Aufgrund § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) sowie § 25 Absatz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), jeweils in der derzeit geltenden Fassung, hat der Gemeinderat der Ortsgemeinde Oberotterbach in seiner Sitzung am 07.07.2022 nachfolgende Satzung „Parkplatz Ortseingang Nord“ beschlossen:
Die Ortsgemeinde beabsichtigt auf dem unter § 3 dieser Satzung bezeichneten Grundstück die Durchführung einer städtebaulichen Maßnahme, um eine unbebaute Fläche in einen öffentl. Parkplatz umzunutzen. Dieser wird zunächst an die Gemeinde verpachtet. Zur Bestandssicherung der Fläche im Verkaufsfall ist der Erlass einer Vorkaufsrechtssatzung unumgänglich. Bereits in der letzten Fortschreibung des Dorfentwicklungsplanes war die Schaffung neuer Parkflächen eine zentrale Forderung.
Die Satzung ist zur Sicherung dieser städtebaulichen Maßnahmen im Rahmen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung erforderlich.
Bei Veräußerung des in § 3 dieser Satzung bestimmten Grundstückes steht der Ortsgemeinde Oberotterbach ein besonderes Vorkaufsrecht zu, da diese Grundstücksfläche zur Realisierung bzw. Fortführung der in § 1 genannten städtebaulichen Maßnahmen unabdingbar benötigt wird.
Der örtliche Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auf das zwischen Weinstraße 7 und gemeindl. Bauhof liegende, 2056 m² Grundstück mit der Plan-Nr. 4730/1, Gemarkung „Feldwise“. Das betroffene Grundstück ist in dem als Anlage beigefügten Lageplan ersichtlich, der Bestandteil dieser Satzung ist.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung im „Südpfalz Kurier“ in Kraft.
Gem. § 215 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in der derzeit gültigen Fassung wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbeachtlich wird, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Ortsgemeinde oder der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Bergzabern geltend gemacht worden ist. Mängel der Abwägung werden ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Ortsgemeinde oder der Verbandsgemeindeverwaltung geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.
Nach § 215 a BauGB führen Mängel der Satzungen, die nicht nach den §§ 214 und 215 unbeachtlich sind und die durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können, nicht zu ihrer Nichtigkeit. Bis zur Behebung der Mängel entfalten die Satzungen keine Rechtswirkungen. Bei Verletzung der in § 214 Abs. 1 BauGB bezeichneten Vorschriften oder sonstigen Verfahrens- oder Formfehlern nach Landesrecht können die Satzungen auch mit Rückwirkung erneut in Kraft gesetzt werden.
Ferner gelten gem. § 24 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) in der derzeit geltenden Fassung sind Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| • | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| • | vor Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 GemO genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat (§ 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO). |
Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.