Titel Logo
Südpfalz Kurier - VG Bad Bergzabern
Ausgabe 45/2024
Amtlicher Teil
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Satzung der Verbandsgemeinde Bad Bergzabern

über die Erhebung von Vergnügungssteuer vom 24.10.2024

Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.05.2023 (GVBl. S 133), und § 5 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.05.2022 (GVBl. S. 207), die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Steuergegenstand

(1) Der Besteuerung unterliegen folgende im Gebiet der Verbandsgemeinde veranstalteten Vergnügungen gewerblicher Art:

1.

Tanzveranstaltungen,

2.

Varieté- und Revueveranstaltungen,

3.

Striptease-Vorführungen und Darbietungen ähnlicher Art,

4.

Vorführungen von pornografischen und ähnlichen Filmen oder Bildern - auch in Kabinen,

5.

Veranstaltungen im Rahmen eines Barbetriebes, wenn die Gäste über das Verabreichen von Speisen und Getränken hinaus durch das Bedienungspersonal oder Vorführungen gleich welcher Art unterhalten werden,

6.

Sex- und Erotikmessen,

7.

Ausspielungen von Geld oder Gegenständen,

8.

Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Geräten ohne Gewinnmöglichkeit in

a) Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,

b) Schank- und Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten.

9.

Benutzen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit im Sinne von § 33 c Gewerbeordnung (GewO) in der Fassung vom 22.02.1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 31.07.2016 (BGBl. I S. 1914) in

a) Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,

b) Schank- und Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten.

(2) Der Besteuerung unterliegen weiterhin die nachfolgenden entgeltlich veranstalteten Vergnügungen:

1.

Die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs, Bordellen sowie ähnlichen Betrieben und vergleichbaren Einrichtungen.

2.

Das Angebot sexueller Handlungen außerhalb der in Ziffer 1 genannten Betriebe und vergleichbaren Einrichtungen, zum Beispiel in Beherbergungsbetrieben, Privatwohnungen, Wohnwägen und Kraftfahrzeugen.

§ 2

Steuerbefreiungen

Steuerbefreit sind:

(1) Nicht gewerbsmäßige Veranstaltungen von Vereinen,

(2) Veranstaltungen, deren Ertrag ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff. AO verwendet wird, wenn der Zweck bei der Anzeige nach § 11 angegeben worden ist und der verwendete Betrag mindestens die Höhe der Steuer erreicht, die zu entrichten wäre, wenn keine Steuerbefreiung gewährt würde.

(3) Das Halten von Geräten nach § 1 Abs. 1 Ziffer 8 im Rahmen von Volksbelustigungen, Jahrmärkten, Kirmessen und ähnlichen Veranstaltungen.

§ 3

Steuerschuldner

(1) Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter).

(2) In den Fällen des § 1 Abs. 1 Ziffern 8 und 9 ist der Halter der Geräte (Aufsteller) Unternehmer der Veranstaltung.

(3) Als Unternehmer der Veranstaltung gilt auch der Inhaber der Räume oder Grundstücke, in denen oder auf denen die Veranstaltung stattfindet, wenn er im Rahmen der Veranstaltung Speisen oder Getränke verkauft oder an den Einnahmen bzw. dem Ertrag aus der Veranstaltung beteiligt ist.

(4) Die Steuerschuldner sind Gesamtschuldner i. S. d. § 44 AO.

§ 4

Erhebungsformen

(1) Die Steuer wird erhoben:

1.

Nach dem Eintritt gemäß § 5,

2.

als Pauschsteuer gemäß §§ 6, 7 und 9,

3.

nach dem Spieleinsatz gemäß § 8,

4.

nach der Roheinnahme gemäß § 10.

(2) Ist die Pauschsteuer gemäß § 6 höher als die Besteuerung nach dem Eintritt gemäß § 5, wird die Pauschsteuer erhoben.

(3) In der Form der Steuer nach dem Eintritt gemäß § 5 wird die Steuer erhoben, soweit die Teilnahme an der Veranstaltung von der Lösung von Eintrittskarten oder sonstigen Ausweisen abhängig gemacht ist, es sei denn, dass die Steuer als Pauschsteuer (§§ 6, 7 oder 9) oder nach der Roheinnahme (§ 10) zu erheben ist.

(4) Die Steuer ist für jede Veranstaltung gesondert zu berechnen.

§ 5

Besteuerung nach dem Eintritt

(1) Wird für die Teilnahme an einer Veranstaltung nach § 1 Abs. 1 Ziffern 1 bis 7 ein Eintrittsgeld erhoben, so ist der Veranstalter verpflichtet, Eintrittskarten oder sonstige Ausweise, die im Sinne dieser Satzung als Eintrittskarten gelten, auszugeben. Die Eintrittskarten oder sonstigen Ausweise müssen mit laufenden Nummern versehen sein und das Entgelt angeben.

