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Südpfalz Kurier - VG Bad Bergzabern
Ausgabe 49/2023
Amtlicher Teil
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Hinweis auf die Räum- und Streupflicht in den Gemeinden

Auf Grund der winterlichen Straßenverhältnisse weisen wir auf die Räum- und Streupflicht in der Stadt Bad Bergzabern und den Ortsgemeinden hin.

In allen Gemeinden der Verbandsgemeinde Bad Bergzabern ist lt. Satzung, die Räum- und Streupflicht, bei bebauten oder unbebauten Grundstücken, die durch eine öffentliche Straße erschlossen werden oder an sie angrenzen, auf die Eigentümer und Besitzer dieser Grundstücke übertragen.

Die Reinigungspflicht umfasst die innerhalb der geschlossenen Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen.

Hierzu gehören insbesondere:

1.

Gehwege, einschl. Durchlässe

2.

Fahrbahnen,

3.

Radwege,

4.

Park- und sonstige Plätze

5.

Straßenrinnen, Einflussöffnungen der Straßenkanäle udgl.

6.

Böschungen und Grabenüberbrückungen,

Zu dem sachlichen Umfang der Reinigungspflicht gehören u.a. die Schneeräumung auf den Straßen, das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und besonders gefährlicher Fahrbahnstellen bei Glätte aber auch das Freihalten von oberirdischen Vorrichtungen auf der Straße, die der Entwässerung oder der Brandbekämpfung dienen, von Unrat, Eis und Schnee oder den Wasserabfluss störende Gegenstände.

Winterdienst

Bei Schneefall ist die Räumung des Schnees von den Gehwegen täglich vor Beginn des allgemeinen Tagesverkehrs oder, falls erforderlich, schon vorher mit Einsetzen des Berufsverkehrs, spätestens jedoch werktags bis 7.00 Uhr, sonn-und feiertags bis 9.00 Uhr vorzunehmen.

Soweit für die Aufrechterhaltung eines reibungslosen Verkehrs erforderlich, ist die Schneeräumung bis 20.00 Uhr nach jedem Schneefall zu wiederholen

In der Zeit von 7.00 Uhr bzw. 9.00 Uhr bis 20.00 Uhr gefallener Schnee ist unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr, sonn-und feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.

Die Verpflichtung erstreckt sich bei Gehwegen auf eine Breite von mindestens 1,00m, bei Verbindungswegen und Treppenaufgängen bis zur Mitte derselben. Ist der Gehweg schmaler als 1,00 m, erstreckt sich die Reinigungspflicht auf die tatsächliche Gehwegbreite. Befindet sich vor dem Grundstück ein Fußgängerüberweg oder eine Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels, so sind auch die Zugänge zu diesen von Schnee freizuhalten. Vor jedem Gebäude ist außerdem ein Zugang zur Fahrbahn in mindestens 60 cm Breite herzustellen.

Bei dem Freihalten von Hydranten besteht oftmals die irrige Meinung, dass dies eine Aufgabe der Verbandsgemeindewerke sei. Diese Meinung ist unzutreffend.

Aus diesem Anlass geben wir zu Bedenken, dass insbesondere bei Bränden oft wertvolle Zeit mit dem Suchen der Hydranten vergeht.

Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken werden deshalb besonders auf die Einhaltung der vorgenannten Bestimmungen hingewiesen, da sie im Ernst- oder Schadensfall u.U. schadensersatzpflichtig gemacht werden können.

Ein Hinweis ergeht noch zur Haftung im Schadensfall.

Die Haftung richtet sich danach, wer die Verkehrssicherungspflicht innehatte.

Dies sind, wie oben genannt, die Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der Grundstücke.

Die genauen Regelungen und die jeweilige Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen ihrer Gemeinde kann auf der Homepage der Verbandsgemeinde Bad Bergzabern eingesehen werden.

https://www.vg-bad-bergzabern.de/rat-verwaltung/satzungen/

Über den Reiter ihrer Gemeinde auf der rechten Seite könne alle Gemeindesatzungen eingesehen werden.

Verbandsgemeindeverwaltung
Bad Bergzabern
als örtliche Ordnungsbehörde