Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Birkenhördt hat am 21.04.2022 den Bebauungsplan „In der Sott“ als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan wurde am 07.11.2022 von dem Ortsbürgermeister ausgefertigt. Diese Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB beinhaltet gleichzeitig auch die förmliche Bekanntmachung der örtlichen Bau- und Gestaltungsvorschriften gem. § 88 Abs. 6 der Landesbauordnung (LBauO).
Das Plangebiet umfasst eine Größe von ca. 3.000m². Es wird wie folgt begrenzt:
Im Norden durch die Sandstraße,
Im Osten durch den Wirtschaftsweg Fl.Nr. 118/11, westlich des Anwesens Sandstr. 21a,
Im Süden durch das landwirtschaftlich genutzte Grundstücke Fl.Nr.2344 und
Im Westen durch den Knick in der verlängerten Sandstraße.
Innerhalb des Plangebietes befinden sich Teilflächen der Grundstücke Fl.St.-Nrn. 2341,2342 und 2343, siehe auch die Planskizze im Anschluss an diese Bekanntmachung.
Der Bebauungsplan einschließlich Begründung und textlichen Festsetzungen kann bei der Bauabteilung der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Bergzabern, Königstr. 61, im Schloss, während den Dienststunden von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplans auch Auskunft verlangen.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Gem. § 215 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 8. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1726) geändert worden ist, wird darauf hingewiesen, dass eine beachtliche Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel der Abwägung dann unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Ortsgemeinde oder der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Bergzabern geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Nach § 214 Abs. 4 BauGB kann der Bebauungsplan durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung von durch den Bebauungsplan verursachten, etwaigen Entschädigungsansprüchen (§§ 39 bis 42 BauGB) sowie über deren Fälligkeit und Erlöschen wird hingewiesen.
Ferner gelten gem. § 24 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27.01.2022 (GVBl. S. 21) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| • | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| • | vor Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 GemO genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat (§ 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO). |
Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Lageplan: