Titel Logo
Südpfalz Kurier - VG Bad Bergzabern
Ausgabe 47/2022
Bekanntmachungen und Mitteilungen anderer Behörden
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Öffentliche Bekanntmachung

für die Ortsgemeinden

Kapsweyer
Niederotterbach
Oberotterbach
Schweigen-Rechtenbach
Schweighofen
Steinfeld

Dienstleistungszentrum

67433 Neustadt a.d.W.

Ländlicher Raum

17.11.2022

DLR Rheinpfalz

Konrad-Adenauer-Str. 35

Abteilung Landentwicklung und

Telefon: 06321/671-0

Ländliche Bodenordnung

Telefax: 06321/671-1250

Vereinfachtes Flurbereinigungs-

Internet: www.dlr.rlp.de

verfahren NGP Bienwald West

Aktenzeichen: 41240-HA10.3.

Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren NGP Bienwald West
Vorzeitige Ausführungsanordnung
gemäß § 63 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)

I. Anordnung

Mit Wirkung vom 31.12.2022 wird die vorzeitige Ausführung des durch Nachtrag 1 geänderten Flurbereinigungsplanes angeordnet.

II. Hinweise

Die vorzeitige Ausführung des Flurbereinigungsplanes hat folgende rechtliche Wirkun­gen:

1.

Die Abfindung jedes Beteiligten tritt in rechtlicher Beziehung an die Stelle seiner alten Grundstücke und Rechte. Die im Flurbereinigungsplan aufgeführten neuen Teilnehmer werden Eigentümer der für sie ausgewiesenen Grundstücke.

2.

Rechte und Pflichten, die durch den Flurbereinigungsplan abgelöst oder aufgehoben werden, erlöschen; neue im Flurbereinigungsplan begründete Rechte und Pflichten entstehen. Die öffentlichen und privatrechtlichen Lasten der alten Grundstücke gehen, soweit sie nicht aufgehoben oder ab­gelöst werden, auf die neuen Grundstücke über.

3.

Die im Flurbereinigungsplan getroffene Regelung öffentlicher Rechtsverhältnisse wird wirksam.

4.

Soweit der Flurbereinigungsplan noch bestandskräftig geändert wird, wirkt die Änderung auf den in dieser Anordnung festgesetzten Zeitpunkt zurück.

5.

Mit dieser Ausführungsanordnung enden die rechtlichen Wirkungen der “Vorläufigen Besitzeinweisung” vom 13.10.2020 (§ 66 FlurbG).

6.

Die nach § 34 FlurbG festgesetzten zeitweiligen Einschränkungen des Eigentums bleiben bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes bestehen.

Deshalb können auch weiterhin Änderungen der Nutzungsart, die über den Rahmen eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetriebes hinausgehen, nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde vorgenommen werden. Für gesetzlich geschütztes Grünland nach § 15 LNatSchG besteht ein generelles Umbruchverbot (dies gilt auch für geschütztes Grünland nach § 15 LNatSchG mit dem Status „Dauergrünland“). Der Umbruch von Dauergrünland und § 15-Grünland sowie die Neueinsaat von Dauergrünland unterliegen der Veränderungssperre nach § 34 FlurbG.

Jeglicher Umbruch von Grünlandflächen bedarf der schriftlichen Zustimmung und Freigabe durch die Flurbereinigungsbehörde und setzt die Genehmigung der zuständigen Kreisverwaltung voraus.

Die Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes wird bekannt gemacht.

7. Anträge auf Beteiligung von Nießbrauchern an den dem Eigentümer zur Last fallenden Beiträgen, auf Erhöhung oder Minderung des Pachtzinses oder auf Regelung des Pachtverhältnisses (§§ 69 und 70 FlurbG) sind - soweit sich die Beteiligten nicht einigen können - gemäß § 71 FlurbG spätestens drei Monate nach Erlass dieser Anordnung bei der Flurbereinigungsbehörde, dem DLR Rheinpfalz, zu stellen.

III. Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die sofortige Vollziehung dieses Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20.07.2022 (BGBl Nr. 28, S. 1325), wird angeordnet mit der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung haben.

Begründung

1. Sachverhalt:

Der Flurbereinigungsplan wurde den Beteiligten gemäß § 59 Abs. 1 FlurbG bekannt gegeben.

Den im Anhörungstermin vom 09.12.2021 und innerhalb der Frist von 2 Wochen nach diesem Termin erhobenen Widersprüchen gegen den Flurbereinigungsplan wurde durch den Nachtrag 1 abgeholfen.

Die verbliebenen Widersprüche wurden der Spruchstelle für Flurbereinigung zur Entscheidung vorgelegt.

2. Gründe

2.1 Formelle Gründe

Diese Anordnung wird vom Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum DLR Rheinpfalz als zuständige Flurbereinigungsbehörde erlassen (§ 3 Abs. 1 FlurbG).

Rechtsgrundlage ist der § 63 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I Seite 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I Seite 2794).

Die formellen Voraussetzungen des § 63 FlurbG zur vorzeitigen Ausführungsanordnung liegen vor.

2.2 Materielle Gründe

Mit dieser Anordnung und dem genannten Stichtag entstehen die Ansprüche auf Ausbau der geplanten Anlagen, Geldzahlungen, Erstattungen und Pachtregelungen, vor allem aber gehen alle Rechte über. Rechtsgeschäftliche Verfügungen werden ab dem genannten Zeitpunkt über die neuen Grundstücke getroffen.

Die materiellen Voraussetzungen des § 63 FlurbG zur Ausführungsanordnung liegen vor.

Die sofortige Vollziehung dieser Anordnung liegt im überwiegenden Interesse der Beteiligten des Verfahrens. Die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs hätte zur Folge, dass der Grundstücksverkehr erheblich erschwert würde. Auch für die Belastung der neuen Grundstücke und andere Beurkundungen schafft diese Anordnung die notwendige Rechtssicherheit.

Den verbliebenen Widerspruchsführern erwachsen durch den Eintritt des neuen Rechtszustandes keine Nachteile. Der Flurbereinigungsplan kann im Rechtsbehelfsverfahren geändert werden. Die Änderungen wirken in rechtlicher Hinsicht auf den in dieser Anordnung festgesetzten Tag zurück (§ 63 Abs. 2 FlurbG).

Die sofortige Vollziehung liegt aber auch im öffentlichen Interesse, da der Allgemeinheit im Hinblick auf die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe und wegen der in die Vereinfachte Flurbereinigung investierten erheblichen öffentlichen Mittel daran gelegen ist, die Ziele des Verfahrens möglichst bald herbeizuführen.

Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der VwGO sind damit gegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats, beginnend mit dem 1. Tag der öffentlichen Bekanntmachung, Widerspruch schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Verwaltungsverfahrensgesetz oder zur Niederschrift erhoben werden beim

Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Rheinpfalz,

Landentwicklung und Ländliche Bodenordnung,

Konrad-Adenauer-Straße 35,

67433 Neustadt

oder wahlweise bei der

Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD),

- Obere Flurbereinigungsbehörde -

Willy-Brandt-Platz 3, 54290 Trier.

Die Widerspruchsfrist ist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem Ablauf der Frist bei einer der o.g. Behörden eingegangen ist.

Hinweis:

Informationspflicht zur Datenschutz-Grundverordnung

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. e und Abs. 3 Satz 1 lit. b Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) i.V.m § 3 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) zur Wahrnehmung der Aufgaben des Dienstleistungszentrums Ländlicher Raum (DLR), die im öffentlichen Interesse liegen oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgen, erforderlich. Hinsichtlich der Informationspflichten nach Art. 13 und 14 DS-GVO sowie der Betroffenenrechte nach Art. 15 ff. DS-GVO weisen wir auf unsere Datenschutzerklärung unter www.landentwicklung.landentwicklung.de/Landentwicklung/Service/Datenschutz hin.

Im Auftrag
gez. Knut Bauer