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Südpfalz Kurier - VG Bad Bergzabern
Ausgabe 47/2022
Bekanntmachungen und Mitteilungen anderer Behörden
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Bekanntmachung der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord gemäß § 27 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.V.m. § 74 Abs. 4 und 5 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

Planfeststellungsverfahren zum Neubau und Betrieb der Gashochdruckleitung TENP III, Projekt Mittelbrunn – Au am Rhein (DN 1.000, DP 70) im Abschnitt von der Verdichterstation Mittelbrunn bis zum Netzeinspeisepunkt Klingenmünster

Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Stresemannstraße 3-5, 56068 Koblenz, hat mit Bescheid vom 25.10.2022 folgenden Planfeststellungsbeschluss erlassen:

I. Planfeststellung

1.

Auf Antrag der Firma Trans Europa Naturgas-Pipeline GmbH & Co. KG, vertreten durch die Geschäftsführung, Gladbecker Straße 425, 45329 Essen wird der Plan zum Neubau und zum Betrieb der Gashochdruckleitung TENP III, Projekt Mittelbrunn – Au am Rhein (DN 1.000, DP 70) im Abschnitt von der Verdichterstation Mittelbrunn bis zum Netzanschlusspunkt Klingenmünster in der Fassung der 1. Planänderung unter den im Abschnitt III enthaltenen Nebenbestimmungen festgestellt. Die Planfeststellung erfolgt auf der Grundlage des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Abs. 4 und Abs. 5 i.V.m. § 43a bis § 43i Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und § 1Abs. 1 und 4 Landesverwaltungsverfahrensgesetz Rheinland-Pfalz (LVwVfG) i.V.m. §§ 72 bis 77 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Der festgestellte Plan umfasst folgende Maßnahmen:

a. Neubau und Betrieb der Gasversorgungsleitung TENP III, Projekt Mittelbrunn – Au am Rhein (DN 1.000, DP 70), Abschnitt Mittelbrunn – Schwanheim (Netzentwicklungsplan-ID: 552-01) nebst Anbindungen zur Verdichterstation Mittelbrunn und zu den Armaturenstationen Höheinöd, Merzalben und Schwanheim sowie Einbindung der Netzanschlusspunkte Donsieders und Merzalben; Anfangspunkt ist Flurstück Nr. 810/2 (Verdichterstation Mittelbrunn), Gemarkung Mittelbrunn; Endpunkt sind die Flurstücke Nr. 2327/1 und Nr. 2328/1 (Station Schwanheim), Gemarkung Schwanheim; Länge ca. 38 km,

b. Neubau und Betrieb der Gasversorgungsleitung TENP III, Projekt Mittelbrunn – Au am Rhein (DN 1.000, DP 70), Abschnitt Schwanheim – Klingenmünster (Teilabschnitt der Netzentwicklungsplan-ID: 602-02) nebst Anbindung zur Armaturenstation Schwanheim sowie Einbindung des Netzanschlusspunktes Klingenmünster; Anfangspunkt sind die Flurstücke Nr. 2327/1 und Nr. 2328/1 (Station Schwanheim), Gemarkung Schwanheim; Endpunkt ist Flurstück Nr. 1362, Gemarkung Klingenmünster; Länge ca. 13 km,

c. Errichtung notwendiger Nebenanlagen im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EnWG, der Plan umfasst insbesondere folgende Nebenanlagen:

-

Einbindung der Netzanschlusspunkte Donsieders, Merzalben und Klingenmünster

-

Errichtung einer Molchschleuse auf dem Gelände der Verdichterstation Mittelbrunn, Flurstück Nr. 810/2, Gemarkung Mittelbrunn,

-

Herstellung und Betrieb des Steuer- und Kommunikationskabels zur TENP III im Leitungsgraben der TENP III,

-

Erder- und Korrosionsschutzmaßnahmen (kathodische Korrosionsschutzanlage nebst Messeinrichtungen),

