Die Verbandsgemeindeverwaltung Bad Bergzabern, als zuständige Straßenverkehrsbehörde, erlässt gemäß §§ 44 und 45 Abs. 1 und 3 StVO, sowie der Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem Straßenverkehrsgesetz, folgende verkehrspolizeiliche Anordnung:
In der Luitpoldstraße wird ab der Bismarckstraße bis zum Ende, Richtung Kurtalstraße (Luitpoldstraße 1 bis 9), eine Parkverbotszone angeordnet. Das Parken in gekennzeichneten Flächen ist zulässig.
| 1. | Das Verkehrszeichen 290.1-40 (Beginn und Ende eines eingeschränkten Haltverbotes für eine Zone, doppelseitig) ist auf dem Seitenstreifen, vor der Straßeneinmündung, aufgestellt. Hier ist auch das Zusatzzeichen 10053 -30 (Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubt) anzubringen. |
| 2. | Vor dem Anwesen Luitpoldstraße 9 sind die Parkplätze entsprechen zu markieren. |
| 3. | Das bestehende Haltverbot (VZ 283) wird aufgehoben. Die Beschilderung ist abzubauen. |
| 4. | Die Anordnung wird Aufstellung der Verkehrszeichen wirksam. |
In der Marktstraße wird hinter dem Anwesen Königstraße 1 (Altes Rathaus), die Parkmöglichkeit für schwerbehinderte Menschen, neu angeordnet.
Die bisherige Parkmöglichkeit wird versetzt.
| 1. | Das Verkehrszeichen 314-10 (Parken, Anfang) ist in Höhe des Eingangs zum Büro der Jugendpflege aufzustellen aufgestellt. Hier ist auch das Zusatzzeichen 1044-10 (Nur Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde) anzubringen. |
| 2. | Die Parkregelung umfasst zwei Stellplätze. |
| 3. | Der bestehende Parkplatz für Schwerbehinderte wird aufgehoben. Die Beschilderung ist abzubauen. |
| 4. | Die Anordnung wird Aufstellung der Verkehrszeichen wirksam. |