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Südpfalz Kurier - VG Bad Bergzabern
Ausgabe 48/2025
Amtlicher Teil
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Ortsübliche Bekanntmachung über die öffentliche Bekanntgabe der Aktualisierung des Liegenschaftskatasters

In der Gemarkung Rechtenbach, Flur 0, Flurstücke 1110/6, 2011/1, 2013, 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020, 2021, 2022, 2023, 2024, 2025, 2026, 2027, 2028, 2029, 2030, 2031, 2032, 2033, 2034, 2035, 2036, 2037, 2038, 2039, 2040, 2629, 2631, 2632, 2633, 2634, 2635, 2636, 2637, 2741, 2742, 2743, 2744, 2745, 2746, 2854, 2855, 2856, 2857 (Radweg an der B38) wurde das Liegenschaftskataster aus Anlass der Schlussabmarkung nach Ausbau des Radweges durch den Fortführungsnachweis bL 00003358/2025 aktualisiert.

Gemäß § 10 Abs. 4 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572, BS 219-1) in der jeweils geltenden Fassung werden den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten der Flurstücke die Änderungen der Daten im Liegenschaftskataster öffentlich bekannt gegeben. Der verfügende Teil des Fortführungsnachweises hat folgenden Wortlaut:

„Das Liegenschaftskataster ist aufgrund dieses Fortführungsnachweises zu aktualisieren.“

Der Fortführungsnachweis ist in der Zeit vom 24. November 2025 bis 29. Dezember 2025 beim Vermessungs- und Katasteramt Rheinpfalz an den Dienstorten Landau sowie Neustadt an der Weinstraße ausgelegt und kann nach vorheriger Terminvereinbarung während der Dienststunden von 8:00 Uhr bis 15:30 Uhr sowie auf der Internetseite des Vermessungs- und Katasteramtes Rheinpfalz unter der Rubrik öffentliche Bekanntmachungen/öffentliche Mitteilungen eingesehen werden.

Die Aktualisierung des Liegenschaftskatasters gilt nach § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes vom 23. Dezember 1976 (GVBL. S. 308, BS 2010-3) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Ablauf von zwei Wochen nach dieser ortsüblichen Bekanntmachung als bekanntgegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann

1.

in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder

2.

schriftlich oder zur Niederschrift beim Vermessungs- und Katasteramt Rheinpfalz, Pestalozzistraße 4 in 76829 Landau in der Pfalz, erhoben werden.

Nähere Informationen zur formgebundenen elektronischen Kommunikation mit dem Vermessungs- und Katasteramt Rheinpfalz finden Sie unter https://vermka-rheinpfalz.rlp.de/wichtige-informationen/elektronische-kommunikation.

Im Auftrag
gez. Michael Hemmer, Vermessungsdirektor