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Errichtung einer Zaunanlage mit Übersteigschutz um die bestehende Armaturenstation Höheinöd und nebst Ausbläser auf Flurstück Nr. 930, Gemarkung Burgalben,

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Errichtung einer Zaunanlage mit Übersteigschutz um die bestehende Armaturenstation Merzalben nebst Ausbläser auf Flurstück Nr. 1467/26, Gemarkung Merzalben,

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Errichtung einer Zaunanlage mit Übersteigschutz um die bestehende Armaturenstation Schwanheim nebst Ausbläser auf den Flurstücken Nr. 2338, Nr. 2327/1 und Nr. 2328/1, Gemarkung Schwanheim,

d. Umlegung des Glasfaserkabels der GasLine GmbH & Co. KG im Abschnitt zwischen der Verdichterstation Mittelbrunn und dem Anschlusspunkt in der Gemarkung Klingenmünster; Anfangspunkt ist Flurstück Nr. 810/2 (Verdichterstation Mittelbrunn), Gemarkung Mittelbrunn; Endpunkt sind die Flurstücke Nr. 1487 und Nr. 1488, Gemarkung Klingenmünster (Notwendige Folgemaßnahme im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG).

2.

Die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum oder von Rechten am Grundeigentum ist gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 EnWG zulässig.

3.

Der Planfeststellungsbeschluss schließt gem. § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG in Verbindung mit § 4 LVwVfG folgende Entscheidungen mit ein:

3.1

Die Genehmigung gemäß § 17 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zur Zulässigkeit der Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 BNatSchG sowie der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 15 BNatSchG, die mit der Durchführung des Vorhabens verbunden sind, wie sie sich insbesondere aus dem Landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) vom 20.08.2021 (Ordner 12 - 14, Kapitel 16 der Planunterlagen) ergeben.

3.2

Die naturschutzrechtliche Befreiung nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG von den Verboten des § 4 Abs. 1 der Verordnung über das Naturschutzgebiet „Haardtrand – Am Klingbach“ vom 29.09.1989 (Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz Nr. 41 vom 06.11.1989) und von den Verboten des § 4 Abs. 2 der Verordnung über das Naturschutzgebiet „Falkenburg – Tiergarten“ vom 16.01.1984 (Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz Nr. 5 vom 13.02.1984), welche jeweils die Verlegung, Errichtung oder Erweiterung von unterirdischen Versorgungsleitungen verbieten.

3.3

Die naturschutzrechtliche Befreiung gem. § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG von den Verboten des § 7 Abs. 1 der Landesverordnung über den „Naturpark Pfälzerwald“ in der Fassung vom 22.01.2007 (GVBl. 2007,42), wonach innerhalb der betroffenen Kernzone „Quellgebiet der Wieslauter“ das Verlegen von Leitungen unter der Erdoberfläche zur Versorgung mit Gas sowie das Anlegen von Material- und Abfalllagerplätzen verboten ist.

3.4

Die wasserrechtliche Befreiung gemäß § 5 der Rechtsverordnung vom 18.10.2016 über die Festsetzung des Wasserschutzgebietes „Waldrohrbach“ zur Querung der Wasserschutzzone III dieses Wasserschutzgebietes, die wasserrechtliche Befreiung gemäß § 5 der Rechtsverordnung vom 03.11.1997 über die Festsetzung des Wasserschutzgebietes „Klingenmünster, Klingbachtal“ zur Querung der Wasserschutzzone III dieses Wasserschutzgebietes, die wasserrechtliche Befreiung gemäß § 5 der Rechtsverordnung vom 17.04.2019 über die Festsetzung des Wasserschutzgebietes „Pleisweiler-Oberhofen“ zur Querung der Wasserschutzzone III dieses Wasserschutzgebietes und die wasserrechtliche Befreiung gemäß § 5 der Rechtsverordnung vom 07.06.1988 über die Festsetzung des Wasserschutzgebietes „Gleiszellen-Gleishorbach“ zur Querung der Wasserschutzzone II dieses Wasserschutzgebietes.

