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Südpfalz Kurier - VG Bad Bergzabern
Ausgabe 45/2022
Amtlicher Teil
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1. Änderungssatzung

vom 28.10.2022 zur Änderung der Satzung über die Erhebung eines Tourismusbeitrages in der Ortsgemeinde Dörrenbach (Tourismusbeitragssatzung) vom 17.12.2020

Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.01.2022 (GVBl. S. 21) und der §§ 2 und 12 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.05.2020 (GVBl. S. 158), hat der Rat der Ortsgemeinde Dörrenbach in seiner Sitzung am 27.10.2022 die folgende Satzung beschlossen.

Artikel 1

Änderung der Tourismusbeitragssatzung

Die Anlage zur Tourismusbeitragssatzung – Betriebsartentabelle (Stand 30.09.2020) - wird durch die dieser Änderungssatzung beigefügte Anlage zur Tourismusbeitragssatzung – Betriebsartentabelle (Stand 01.06.2022) - ersetzt.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Änderung tritt rückwirkend auf den 01.01.2020 in Kraft.

Dörrenbach, den 28.10.2022
i.V. Sven, Krieger
Beigeordneter

Hinweis

Zu der Bekanntmachung der vorstehend abgedruckten Satzung wird nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz auf Folgendes hingewiesen:

(1) Ist die Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen, so gilt sie ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Königstraße 61, 76887 Bad Bergzabern unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

(2) Hat jemand eine Verletzung nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Abs. 1 Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Bad Bergzabern, den 7.11.2022
Verbandsgemeindeverwaltung