Der § 3 Absatz 2 der Satzung der Verbandsgemeinde Bad Bergzabern über die Bildung eines Seniorenbeirats vom 15. Dezember 2011 erhält folgende Neufassung:
(2) Die Mitglieder des Seniorenbeirats werden für die Dauer der Wahlzeit des Verbandsgemeinderates vom Verbandsgemeinderat gewählt. Die im Verbandsgemeinderat vertretenen Parteien schlagen je einen Vertreter vor, ebenso die beiden großen Kirchen, der Sozialverband VdK, die Arbeiterwohlfahrt (AWO), das Deutsche Rote Kreuz (DRK), der Arbeiter-Samariter-Bund Deutschland (ASB), die Ökumenische Sozialstation Annweiler am Trifels – Bad Bergzabern und das Seniorenheim in der Stadt Bad Bergzabern. Vorgeschlagen werden können von den Fraktionen alle Einwohnerinnen und Einwohner, die das 60. Lebensjahr vollendet haben. Für die Organisationen entfällt die Altersgrenze.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis
Zu der Bekanntmachung der vorstehend abgedruckten Satzung wird nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz auf Folgendes hingewiesen:
(1) Ist die Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen, so gilt sie ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Königstraße 61, 76887 Bad Bergzabern unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
(2) Hat jemand eine Verletzung nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Abs. 1 Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.