3.5

Die wasserrechtliche Genehmigung gemäß § 36 WHG i. V. m. § 31 LWG zur offenen Querung des Ambaches (Gewässer und III. Ordnung), des Schauerbaches (Gewässer III. Ordnung), des Baches am Horschelkopf (Gewässer III. Ordnung), des Einöder Talbaches (Gewässer III. Ordnung), des Schwarzbaches (Gewässer II. Ordnung), des Hohlbaches (Gewässer III. Ordnung), des Krötenbächles (Gewässer III. Ordnung), der Merzalbe (Gewässer III. Ordnung), des Wartenbaches (Gewässer III. Ordnung), des Dreibrunnentalbaches (Gewässer III. Ordnung), des Scheidbaches (Gewässer III. Ordnung), des Münchbrunnens (Gewässer III. Ordnung), des Horbaches (Gewässer III. Ordnung), des Baches unter der Ruine Falkenburg (Gewässer III. Ordnung), der Queich (Gewässer II. Ordnung), des Steinbaches (Gewässer III. Ordnung), des Lugbaches (Gewässer III. Ordnung), des Dimbaches (Gewässer III. Ordnung), des Triebborns (Gewässer III. Ordnung), des Kaiserbaches (Gewässer III. Ordnung), des Klingbaches (Gewässer III. Ordnung), des Rimbaches (Gewässer III. Ordnung) sowie von zwei namenlosen Gewässern (Gewässer III. Ordnung).

3.6

Die wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung gemäß § 78 Abs. 5 WHG zur Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen im Überschwemmungsgebiet Schwarzbach-Hornbach an der Kreuzung des Schwarzbachs (Gewässer II. Ordnung).

3.7

Die forstrechtliche Genehmigung nach § 14 Abs.1 LWaldG zur dauerhaften Umwandlung von Wald hinsichtlich der Inanspruchnahme von 2,70 ha Wald sowie zur temporären Umwandlung und Neuanlage von Wald hinsichtlich der bauzeitlich bedingten temporären Inanspruchnahme von 34,12 ha Wald.

3.8

Die straßenrechtliche Zustimmung nach § 9 Abs. 5 FStrG zur Genehmigung der Errichtung der Gashochdruckleitung innerhalb der Anbaubeschränkungszone der Bundesautobahn BAB A 62 (§ 9 Abs. 2 Satz 1 FStrG).

3.9

Die straßenrechtlichen Zustimmungen nach § 9 Abs. 5 FStrG und nach § 23 Abs. 5 LStrG zur Genehmigung der Errichtung der Gashochdruckleitung innerhalb der Anbaubeschränkungs-zone der Bundesstraßen B 10, B 48 und B 270, der Landesstraßen L 472, L 473, L 490, L 493, L 494, L 495, L 496 und L 498 sowie der Kreisstraßen K 20, K 34, K 38, K 53, K 54, K 56 und K 64.

3.10

Die straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnisse gemäß §§ 8 Abs. 1 und 8a Abs. 1 FStrG sowie gemäß §§ 41 Abs. 1 und 43 Abs. 1 LStrG zur Nutzung bestehender bzw. zur Anlage neuer Zufahrten zu einer Bundes-, Landes- und Kreisstraße außerhalb der Ortsdurchfahrt, wie sie sich aus der Zuwegungsplanung in Ordner 2, Kapitel 4 der Planunterlagen ergeben.

4.

