Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
| Festgesetzt werden | |||
| 1. im Ergebnishaushalt | 2024 | 2025 | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 1.994.750,00 Euro | 2.091.000,00 Euro | |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 2.114.420,00 Euro | 2.102.130,00 Euro | |
| der Jahresfehlbetrag auf | -119.670,00 Euro | -11.130,00 Euro | |
| 2. im Finanzhaushalt | 2024 | 2025 | |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | -57.210,00 Euro | 49.370,00 Euro | |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 1.690,00 Euro | 219.000,00 Euro | |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 3.500,00 Euro | 579.000,00 Euro | |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -1.810,00 Euro | -360.000,00 Euro | |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 59.020,00 Euro | 310.630,00 Euro | |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| 2024 | 2025 | ||
| zinslose Kredite auf | 0,00 | Euro | 0,00 | Euro |
| verzinste Kredite auf | 0,00 | Euro | 200.000,00 | Euro |
| zusammen auf | 0,00 | Euro | 200.000,00 | Euro |
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt
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| 2024 | 2025 | ||
| auf | 0,00 Euro | 0,00 Euro | ||
| Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushalten voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich | ||||
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| 2024 | 2025 | ||
| auf | 0,00 Euro | 0,00 Euro | ||
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf:
| 2024 | 2025 |
| 244.595,06 Euro | 333.750,81 Euro |
| I. | Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt: | 2024 | 2025 |
| 1. | Grundsteuer | ||
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| a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) | 345 v.H. | 345 v.H. |
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| b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) | 465 v.H. | 465 v.H. |
| 2. | Gewerbesteuer nach Ertrag | 390 v.H. | 390 v.H. |
| 3. | Hundesteuer | ||
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| a) für den ersten Hund | 40,00 Euro | 40,00 Euro |
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| b) für den zweiten Hund | 60,00 Euro | 60,00 Euro |
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| c) für jeden weiteren Hund | 80,00 Euro | 80,00 Euro |
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| d) für den ersten gefährlichen Hund / Kampfhund | 320,00 Euro | 320,00 Euro |
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| e) für jeden weiteren gefährlichen Hund / Kampfhund | 600,00 Euro | 600,00 Euro |
| II. | Die Sätze der Beiträge für die Unterhaltungskosten und Investitionsaufwendungen der Feld-, Weinbergs- und Waldwege (§§ 7, 8 und 11 KAG) | ||
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| werden pro Hektar wie folgt festgesetzt: | 50,00 Euro | 45,00 Euro |
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| Beitragsmaßstab ist die Grundstücksfläche | ||
| III. | Die Höhe des Tourismusbeitrages ist in der Satzung über die Festsetzung der Höhe des Tourismusbeitrages in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung eines Tourismusbeitrages geregelt. | ||
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals der Ortsgemeinde Pleisweiler-Oberhofen zum 31.12.2022 beträgt 3.636.964,67 Euro.
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 beträgt 3.569.909,67 Euro.
Das Eigenkapital verringert sich zum Ende des Haushaltsjahres 2024 um voraussichtlich 119.670,00 Euro auf 3.450.239,67 Euro und verringert sich zum Ende des Haushaltsjahres 2025 um voraussichtlich 11.130,00 Euro auf 3.439.109,67 Euro.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 500,00 EUR überschritten sind.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 2.500,00 Euro sind in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen.
Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2024 und, soweit sie Bestimmungen für das Haushaltsjahr 2025 enthält, zum 1. Januar 2025 in Kraft.
Bekanntmachung der Haushaltssatzung und Auslegung des Haushaltsplans für die Haushaltsjahre 2024 / 2025
| 1. | Gemäß § 97 Abs. 1 GemO wurde der Entwurf der Haushaltssatzung mit Haushaltsplan nach Zuleitung an den Gemeinderat bis zur Beschlussfassung zur Einsichtnahme durch die Einwohner verfügbar gehalten. Die Bekanntmachung der Offenlage erfolgte im Südpfalz-Kurier 32 / 2024 vom 07.08.2024. Ab der Bekanntmachung konnten innerhalb einer Frist von 14 Tagen Vorschläge zum Entwurf der Haushaltssatzung inklusive Haushaltsplan durch die Einwohner eingereicht werden. Einsichtnahme war möglich mittels der auf der Internetseite der Verbandsgemeinde eingestellten Entwurfsunterlagen oder falls keine elektronische Einsichtnahme genommen werden konnte, nach vorheriger Terminabsprache, im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Bergzabern, Königstraße 61. |
| Die Haushaltssatzung wurde in der Sitzung des Gemeinderates vom 03.09.2024 beschlossen. | |
| 2. | Die Haushaltssatzung wurde am 04.09.2024 der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße in Landau/Pfalz gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 GemO vorgelegt. Die Kreisverwaltung Südliche Weinstraße hat mit Schreiben vom 08.11.2024 unter Az.12/901-11 die kommunalaufsichtliche Genehmigung erteilt bzw. keine Bedenken wegen Rechtsverletzung erhoben. |
| 3. | Der Haushaltsplan ist gemäß § 97 Abs. 3 GemO ab Donnerstag, 28.11.2024 bis Freitag, 06.12.2024 auf der Internetseite der Verbandsgemeinde www.vg-bad-bergzabern.de unter der Rubrik Rat und Verwaltung {{gt}} Haushaltssatzungen/Haushaltspläne elektronisch abrufbar oder falls keine elektronische Einsichtnahme genommen werden kann, nach vorheriger Terminabsprache unter der Telefonnummer 06343-701-412, im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Bergzabern, Königstraße 61, einzusehen. |
| 4. | Es wird weiterhin darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 der GemO, Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. |
Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.