Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf — 16.612.790,00 Euro
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 16.822.210,00 Euro
der Jahresfehlbedarf auf — - 209.420,00 Euro
2. im Finanzhaushalt
die ordentlichen Einzahlungen auf — 15.896.110,00 Euro
die ordentlichen Auszahlungen auf — 15.293.530,00 Euro
der Saldo der ordentlichen
Ein- und Auszahlungen auf — 602.580,00 Euro
die außerordentlichen Einzahlungen auf — 0,00 Euro
die außerordentlichen Auszahlungen auf — 0,00 Euro
der Saldo der außerordentlichen
Ein- und Auszahlungen auf — 0,00 Euro
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 77.500,00 Euro
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 1.526.400,00 Euro
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit auf — - 1.448.900,00 Euro
die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — 1.306.000,00 Euro
die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — 459.680,00 Euro
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit auf — 846.320,00 Euro
der Gesamtbetrag der Einzahlungen auf — 17.279.610,00 Euro
der Gesamtbetrag der Auszahlungen auf — 17.279.610,00 Euro
3. in den Wirtschaftsplänen der Verbandsgemeindewerke
für die „Wasserversorgung“
im Erfolgsplan
der Gesamtbetrag der Erträge auf — 2.839.500,00 Euro
der Gesamtbetrag der Aufwendungen au — 2.876.880,30 Euro
Ergebnis — - 37.380,30 Euro
im Vermögensplan
die Deckungsmittel auf — 5.399.667,70 Euro
der Finanzbedarf auf — 5.399.667,70 Euro
Investitionen — 3.075.000,00 Euro
für die „Abwasserbeseitigung“
im Erfolgsplan
der Gesamtbetrag der Erträge auf — 5.464.659,00 Euro
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 5.561.159,00 Euro
Ergebnis — - 96.500,00 Euro
im Vermögensplan
die Deckungsmittel auf — 1.871.600,00 Euro
der Finanzbedarf auf — 1.871.600,00 Euro
Investitionen — 6.040.000,00 Euro
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
zinslose Kredite auf — 0,00 Euro
verzinste Kredite auf — 1.306.000,00 Euro
zusammen auf — 1.306.000,00 Euro
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt
auf — 2.330.000,00 Euro.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushalten voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf — 1.310.000,00 Euro.
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf 10.000.000,00 Euro
Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für den Eigenbetrieb „Verbandsgemeindewerke“ werden festgesetzt auf
1. Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen auf — 3.100.000,00 Euro
davon entfallen auf den Vermögensplan
a) Wasserversorgung — 1.400.000,00 Euro
b) Abwasserbeseitigung — 1.700.000,00 Euro
2. Kredite zur Liquiditätssicherung auf — 3.000.000,00 Euro
davon entfallen auf den Vermögensplan
a) Wasserversorgung — 1.500.000,00 Euro
b) Abwasserbeseitigung — 1.500.000,00 Euro
3. Verpflichtungsermächtigungen auf — 0,00 Euro
darunter: Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen — 0,00 Euro
1. Benutzungsgebühren Bäder
Die Festsetzung der Benutzungsgebühren für die Bäder der Verbandsgemeinde Bad Bergzabern erfolgt gemäß § 1 Abs. 3 der Gebührensatzung für Bäder der Verbandsgemeinde Bad Bergzabern vom 27. September 2022 durch Beschluss des Verbandsgemeinderates.
2. Abwasserbeseitigung - Laufende Entgelte und Beitragssätze
Die Festsetzung der Abgabensätze für die laufenden Entgelte und die einmaligen Beiträge erfolgt gemäß § 1 Abs. 4 der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung der Verbandsgemeinde Bad Bergzabern vom 16.Dezember 2020 durch Beschluss des Verbandsgemeinderates.
3. Wasserversorgung - Laufende Entgelte und Beitragssätze (ohne MwSt.)
Die Festsetzung der Abgabensätze für die laufenden Entgelte und die einmaligen Beiträge erfolgt gemäß § 1 Abs. 3 der Entgeltsatzung Wasserversorgung der Verbandsgemeinde Bad Bergzabern vom 16. Dezember 2020.
Zu den festzulegenden Entgelten, die der Umsatzsteuer unterliegen, ist die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der jeweils geregelten Höhe hinzuzurechnen (§ 7 Abs. 8 KAG).
1. Gemäß § 32 Abs. 1 des Entwurfs des Landesgesetzes zur Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen dem Land und den kommunalen Gebietskörperschaften (Landesfinanzausgleichsgesetz - LFAG -) erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage.
Der Umlagesatz wird festgesetzt für
- die Schlüsselzuweisungen A nach § 13 des o.g. Entwurfs des LFAG
auf — 26,0 v. H.
- die Zuweisungen für zentrale Orte nach § 19 des o.g. Entwurfs des LFAG auf — 26,0 v. H.
- die Steuerkraftmesszahl nach § 17 des o.g. Entwurfs des LFAG
auf — 26,0 v. H.
2. Sonderumlage
für die Grundschulen nach § 32 Abs. 2 des o.g. Entwurfs des LFAG zur Deckung der Personal- und Sachaufwendungen (§ 74 SchulG). Der umzulegende Aufwand wird nach den Umlagegrundlagen ohne die der Ortsgemeinde Klingenmünster verteilt. — 7,07 v.H.
Die Umlage wird mit je einem Viertel am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zur Zahlung fällig. Nach Vorliegen der endgültigen Umlagegrundlagen erfolgt eine Abrechnung.
Zur Wahrnehmung der überörtlichen Tourismusaufgaben wird gemäß Ziffer 6 der Vereinbarung der zu erhebende Zuschuss 2023 auf 280.000 Euro festgesetzt.
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 beträgt voraussichtlich 26.660.142,00 Euro. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 beträgt 26.143.892,00 Euro (Grundlage: Ansatz für Jahresergebnis) und zum 31.12.2023 25.934.472,00 Euro.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 15.000,00 Euro sind einzeln in einer Investitionsübersicht darzustellen.
In 2 Fällen wurde eine Altersteilzeit vereinbart. Ein darüberhinausgehender Bedarf, d. h. eine Erhöhung der Quote i. S. des TV FlexAZ, ist in einer Dienstvereinbarung mit dem Personalrat festzulegen.
Die Haushaltssatzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.
1. Gemäß § 97 Abs. 1 GemO wurde der Entwurf der Haushaltssatzung mit Haushaltsplan nach Zuleitung an den Verbandsgemeinderat bis zur Beschlussfassung zur Einsichtnahme durch die Einwohner verfügbar gehalten. Die Bekanntmachung der Offenlage erfolgte im Südpfalz-Kurier 47/2022 vom 23.11.2022. Ab der Bekanntmachung konnten innerhalb einer Frist von 14 Tagen Vorschläge zum Entwurf der Haushaltssatzung inklusive Haushaltsplan durch die Einwohner eingereicht werden. Einsichtnahme war möglich mittels der auf der Internetseite der Verbandsgemeinde eingestellten Entwurfsunterlagen oder, falls keine elektronische Einsichtnahme genommen werden konnte, nach vorheriger Terminabsprache im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Bergzabern, Königstraße 61.
Die Haushaltssatzung wurde in der Sitzung des Verbandsgemeinderates vom 13.12.2022 beschlossen.
2. Die Haushaltssatzung wurde am 22.12.2022 der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße in Landau/Pfalz gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 GemO vorgelegt.
Die Kreisverwaltung Südliche Weinstraße hat mit Schreiben vom 16.01.2023 unter Az. 12/901-11 die kommunalaufsichtliche Genehmigung erteilt bzw. keine Bedenken wegen Rechtsverletzung erhoben.
3. Der Haushaltsplan ist gemäß § 97 Abs. 3 GemO ab Donnerstag, 02.02.2023 bis Freitag, 10.02.2023 auf der Internetseite der Verbandsgemeinde www.vg-bad-bergzabern.de unter der Rubrik Neuigkeiten elektronisch abrufbar oder, falls keine elektronische Einsichtnahme genommen werden kann, nach vorheriger Terminabsprache unter der Telefonnummer 06343-701-410 im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Bergzabern, Königstraße 61, einzusehen.
4. Es wird weiterhin darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 der GemO, Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.