Auf der Grundlage des § 19 Abs. 1 und 2 WHG werden im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Unteren Wasserbehörde folgende wasserrechtliche Erlaubnisse nach §§ 8 und 9 WHG erteilt:

4.1

Die temporäre Grundwasserentnahme und Versickerung des geförderten Grundwassers über die belebte Bodenzone der Acker- und Wiesenflächen

• im Landkreis Kaiserslautern in der Gemarkung Mittelbrunn Flurstücke Nr. 841 und Nr. 845,

• im Landkreis Südwestpfalz in der Gemarkung Schauerberg Flurstück Nr. 229, in der Gemarkung Höheinöd Flurstücke Nr. 916/1 und Nr. 918/1, in der Gemarkung Donsieders Flurstück Nr. 1410/1, in der Gemarkung Clausen Flurstücke Nr. 3984/3 und Nr. 2137/2, in der Gemarkung Merzalben Flurstück Nr. 658/1, in der Gemarkung Wilgartswiesen Flurstücke Nr. 3938, Nr. 3029/3, Nr. 2998 und Nr. 2830, in der Gemarkung Spirkelbach Flurstück Nr. 1239 und in der Gemarkung Schwanheim Flurstück Nr. 3889/2 sowie

• im Landkreis Südliche Weinstraße in der Gemarkung Klingenmünster Flurstück Nr. 1362.

4.2

Die Einleitung von im Nahbereich entnommenem Grundwasser

• im Landkreis Südwestpfalz in die Fließgewässer Arnbach: Flurstück 81/4, Gemarkung Hettenhausen (G3118); Schauerbach: Flurstück 2838/12, Gemarkung Herschberg (G3133); Schwarzbach: Flurstück 2199/1, Gemarkung Donsieders (G3145); unbenannten Graben: Flurstück 1431, Gemarkung Donsieders (G3151); Krötenbächl: Flurstück 659/4, Gemarkung Merzalben (G3164); Merzalbe: Flurstück 1271, Gemarkung Merzalben (G3167); Wartenbach: Flurstück 2465/2, Gemarkung Merzalben (G3176); Dreibrunnentalbach: Flurstück 2482/2, Gemarkung Merzalben (G3183); Scheidbach: Flurstück 4248, Gemarkung Merzalben (G3187); Meißenbach: Flurstück 4304/7, Gemarkung Wilgartswiesen (G3190); Queich: Flurstück 769/3, Gemarkung Wilgartswiesen (G3204); Steinbach: Flurstück 1229, Gemarkung Spirkelbach (G3206); Dimbach: Flurstück 1631, Gemarkung Schwanheim (G3216) sowie unbenannten Graben:, Flurstück 3316/3, Gemarkung Schwanheim (G3219) und

• im Landkreis Südliche Weinstraße in das Fließgewässer Klingbach: Flurstück 1079/3, Gemarkung Silz (G3231).

4.3

Die Entnahme und Einleitung des benötigten Druckprobenwassers in den Arnbach, den Schwarzbach und die Merzalbe zum Zwecke einer Druckprüfung im Landkreis Südwestpfalz.

4.4

Den Aus- und Neubau von Dränageanlagen im Zuge der Wiederherstellung vorhandener Systeme auf landwirtschaftlich genutzten Flächen und der Einleitung des Dränagewassers in oberirdische Gewässer.

5.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Landesgebührengesetz Rheinland-Pfalz [LGebG]). Zur Kostenfestsetzung ergeht ein gesonderter Bescheid.

II. Nebenbestimmungen und Hinweise

Im Planfeststellungsbeschluss wurden den Vorhabenträgerin Auflagen und Bedingungen auferlegt. Diese stellen insbesondere den Schutz folgender Belange sicher: Wasserwirtschaft, Natur- und Landschaftsschutz, Immissionsschutz, Geologie und Bergbau, Bodenschutz, Landwirtschaft und Forst, Denkmalpflege, Straßenverkehr, sowie den Schutz von Anlagen Dritter.

III. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen den Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Deinhardpassage 1
56068 Koblenz

Schriftlich, nach Maßgabe des § 55a VwGO in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten bei der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden

Die Klage muss durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Prozessbevollmächtigter erhoben werden. Abweichend davon können sich Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Die Klage muss die Klägerin oder den Kläger, die Beklagte oder den Beklagten sowie den Streitgegenstand bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Planfeststellung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Abschrift erhalten können.