(2) Bei der Anzeige der Veranstaltung (§ 11) hat der Veranstalter die Eintrittskarten oder sonstigen Ausweise, die zu der Veranstaltung ausgegeben werden sollen, der Verbandsgemeinde auf Verlangen vorzulegen.

(3) Über die ausgegebenen Eintrittskarten oder sonstigen Ausweise hat der Veranstalter für jede Veranstaltung einen Nachweis zu führen. Dieser ist ein Jahr lang aufzubewahren und der Verbandsgemeinde auf Verlangen vorzulegen.

(4) Die Abrechnung der Eintrittskarten oder sonstigen Ausweise ist der Verbandsgemeinde binnen sieben Werktagen nach der Veranstaltung, bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen monatlich bis zum siebten Werktag des nachfolgenden Kalendermonats vorzulegen.

(5) Die Besteuerung nach dem Eintritt wird nach dem auf der Karte angegebenen Preis und der Zahl der ausgegebenen Eintrittskarten berechnet. Sie ist nach dem tatsächlichen Entgelt zu berechnen, wenn dieses höher oder nachweislich niedriger ist als der auf der Eintrittskarte angegebene Preis.

Entgelt ist die gesamte Vergütung, die vor, während oder nach der Veranstaltung für die Teilnahme an der Vergnügung erhoben wird. Zum Entgelt gehören auch die etwa gesondert geforderte Umsatzsteuer und die Vorverkaufsgebühr.

(6) Der Steuersatz beträgt 20 v.H. des Eintrittspreises oder Entgelts.

§ 6

Besteuerung nach der Größe des benutzten Raumes

(1) Für die Veranstaltungen nach § 1 Abs. 1 Ziffern 1 bis 7 ist die Steuer nach der Größe des benutzten Raumes zu erheben, wenn die Voraussetzungen einer Besteuerung nach § 5 nicht gegeben sind oder die Steuer höher ist als die Besteuerung nach dem Eintritt. Die Größe des Raumes berechnet sich nach dem Flächeninhalt der für die Veranstaltung und die Teilnehmer bestimmten Räume einschließlich des Schankraumes, aber ausschließlich der Küche, Toiletten und ähnlichen Nebenräumen. Entsprechendes gilt für Veranstaltungen im Freien.

(2) Die Steuer beträgt je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche in geschlossenen Räumen 0,60 Euro. Bei Veranstaltungen im Freien beträgt die Pauschsteuer 1,20 Euro je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche.

(3) Endet eine Veranstaltung erst am Folgetag, wird ein Veranstaltungstag für die Berechnung zu Grunde gelegt. Für Veranstaltungen, die ununterbrochen länger als 24 Stunden dauern, wird die Steuer für jede angefangenen 24 Stunden erhoben.

§ 7

Besteuerung nach der Anzahl der Geräte

(1) Bei Geräten ohne Gewinnmöglichkeit erfolgt eine Besteuerung nach der Anzahl der Geräte.

(2) Der Steuersatz beträgt für das Halten eines Gerätes ohne Gewinnmöglichkeit für jeden angefangenen Kalendermonat

1.

in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 Ziffer 8 a 60,00 Euro,

2.

an den übrigen in § 1 Abs. 1 Ziffer 8 b genannten Orten 20,00 Euro,

3.

für Geräte, mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten dargestellt werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben 200,00 Euro.

(3) Bei Geräten mit mehr als einer Spielvorrichtung, an denen gleichzeitig mehrere voneinander unabhängige Spielvorgänge ausgelöst werden können, wird die Steuer für jede Spielvorrichtung festgesetzt.

(4) Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Gerätes im Austausch ein gleichartiges Gerät, so gilt für die Berechnung der Steuer das ersetzte Gerät als weitergeführt.

§ 8

Besteuerung nach dem Spieleinsatz

(1) Bemessungsgrundlage für die Steuer ist bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit im Sinne von § 1 Abs. 1 Ziffer 9 dieser Satzung der Spieleinsatz.

(2) Spieleinsatz ist die Summe der von den Spielern je Gerät zur Erlangung des Spielvergnügens eingesetzten Beträge.

(3) Bei Geräten mit mehr als einer Spielvorrichtung, an denen gleichzeitig mehrere, voneinander unabhängige Spielvorgänge ausgelöst werden können, wird die Steuer für jede Spielvorrichtung festgesetzt.

