Die Ortsgemeinde Dierbach hat auf der Grundlage des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetztes vom 24.05.2023 (GVBI. S. 133) sowie des § 47 Absatz 4 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 24. Nov. 1998 (GVBl. S. 365), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.12.2022 (GVBI S. 403) am 26.10.2023 die nachfolgende Satzung beschlossen:
Durch diese Satzung soll für das gesamte Ortsgebiet die Anzahl der Stellplätze, welche zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen betreffend die Herstellung von Stellplätzen im Rahmen von Bauvorhaben nachzuweisen sind, einheitlich zu regeln und damit Rechtssicherheit zu schaffen.
Diese Satzung ist auf die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen oder anderen Anlagen, bei denen ein Zugangs- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist (Bauvorhaben), zur Ermittlung der Anzahl der notwendigen Stellplätze anzuwenden.
Diese Satzung gilt für den gesamten Gemarkungsbereich der Ortsgemeinde Dierbach. Der Stellplatzbedarf, der sich aufgrund der jeweiligen Art der baulichen Nutzung ergibt, ist hinreichend ausgewogen und berücksichtigt daher in der Regel die berechtigten Interessen der Bauherren in angemessenem Umfang.
Die Zahl der notwendigen Stellplätze bestimmt sich nach der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Finanzen vom 24. Juli 2000 (MinBl. 2000, S.231; MinBl. 2020, S. 190) geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 05.10.2020 (MinBl. 2020, S. 190) über die Zahl, Größe und Beschaffenheit der Stellplätze für Kraftfahrzeuge in der jeweils geltenden Fassung; das gilt auch für Wohngebäude, welche nicht in der unten genannten Auflistung aufgeführt sind.
Bei Wohngebäuden bestimmt sich der Stellplatzbedarf wie folgt:
| Einfamilienhaus | 2 Stellplätze je Wohnung |
| Mehrfamilienhäuser und sonstige Gebäude mit Wohnungen | 1 Stellplatz je Wohnung unter 65 m² Wohnfläche 1,5 Stellplätze je Wohnung ab 65 m² Wohnfläche |
| Gebäude mit Altenwohnungen | 0,2 Stellplätze je Wohnung |
| Fremdenzimmer | 1 Stellplatz je Fremdenzimmer |
| Ferienappartement/ -wohnung | 1 Stellplatz je Appartement/Wohnung |
| Übrige Bauvorhaben | Die Stellplatzanzahl ist entsprechend dem Mittelwert der Verwaltungsvorschrift (VV) festzusetzen. Für bauliche Anlagen, für die keine Richtzahlen angegeben sind, muss die Zahl der erforderlichen Stellplätze unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse von Fall zu Fall festgelegt werden |
Ergibt der Gesamtstellplatzbedarf für ein Bauvorhaben auch Bruchteile von Stellplätzen, ist dieser Bruchteil auf die nächsthöhere volle Zahl aufzurunden.
Die Stellplätze sowie die zugehörigen Fahrgassen müssen in ihren Abmessungen mindestens den Anforderungen nach § 5 der Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplatzanlagen (GarStellVO) vom 08.12.2022 (GVBl. 2022 S. 445), entsprechen.
Haus im Sinne dieser Satzung ist ein Einzelhaus, eine Doppelhaushälfte und ein Reihenhaus in einer Hausgruppe. Dies gilt auch, wenn die jeweiligen Doppelhaushälften bzw. Reihenhäuser nicht durch eine Grundstücksgrenze getrennt sind, aber jederzeit zwischen den einzelnen „Teilhäusern“ durch Grundstücksteilung Grenzen gebildet und somit Doppel- oder Reihenhäuser im rechtlichen Sinn geschaffen werden können.
Da günstige Möglichkeiten für die Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel (Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel im Umkreis von etwa 300 m, die von mehreren Linien oder in einer Taktfolge von mindestens 30 Minuten angefahren werden) nicht bestehen, scheidet eine Verringerung der Zahl der notwendigen Stellplätze aus.
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Zu der Bekanntmachung der vorstehend abgedruckten Satzung wird nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz auf Folgendes hingewiesen:
(1) Ist die Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen, so gilt sie ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
(2) Hat jemand eine Verletzung nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Abs. 1 Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.