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Südpfalz Kurier - VG Bad Bergzabern
Ausgabe 45/2026
Amtlicher Teil
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Satzung zur Änderung der Satzung vom 17.12.2025 über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Bad Bergzabern vom 01.10.2026

Der Verbandsgemeinderat Bad Bergzabern hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO), der §§ 10, 15 Abs. 2 und § 55 des Landesgesetzes über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz – LBKG), des § 2 Abs. 1, der §§ 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) sowie des § 2 Abs. 5 des Landesgebührengesetzes (LGebG) – alle in der jeweils geltenden Fassung - folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

I.

§ 3 Abs. 1 der o. g. Satzung vom 17.12.2025 erhält folgende Fassung:

§ 3

Kostenersatz- und gebührenpflichtige Leistungen

(1) Die Verbandsgemeinde Bad Bergzabern kann für die in § 55 Abs. 1 und Abs. 2 LBKG aufgeführten Leistungen Kostenersatz erheben.

II.

Die Anlage zu § 5 der o. g. Satzung vom 17.12.2025 wird wie folgt geändert:

Unter Nr. 1.3 (Brandsicherheitsdienst je Einsatzkraft) wird der Kostensatz von 15,00 Euro/Std. gestrichen und durch den Kostensatz von 38,30 Euro/Std. ersetzt.

III.

Die anderen Regelungen der o. g. Satzung vom 17.12.2025 bleiben unverändert bestehen.

Bad Bergzabern, 01.10.2026
Kathrin Flory, Bürgermeisterin

Hinweis

Zu der Bekanntmachung der vorstehend abgedruckten Satzung wird nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz auf Folgendes hingewiesen:

(1) Ist die Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen, so gilt sie ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Königstraße 61, 76887 Bad Bergzabern unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

(2) Hat jemand eine Verletzung nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Abs. 1 Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Bad Bergzabern, 29.10.2026
Verbandsgemeindeverwaltung
Im Auftrag
Steffen Kuhn