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Südpfalz Kurier - VG Bad Bergzabern
Ausgabe 46/2025
Amtlicher Teil
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Vollzug der Straßenverkehrsordnung StVO

- Anordnung einer Parkverbotszone in der Luitpoldstraße in Bad Bergzabern
- Versetzen des Parkplatzes für schwerbehinderte Menschen am alten Rathaus in Bad Bergzabern

Die Verbandsgemeindeverwaltung Bad Bergzabern, als zuständige Straßenverkehrsbehörde, erlässt gemäß §§ 44 und 45 Abs. 1 und 3 StVO, sowie der Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem Straßenverkehrsgesetz, folgende verkehrspolizeiliche Anordnung:

In der Luitpoldstraße wird ab der Bismarckstraße bis zum Ende, Richtung Kurtalstraße (Luitpoldstraße 1 bis 9), eine Parkverbotszone angeordnet. Das Parken in gekennzeichneten Flächen ist zulässig.

1.

Das Verkehrszeichen 290.1-40 (Beginn und Ende eines eingeschränkten Haltverbotes für eine Zone, doppelseitig) ist auf dem Seitenstreifen, vor der Straßeneinmündung, aufgestellt. Hier ist auch das Zusatzzeichen 10053 -30 (Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubt) anzubringen.

2.

Vor dem Anwesen Luitpoldstraße 9 sind die Parkplätze entsprechen zu markieren.

3.

Das bestehende Haltverbot (VZ 283) wird aufgehoben. Die Beschilderung ist abzubauen.

4.

Die Anordnung wird Aufstellung der Verkehrszeichen wirksam.

In der Marktstraße wird hinter dem Anwesen Königstraße 1 (Altes Rathaus), die Parkmöglichkeit für schwerbehinderte Menschen, neu angeordnet.

Die bisherige Parkmöglichkeit wird versetzt.

1.

Das Verkehrszeichen 314-10 (Parken, Anfang) ist in Höhe des Eingangs zum Büro der Jugendpflege aufzustellen aufgestellt. Hier ist auch das Zusatzzeichen 1044-10 (Nur Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde) anzubringen.

2.

Die Parkregelung umfasst zwei Stellplätze.

3.

Der bestehende Parkplatz für Schwerbehinderte wird aufgehoben. Die Beschilderung ist abzubauen.

4.

Die Anordnung wird Aufstellung der Verkehrszeichen wirksam.

Verbandsgemeinde Bad Bergzabern
als Straßenverkehrsbehörde