Die Klagefrist (siehe Absatz 1 des Abschnitts III) ist nur gewahrt, wenn die Klageschrift noch vor Ablauf dieser Frist beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingegangen ist. Gemäß § 43e Abs. 3 EnWG hat der Kläger innerhalb einer Frist von sechs Wochen die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, können durch das Gericht zurückgewiesen werden.

Aufgrund des § 43e Abs. 1 EnWG i. V. m. § 80 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat die Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss keine aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung kann auf Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Deinhardpassage 1, 56068 Koblenz, angeordnet werden. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Planfeststellung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Planfeststellung gestellt und begründet werden.

IV. Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses und der Planunterlagen

Die Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses nebst Planunterlagen bei den zuständigen Kommunalverwaltungen wird gemäß § 1 Nr. 9 und § 3 Abs. 1 des Planungssicherstellungsgesetzes (PlanSiG) durch die Veröffentlichung dieser Dokumente im Internet ersetzt.

Die Einsichtnahme in den Planfeststellungsbeschluss nebst den Planunterlagen ist in der Zeit vom 05.12.2022 bis einschließlich 18.12.2022 unter folgenden Internetadressen möglich:

https://sgdnord.rlp.de/de/planen-bauen-natur-energie/energie/netzausbau/
(siehe Link zur „Gasversorgungsleitung TENP III, Abschnitt Mittelbrunn - Klingenmünster“ unter der Rubrik „Laufende Verfahren“)

oder

www.uvp-verbund.de/freitextsuche
(siehe Kategorie „Leitungsanlagen und vergleichbare Anlagen“)

Neben der Internetveröffentlichung soll in der Zeit vom 05.12.2022 bis einschließlich 18.12.2022 eine Auslegung der Planunterlagen bei der unten genannten Kommunalverwaltung erfolgen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 PlanSiG). Die Einsichtnahme in den Planfeststellungsbeschluss und die Planunterlagen soll bei der unten genannten Kommunalverwaltung unter Beachtung der geltenden Corona-Abstands- und Hygieneregeln (z.B. Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske/FFP2-Maske oder vergleichbarer Standard) ermöglicht werden. Sollte die zuständige Kommunalverwaltung nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, dass eine Auslegung des Plans aufgrund der Corona-Infektionslage nicht möglich ist, ist diese verpflichtet, andere leicht zugängliche Wege zur Einsichtnahme in die Planunterlagen zur Verfügung zu stellen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 PlanSiG). Nähere Informationen hierzu erhalten Sie bei der nachfolgend genannten Behörde:

Unter Beachtung der pandemiebedingt geltenden Abstands- und Hygienemaßnahmen können der Planfeststellungsbeschluss nebst Begründung und die dazugehörigen Planunterlagen für das Vorhaben von jedermann eingesehen werden, und zwar in der Zeit

vom 05.12.2022 bis einschließlich 18.12.2022

bei folgender Kommunalverwaltung:

Verbandsgemeindeverwaltung Bad Bergzabern
Bauabteilung
Königstraße 61
76887 Bad Bergzabern
Raum-Nr.: 305
Mo. bis Fr.: 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr, Di.: 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
u. Do.: 14.00 Uhr – 18.00 Uhr
vorherige Terminvereinbarung (Tel. 06343 / 701-310)

Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss denjenigen Betroffenen gegenüber, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt (§ 74 Abs. 4 VwVfG). Bis zum Ablauf der Rechtsbehelfs­frist kann der Planfeststellungsbeschluss von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Zentralreferat Gewerbeaufsicht, Stresemannstraße 3-5, 56068 Koblenz, angefordert werden (E-Mail: poststelle21sgdnord@sgdnord.rlp.de).

Koblenz, den 07.11.2022
Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord
Im Auftrag
Thomas Gottschling
- Regierungsdirektor -