende des Haushaltsjahres 2022 um voraussichtlich 119.695,00 Euro auf 2.157.759,58 Euro und erhöht sich zum Ende des Haushaltsjahres 2023 um voraussichtlich 16.395,00 Euro auf 2.174.154,58 Euro.
§ 6 Wertgrenze für Investitionen
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 2.500,00 Euro sind in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen.
§ 7 In-Kraft-Treten
Die Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2022 in Kraft.
| Schweighofen, 31.10.2022 | Ortsgemeinde Schweighofen |
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| Thomas Kieffer |
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| (Erster Beigeordneter) |
| 1. | Gemäß § 97 Abs. 1 GemO wurde der Entwurf der Haushaltssatzung mit Haushaltsplan nach Zuleitung an den Gemeinderat bis zur Beschlussfassung zur Einsichtnahme durch die Einwohner verfügbar gehalten. Die Bekanntmachung der Offenlage erfolgte im Südpfalz-Kurier 32/2022 vom 10.08.2022. Ab der Bekanntmachung konnten innerhalb einer Frist von 14 Tagen Vorschläge zum Entwurf der Haushaltssatzung inklusive Haushaltsplan durch die Einwohner eingereicht werden. Einsichtnahme war möglich mittels der auf der Internetseite der Verbandsgemeinde eingestellten Entwurfsunterlagen oder falls keine elektronische Einsichtnahme genommen werden konnte, nach vorheriger Terminabsprache, im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Bergzabern, Königstraße 61. Die Haushaltssatzung wurde in der Sitzung des Gemeinderates vom 30.08.2022 beschlossen. | |
| 2. | Die Haushaltssatzung wurde am 31.08.2022 der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße in Landau/Pfalz gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 GemO vorgelegt. Die Kreisverwaltung Südliche Weinstraße hat mit Schreiben vom 17.10.2022 unter Az. 12/901-11 die kommunalaufsichtliche Genehmigung erteilt bzw. keine Bedenken wegen Rechtsverletzung erhoben. | |
| 3. | Der Haushaltsplan ist gemäß § 97 Abs. 3 GemO ab Donnerstag, 10.11.2022 bis Freitag, 18.11.2022 auf der Internetseite der Verbandsgemeinde www.vg-bad-bergzabern.de unter der Rubrik NEUIGKEITEN elektronisch abrufbar oder falls keine elektronische Einsichtnahme genommen werden kann, nach vorheriger Terminabsprache unter der Telefonnummer 06343-701-412 im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Bergzabern, Königstraße 61, einzusehen. | |
| 4. | Es wird weiterhin darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 der GemO, Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn | |
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| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
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| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
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| Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. |