Der Verbandsgemeinderat Bad Bergzabern hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO), der §§ 10, 15 Abs. 2 und § 55 des Landesgesetzes über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz – LBKG), des § 2 Abs. 1, der §§ 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) sowie des § 2 Abs. 5 des Landesgebührengesetzes (LGebG) – alle in der jeweils geltenden Fassung - folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 3 Abs. 1 der o. g. Satzung vom 17.12.2025 erhält folgende Fassung:
(1) Die Verbandsgemeinde Bad Bergzabern kann für die in § 55 Abs. 1 und Abs. 2 LBKG aufgeführten Leistungen Kostenersatz erheben.
Die Anlage zu § 5 der o. g. Satzung vom 17.12.2025 wird wie folgt geändert:
Unter Nr. 1.3 (Brandsicherheitsdienst je Einsatzkraft) wird der Kostensatz von 15,00 Euro/Std. gestrichen und durch den Kostensatz von 38,30 Euro/Std. ersetzt.
Die anderen Regelungen der o. g. Satzung vom 17.12.2025 bleiben unverändert bestehen.
Hinweis
Zu der Bekanntmachung der vorstehend abgedruckten Satzung wird nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz auf Folgendes hingewiesen:
(1) Ist die Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen, so gilt sie ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Königstraße 61, 76887 Bad Bergzabern unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
(2) Hat jemand eine Verletzung nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Abs. 1 Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.