(4) Tritt im Laufe des Kalendermonats an die Stelle eines Gerätes im Austausch ein gleichartiges Gerät, so gilt die Gesamtsumme der Spieleinsätze aus beiden Geräten als Bemessungsgrundlage für die Steuer.

(5) Der Austausch von Geräten ist als solcher auf der Vergnügungssteuererklärung (vgl. § 12 Abs. 4) kenntlich zu machen. Dies gilt auch im Fall von Datenbankwechseln, Austausch der Software oder Änderungen der Zulassungsnummer. Der Datenbankwechsel ist durch einen Nachweis vom Geräteaufsteller zu belegen.

(6) Der Steuersatz beträgt für das Benutzen eines Gerätes mit Gewinnmöglichkeit für jeden angefangenen Kalendermonat

1.

in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen im Sinne von § 1 Abs. 1 Ziffer 9 a 5,5 v.H. des Spieleinsatzes, mindestens jedoch 60,00 Euro,

2.

an den übrigen in § 1 Abs. 1 Ziffer 9 b genannten Orten 5,5 v.H. des Spieleinsatzes, mindestens jedoch 20 Euro.

(7) Geräte, an denen Spielmarken und dergleichen (Token o.ä.) ausgeworfen werden, gelten als Geräte mit Gewinnmöglichkeit, wenn die Spielmarken an diesen bzw. anderen Geräten mit Gewinnmöglichkeit eingesetzt werden können oder eine Rücktauschmöglichkeit in Geld besteht oder sie gegen Sachgewinne eingetauscht werden können. Die Benutzung der Geräte durch Spielmarken steht einer Benutzung durch Zahlung eines Entgeltes gleich.

Bei der Verwendung von Spielmarken ist der hierfür maßgebliche Geldwert zugrunde zu legen.

§ 9

Besteuerung von Prostitution

(1) Bei Vergnügungen nach § 1 Abs. 2 Ziffer 2 beträgt die Steuer unabhängig von der tatsächlichen zeitlichen Inanspruchnahme und der Anzahl der sexuellen Handlungen für jede(n) Prostituierte(n) 200,00 Euro pro Veranstaltungstag.

(2) Für Vergnügungen nach § 1 Abs. 2 Ziffer 1 wird die Steuer gem. § 6 Abs. 2 festgesetzt.

(3) Erhebungszeitraum für die Steuer ist das Kalendervierteljahr. Der Unternehmer hat die Steuer bis zum 15. Tag nach Ablauf des des Kalendervierteljahres (15.04., 15.07., 15.10., 15.01.) zu erklären. Die Erklärung kann formlos (schriftlich oder zur Niederschrift erklärt) abgegeben werden. In der Erklärung sind insbesondere nachfolgende Angaben zu machen:

1.

Name, Anschrift des Unternehmers,

2.

Bezeichnung des Veranstaltungsortes,

3.

Veranstaltungsfläche (nur in den Fällen des § 1 Abs. 2 Ziffer 1),

4.

Anzahl der Veranstaltungstage bzw. Dauer der Veranstaltung mit Angabe des Tages, Zeitraums und der Öffnungszeiten,

5.

Eigenhändige Unterschrift des Unternehmers oder des Vertretungsberechtigten.

§ 10

Besteuerung nach der Roheinnahme

(1) Die Steuer ist, soweit sie nicht nach den Vorschriften der §§ 5 bis 9 festzusetzen ist, nach der Roheinnahme zu berechnen.

(2) Der Steuersatz beträgt 20 v.H.

(3) Als Roheinnahme gelten sämtliche dem Veranstalter von den Teilnehmern oder Benutzern zufließende Einnahmen (Bruttoeinnahmen).

(4) Die Roheinnahmen sind der Verbandsgemeinde spätestens sieben Werktage nach der Veranstaltung zu erklären. Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen sind die Erklärungen monatlich bis zum siebten Werktag des nachfolgenden Monats abzugeben.

§ 11

Anzeigepflichten

(1) Vergnügungen nach § 1 Abs. 1 Ziffern 1 bis 7 und § 1 Absatz 2 sind spätestens zwei Wochen vor deren Beginn bei der Verbandsgemeinde vom Veranstalter anzuzeigen. Hierbei sind die zur Steuerberechnung erforderlichen Angaben zu machen und Nachweise zu erbringen. Bei unvorbereiteten und nicht vorherzusehenden Veranstaltungen ist die Anzeige an dem auf die Veranstaltung folgenden Werktage nachzuholen. Veränderungen, die sich auf die Höhe der Steuer auswirken, sind umgehend anzuzeigen.

