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Südpfalz Kurier - VG Bad Bergzabern
Ausgabe 5/2026
Amtlicher Teil
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Vollzug der Straßenverkehrsordnung StVO

Freigabe des Radverkehrs in bestimmten Einbahnstraßen in Bad Bergzabern

Die Verbandsgemeindeverwaltung Bad Bergzabern, als zuständige Straßenverkehrsbehörde, erlässt gemäß §§ 44 und 45 Abs. 1 und 3 StVO, sowie der Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem Straßenverkehrsgesetz, folgende verkehrspolizeiliche Anordnung:

In den nachfolgend aufgeführten Einbahnstraßen im Bereich der Stadt Bad Bergzabern wird der Radverkehr aus in Gegenrichtung zugelassen.

1.

Neubergstraße

Ab der Einmündung Weinstraße bis zur Kreuzung Woodbachweg

2.

Eichamtstraße

Ab der Einmündung Marktstraße bis zu Weinstraße

3.

Marktstraße

Ab der Einmündung Weinstraße bis zu Einmündung Eichamtstraße

4.

Bärengasse

Ab der Einmündung Königstraße bis zu Einmündung Marktstraße

5.

Torgasse

Ab der Einmündung Marktstraße bis zu Einmündung Königstraße

6.

Marktstraße

Ab der Einmündung Torgasse bis zu Kreuzung Poststraße

7.

Poststraße

Ab der Kreuzung Marktstraße bis zu Einmündung Königstraße

8.

Poststraße

Die Zufahrt aus der Weinstraße

9.

Blumenstraße

Ab der Kreuzung Danziger Straße bis zu Einmündung Herzog-Wolfgang-Straße

10.

An der Zufahrt zur Einbahnstraße ist am Zeichen 220 (Einbahnstraße) das Zusatzzeichen 1000-32 (Radverkehr kreuzt) anzubringen

An der Ausfahrt der Einbahnstraße ist am Zeichen 267 (Verbot der Einfahrt) das Zusatzzeichen 1022-10 (Radverkehr frei) anzubringen

11.

Die Anordnung wird Aufstellung der Verkehrszeichen wirksam.

Verbandsgemeinde Bad Bergzabern
als Straßenverkehrsbehörde
76887 Bad Bergzabern