- Bekanntmachung vom 08.11.2024 -
Der Kreistag der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße hat auf Grund des § 17 i. V. m. § 49 a der Landkreisordnung für Rheinland-Pfalz (LKO) in seiner Sitzung am 23.09.2024 die nachfolgende Satzung beschlossen:
§ 10 erhält folgende Fassung:
Wahlgebiet, Stimmbezirke, Wählerverzeichnis, Wahlbenachrichtigungen
„(1) Wahlgebiet ist das Kreisgebiet.
(2) Der Wahlleiter bildet in gebotenem Umfang Stimmbezirke.
(3) Der Wahlleiter veranlasst für das Kreisgebiet, ggf. für den jeweiligen Stimmbezirk, die Erstellung eines Verzeichnisses der Wahlberechtigten (Wählerverzeichnis). In das Wählerverzeichnis sind von Amts wegen alle ausländischen und staatenlosen Einwohner aufzunehmen, sowie diejenigen, die die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung oder nach § 4 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben haben soweit sie jeweils am Tage der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben und die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Kommunalwahlgesetzes erfüllen. Die Bekanntmachung über die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis veranlasst der Wahlleiter. Wahlberechtigte, die nicht vom Wählerverzeichnis erfasst werden, sind Einwohner, die die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben
| a) | als Spätaussiedler oder deren Familienangehörige nach § 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes oder |
| b) | nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 des Staatsangehörigkeitsgesetzes und ein Elternteil Ausländer oder Spätaussiedler oder dessen Familienangehöriger nach § 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ist |
soweit sie jeweils am Tage der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben und die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Kommunalwahlgesetzes erfüllen.
Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt spätestens am 62. Tag vor der Wahl. Das Wählerverzeichnis ist nach Maßgabe des § 49a Abs. 2 Satz 2 LKO fortzuschreiben und am zweiten Tage vor der Wahl, 18 Uhr, abzuschließen. Bis zu diesem Zeitpunkt können Wahlberechtigte Anträge auf Eintragung ins Wählerverzeichnis stellen, dies gilt auch für Wahlberechtigte, die von der Meldepflicht befreit sind.
(4) Wird die Wahl des Beirats für Migration und Integration insgesamt im Wege der Briefwahl durchgeführt, erhalten die Wahlberechtigten frühestens am 34. Tag und spätestens am 10. Tag vor der Wahl den Wahlschein, einen Stimmzettel, eine Erläuterung zur Durchführung der Briefwahl und einen an den Wahlleiter adressierten Wahlbriefumschlag; eines Antrages hierzu bedarf es hierzu nicht. Der Wahlschein ist vom Wahlberechtigten zu unterschreiben, mit der Erklärung, dass er selbst gewählt hat. Sofern sich der Briefwähler einer Hilfsperson bedient hat, hat diese an Eides statt zu versichern, dass sie den Stimmzettel nach Maßgabe des Willens des Briefwählers ausgefüllt hat.
(5) Wird die Wahl des Beirats für Migration und Integration nicht im Wege der Briefwahl durchgeführt, sind die Wahlberechtigten spätestens am 21. Tage vor der Wahl zu benachrichtigen. Wahlscheine und Briefwahlunterlagen (Absatz 4) sind auf Antrag frühestens ab dem 34. Tag vor der Wahl zu erteilen.“
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.