Bei mehreren aufeinander folgenden oder regelmäßig stattfindenden Veranstaltungen nach § 1 Abs. 1 Ziffer 1 bis 7 und § 1 Absatz 2 eines Veranstalters am selben Veranstaltungsort ist eine einmalige Anzeige ausreichend. Im Einzelfall können abweichende Regelungen getroffen werden.

(2) Der Halter von Geräten nach § 1 Abs. 1 Ziffer 8 und 9 hat die Aufstellung, die Entfernung sowie jede Änderung hinsichtlich Art und Anzahl der Geräte an einem Aufstellort innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen. Dies gilt auch für Datenbankwechsel, Austausch der Software oder Änderungen der Zulassungsnummer.

§ 12

Steuerpflicht, Steuerschuld, Festsetzung und Fälligkeit

(1) In den Fällen des § 1 Abs. 1 Ziffern 1 bis 7 und Absatz 2 entsteht die Steuerpflicht mit Beginn der Veranstaltung. Die Steuerschuld entsteht mit Abschluss der Veranstaltung.

(2) In den Fällen des § 1 Abs. 1 Ziffern 8 und 9 entsteht die Steuerpflicht mit der Aufstellung des Gerätes. Sie endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem das Gerät endgültig entfernt wird. Bei verspäteter Anzeige bezüglich der Entfernung eines Gerätes gilt als Tag der Beendigung des Haltens der Tag des Anzeigeneingangs. Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonats.

(3) Die Steuer wird mit Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.

(4) Bei Geräten nach § 1 Abs. 1 Ziffer 8 und 9 ist der Steuerpflichtige verpflichtet, der Verbandsgemeinde bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres (15.04., 15.07., 15.10., 15.01.) eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen. Die Vergnügungssteuererklärung ist vom Aufsteller bzw. Veranstalter eigenhändig zu unterschreiben.

§ 13

Verspätungszuschlag und Steuerschätzung

(1) Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags bei Nichtabgabe oder nicht fristgerechter Abgabe einer Steuererklärung erfolgt nach der Vorschrift des § 152 AO in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Soweit die Verbandsgemeinde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Es gilt § 162 AO in der jeweils geltenden Fassung.

§ 14

Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften

(1) Die Verbandsgemeinde ist berechtigt, jederzeit zur Nachprüfung der Steuererklärung und zur Feststellung von Steuertatbeständen die Veranstaltungsräume zu betreten und Geschäftsunterlagen einzusehen, oder deren Vorlage zu verlangen. Es gilt § 147 AO entsprechend.

(2) Bei der Besteuerung nach dem Spieleinsatz sind Zählwerk-Ausdrucke für den jeweiligen Abrechnungszeitraum vorzulegen, die die für eine Besteuerung nach § 8 notwendigen Angaben zum Hersteller, Geräteart/-typ, Gerätenummer, Zulassungsnummer, fortlaufende Nummer des jeweiligen Ausdrucks, Datum der aktuellen und vorherigen Kassierung sowie Einsätze, Gewinne und Spieleraufwand enthalten müssen. Weiter sind Angaben zum Aufstellungsort zu machen. Die Gemeinde ist berechtigt, jederzeit bereits gefertigte Langausdrucke (inklusive Statistikteil und Fehlermeldungen) sowie auch Originalbelege anzufordern. Weiter kann der Aufsteller verpflichtet werden, bei der nächsten Kassierung entsprechende Langausdrucke sowie auch Originalbelege zu fertigen und diese vorzulegen.

§ 15

Ordnungswidrigkeiten und Straftaten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 16 Abs. 2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig den Vorschriften bzw. Verpflichtungen des § 5 Abs. 1 bis 4, § 10 Abs. 4, § 11 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 4 sowie § 14 Abs. 2 zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße geahndet werden.

(3) Die Vorschriften der §§ 15 und 16 KAG über Straf- und Bußgeldbestimmungen in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden.

§ 16

In-Kraft-Treten

Diese Vergnügungssteuersatzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vergnügungssteuersatzung der Verbandsgemeinde Bad Bergzabern vom 13.07.2011 in Form der 3. Änderung vom 18.12.2019 außer Kraft. Soweit Ansprüche nach der aufgrund von Satz 2 aufgehobenen Satzung entstanden sind, gelten die bisherigen Regelungen weiter.

Bad Bergzabern, 24.10.2024
Kathrin Flory, Bürgermeisterin
Hinweis

Zu der Bekanntmachung der vorstehend abgedruckten Satzung wird nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz auf Folgendes hingewiesen:

(1) Ist die Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen, so gilt sie ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Königstraße 61, 76887 Bad Bergzabern unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

(2) Hat jemand eine Verletzung nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Abs. 1 Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Bad Bergzabern, 04.11.2024
Verbandsgemeindeverwaltung
Im Auftrag
B. Meyer