Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Dörrenbach hat aufgrund der §§ 24 und 26 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.04.1998 (GVBl. S. 108), §§ 1, 2, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) vom 20.05.1995 (GVBl. S. 175) und des § 18 der Friedhofssatzung für den Waldfriedhof der Ortsgemeinde Dörrenbach folgende Satzung beschlossen:
Für die Benutzung der Einrichtungen des Friedhofes und ihrer Anlagen werden für Leistungen nach der Friedhofssatzung Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung als deren Bestandteil. Kosten für besondere Leistungen, die außerhalb dieser Satzung anfallen, werden in tatsächlicher Höhe erhoben. Das Kommunalabgabengesetz findet entsprechende Anwendung.
Gebührenschuldner sind:
(1) Bei Urnenbeisetzungen sowie Verlängerung der Nutzungsrechte die Personen, die nach bürgerlichem Recht und dem Bestattungsgesetz die Kosten zu tragen haben, der Antragsteller sowie diejenige Person, die sich zur Tragung der Kosten schriftlich verpflichtet hat.
(2) Bei Umbettungen und Wiederbeisetzungen der Antragsteller.
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
Die Gebührenschuld entsteht bereits mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. Die Gebühren werden innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig; sie sind an die Verbandsgemeindekasse Bad Bergzabern zu entrichten.
Zum Ausgleich unbilliger Härten können die in der Anlage bezeichneten Gebühren gestundet, ganz oder teilweise erlassen werden.
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.09.2024 in Kraft.
Anlage
zur Friedhofsgebührensatzung für den Waldfriedhof der Ortsgemeinde Dörrenbach vom 10.09.2024
(1) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung für den Waldfriedhof für 15 Jahre im Bestattungsfall
| 1.1 | Urneneinzelgrabstätte | 560,00 € |
| Familienbaum (5 Urnengrabstätten) | 2.000,00 € |
| Markierungsschild (pro Bestattung) | 75,00 € |
(2) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ziffer 1 bei späteren Bestattungen pro Jahr
| 2.1 | Urneneinzelgrabstätte | 40,00 € |
| Familienbaum (5 Urnengrabstätten) | 135,00 € |
(3) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der vorhergehenden Nutzungszeit pro Jahr und Verleihung des Nutzungsrechts ohne Bestattung (Reservierung) pro Jahr (bis zu max. 50 Jahren)
| 3.1 | Urneneinzelgrabstätte | 40,00 € |
| Familienbaum (5 Urnengrabstätten) | 135,00 € |
Die Kosten für das Ausheben und Schließen der Urnengrabstätten durch die Ortsgemeinde Dörrenbach werden entsprechend der unter Ziffer II a) festgesetzten Gebühr berechnet.
Sofern die Grabanfertigung durch eine Privatperson oder ein Privatunternehmen erfolgt, werden die Kosten entsprechend der zwischen der Gemeinde und diesem Unternehmen getroffenen Vereinbarung berechnet.
| a) | Grabaushub für Urnengrabstätten (pro Urne) | 150,00 € |
Grundsätzlich sind Bestattungstermine so festzulegen, dass die Arbeiten insbesondere zum Schließen der Gräber noch innerhalb der Regelarbeitszeit durchgeführt werden können.
Für Arbeiten außerhalb der Regelarbeitszeit werden entsprechende Zuschläge berechnet.
Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen werden grundsätzlich von gewerblichen Unternehmen durchgeführt.
An Verwaltungsgebühren werden erhoben für:
| a) | Bestattung von Verstorbenen | 15,00 € |
|
| das Ausgraben von Aschenresten pro Urne (Umbettung) | |
| b) | mit / ohne Übertragung in ein anderes Grab | 70,00 € |
Hinweis
Zu der Bekanntmachung der vorstehend abgedruckten Satzung wird nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz auf Folgendes hingewiesen:
(1) Ist die Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen, so gilt sie ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
(2) Hat jemand eine Verletzung nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Abs. 1 Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.