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Südpfalz Kurier - VG Bad Bergzabern
Ausgabe 5/2026
Amtlicher Teil
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Vollzug der Straßenverkehrsordnung StVO

Ergänzende Beschilderung der Fußgängerzone in Bad Bergzabern

Die Verbandsgemeindeverwaltung Bad Bergzabern, als zuständige Straßenverkehrsbehörde, erlässt gemäß §§ 44 und 45 Abs. 1 und 3 StVO, sowie der Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem Straßenverkehrsgesetz, folgende

Verkehrspolizeiliche Anordnung:

Die Marktstraße in Bad Bergzabern ist ab der Einmündung Königstraße bis zur Einmündung Bärengasse, als Fußgängerzone ausgewiesen.

Hier ist an verschiedenen Seitenzugängen die Beschilderung zu ergänzen.

Auch wird die Kettengasse, beidseits der Kreuzung Marktstraße, in der Durchfahrt beschränkt und als Sackgasse ausgewiesen.

Nachfolgend ist die umfassende Beschilderung für die Fußgängerzone und die Kettengasse aufgeführt.

Dies betrifft die Bestandserneuerung, Ergänzungen in den Seitenzugängen, sowie die Sackgasse in der Kettengasse

1.

An folgenden Stellen ist das VZ 242.1-40 (Beginn/Ende einer Fußgängerzone, doppelseitig) mit Zusatzzeichen aufzustellen.

- Zufahrt auf den Marktplatz, Marktstraße an der Einmündung Königstraße

- Marktstraße vor dem Anwesen Marktstraße 59

- Das VZ 242.1-40 ist jeweils mit den Zusatzzeichen „Anliegerverkehr frei bis 10 to, i.d.Zt.v. 06. bis 11 Uhr. Das Parken ist nicht erlaubt“ zu ergänzen.

2.

An folgenden Stellen ist das VZ 242.1-40 (Beginn/Ende einer Fußgängerzone, doppelseitig) aufzustellen.

- Neugasse, Fußweg zum Marktplatz, hinter dem Anwesen Marktstraße 22

- Neugasse, Zufahrt zur Marktstraße, neben dem Anwesen Marktstraße 24

- Krebsgasse, Fußweg zur Marktstraße, neben dem Anwesen Marktstraße 31

- Kettengasse, Zufahrt zur Marktstraße, neben dem Anwesen Marktstraße 42

- Kettengasse, Zufahrt zur Marktstraße, neben dem Anwesen Marktstraße 51

3.

In der Kettengasse ist an der Einmündung Neugasse und an der Einmündung Königstraße das VZ 357-50 (Für Radverkehr und Fußgänger durchlässige Sackgasse) aufzustellen

4.

In der Kettengasse an beiden Zufahrten zur Marktstraße ein Poller aufzustellen

5.

In der Königstraße ist vor dem Anwesen Königstraße 30 das VZ 214-10 (vorgeschriebene Fahrtrichtung geradeaus oder links) aufzustellen,

6.

In der Marktstraße ist das VZ 267 (Verbot der Einfahrt) vor das Anwesen Marktstraße 22 zu versetzen.

7.

Verkehrszeichen welcher der vorgenannten Anordnung entgegenstehen, sind abzubauen.

8.

Die Anordnung wird Aufstellung der Verkehrszeichen wirksam.

Der Verkehrszeichenplan sind Bestandteil dieser Anordnung!

Verbandsgemeinde Bad Bergzabern
als Straßenverkehrsbehörde
76887 Bad Bergzabern