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Südpfalz Kurier - VG Bad Bergzabern
Ausgabe 5/2024
Amtlicher Teil
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Erste Änderungssatzung vom 19.01.2024 ​​​​​​​zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Klingenmünster vom 20.04.2023

Artikel 1

Der § 11 der Hauptsatzung der Gemeinde Klingenmünster vom 20.04.2023 erhält folgende Neufassung:

§ 11 Ehrenamtliche Schulpatinnen/-paten, Ehrenamtliche Büchereibeauftragte

(1) In der Grundschule in der Trägerschaft der Ortsgemeinde Klingenmünster werden Grundschüler im Rahmen eines freiwilligen außerunterrichtlichen Betreuungsangebotes betreut.

Die Ortsgemeinde Klingenmünster bestellt im Rahmen ihrer Trägerschaft Schulpatinnen/-paten, welche bei Bedarf (Personalausfall) eingesetzt werden sollen. Die Tätigkeiten der Schulpatinnen/-paten stellen eine ehrenamtliche Tätigkeit dar.

Für die ehrenamtliche Tätigkeit wird im Einsatzfall eine Entschädigung bzw. ein Nachteilsausgleich bezahlt. Dieser beträgt 10,00 Euro pro Stunde der durch den Schulträger im Benehmen mit der Schulleitung festgelegten Betreuungszeit.

(2) Die ehrenamtlichen Büchereibeauftragten erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung. Die Entschädigung beträgt 24,00 Euro monatlich.

Artikel 2

Diese Satzung tritt am Tag nach Ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Klingenmünster, 19.01.2024
Kathrin Flory, Ortsbürgermeisterin
Hinweis

Zu der Bekanntmachung der vorstehend abgedruckten Satzung wird nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz auf Folgendes hingewiesen:

(1) Ist die Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen, so gilt sie ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Königstraße 61, 76887 Bad Bergzabern unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

(2) Hat jemand eine Verletzung nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Abs. 1 Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Bad Bergzabern, 24.01.2024
Verbandsgemeindeverwaltung
Im Auftrag
B. Meyer