| Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum | 67435 Neustadt a. d. Wstr., 22.01.2026 |
| (DLR) Rheinpfalz | Breitenweg 71 |
| Abteilung Landentwicklung und Ländliche Bodenordnung | Telefon: 06321/671-0Telefax: 06321/671-1250 |
| Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Horbachtal | Internet: www.dlr.rlp.de |
| Aktenzeichen: 41286-HA8.1. |
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Öffentliche Bekanntmachung
| I. Anordnung | |
| 1. | Den Eigentümern und Nutzungsberechtigten der Grundstücke, die von dem vorzeitigen Ausbau der nachfolgend genannten gemeinschaftlichen Anlagen betroffen sind, wird zum Zweck des Ausbaues dieser Anlagen ab dem 01. März 2026 Besitz und Nutzung an den betroffenen Flächen entzogen. |
| 2. | Es handelt sich um die in dem gemäß § 41 Abs. 3(4) Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I Seite 546), in der jeweils geltenden Fassung am 12.01.26 Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan enthaltenen Wege, Gewässer, Bodenlagerflächen und landespflegerische Anlagen. |
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| Der genaue Verlauf der Wege und Gewässer, die landespflegerischen Anlagen und Bodenlagerflächen, für deren Ausbau die infrage kommenden Grundstücke ganz oder teilweise in Anspruch genommen werden, sind in der Karte „Karte zur vorläufigen Anordnung gem. § 36 FlurbG“, die ein wesentlicher Bestandteil dieser Anordnung ist, dargestellt. |
| 3. | Die Teilnehmergemeinschaft Horbachtal wird zum gleichen Zeitpunkt in den Besitz dieser Flächen eingewiesen. |
| 4. | Folgende Flurstücke sind von dieser vorläufigen Anordnung betroffen: |
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| Gemarkung Barbelroth, Flurstücke Nrn.: |
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| 680, 713, 716, 717, 718, 719, 720, 721, 722, 723, 724, 725, 726, 727, 728, 729, 730, 731, 732, 733/2, 735, 736, 737, 738, 739, 740, 741, 742, 743, 744, 745, 747/1, 752, 753, 754, 755, 756, 757/1, 771, 779, 780, 782, 783, 784, 785, 786, 789, 814 |
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| Gemarkung Niederhorbach, Flurstücke Nrn.: |
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| 978/3, 997, 998, 999, 1000, 1001, 1002, 1003, 2491, 2492, 2799, 2807, 2845, 2846, 2847, 2848, 2849, 2850, 2851, 2852, 2853, 2854, 2855, 2856, 2857, 2858, 2859, 2860, 2861, 2862, 2863, 2864, 2865, 2866, 2867, 2868, 2869, 2870, 2871, 2872, 2874/1, 2874/2, 2875, 2876, 2877, 2878, 2879, 2880, 2881, 2882, 2883, 2884, 2885, 2886, 2887, 2888, 2889 |
II. Entschädigung
Eine Entschädigung zum Ausgleich für vorübergehende Nachteile kann nur in Härtefällen auf Antrag gewährt werden.
Soweit die Teilnehmergemeinschaft über Flächen aus dem Verzicht auf Landabfindung nach § 52 FlurbG verfügt, können in besonderen Härtefällen auf Antrag Ersatzflächen zur Verfügung gestellt werden.
III. Anordnung der sofortigen Vollziehung
Die sofortige Vollziehung dieses Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), in der jeweils geltenden Fassung, wird angeordnet mit der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung haben.
IV. Hinweise
| 1. | Die Grenzen der beanspruchten Flächen - obere und untere Begrenzung der Wege - sowie der Flächen für Bodenzwischenlager, Bodenanschüttungen und Baustelleneinrichtungen sind mit Holzlatten kenntlich gemacht. | |
| 2. | Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten werden ausdrücklich gebeten, die für die Baumaßnahmen benötigten Flächen, spätestens bis zum 01. März 2026 von jeglichen Bewuchs freizustellen und keine Einsaat vorzunehmen. | |
| 3. | Die von der vorläufigen Anordnung betroffenen Bewirtschafter werden darauf hingewiesen, dass sie für beantragte Prämien im Rahmen der Agrarförderung in dem jeweiligen Wirtschaftsjahr ihre Flächennachweise um die jeweiligen Flurstücke entsprechend korrigieren und unverzüglich der zuständigen Bewilligungsbehörde mitteilen (siehe § 3 Abs. 1 Gesetz gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (Subventionsgesetz - SubvG) vom 29.07.1976 (BGBl. I S. 2034, 2037), in der jeweils geltenden Fassung). | |
| 4. | Die Karte sowie ein Abdruck dieser Anordnung liegen ab sofort bei | |
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| • | der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Bergzabern, Königstraße 61, 76887 Bad Bergzabern, Zi.nr. 304 (06343/701-313) |
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| • | der Verbandsgemeindeverwaltung Herxheim, Obere Hauptstraße 2, 76863 Herxheim, Zi.nr. 3.07 (07276/501-212 od. 501-309) |
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| • | der Verbandsgemeindeverwaltung Landau-Land, An 44 Nr. 31, 76829 Landau, Zi.nr. 2.20 (06341/143-177) |
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| • | der Verbandsgemeindeverwaltung Kandel, Gartenstraße 8, 76870 Kandel, Foyer des 1. OG (07275-960 233) |
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| • | der Stadtverwaltung Landau, Königstraße 21, 76829 Landau, Baubürgerbüro Zi.nr. 2 (06341/13-6200) |
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| • | und beim Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Rheinpfalz, Konrad-Adenauer-Straße 35, 67433 Neustadt, Zi.nr. 205 (06321/671-1190 od. 671-1205) |
während der allgemeinen Dienstzeit zur Einsichtnahme für die Beteiligten einen Monat lang aus.
Die vorläufige Anordnung und die zugehörige Karte können ebenfalls im Internet unter
www.landentwicklung.rlp.de/Landentwicklung/Verfahren/DLR-Rheinpfalz/V41286
eingesehen werden.
1. Sachverhalt:
Das Flurbereinigungsverfahren wurde durch Beschluss des Dienstleistungszentrums Ländlicher Raum Rheinpfalz vom 15.08.19 angeordnet. Die Anordnung ist für sofort vollziehbar erklärt worden.
Der im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft aufgestellte und mit den Trägern öffentlicher Belange sowie der landwirtschaftlichen Berufsvertretung erörterte Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan wurde am 12.01.2026 durch die Obere Flurbereinigungsbehörde festgestellt und die sofortige Vollziehung angeordnet.
Der Vorstand wurde am 15.01.2026 zu den vorgesehenen Regelungen und den Entschädigungsfragen gehört.
2. Gründe
| 2.1 | Formelle Gründe |
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| Der Verwaltungsakt wird vom Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Rheinpfalz als zuständige Behörde erlassen. |
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| Rechtsgrundlage für den Erlass der Vorläufigen Anordnung ist § 36 des FlurbG. |
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| Die Anhörung des Vorstandes ist erfolgt. |
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| Die formellen Gründe für den Erlass dieser Anordnung liegen vor. |
| 2.2 | Materielle Gründe |
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| Zur Erreichung der Ziele der Vereinfachten Flurbereinigung und zur Vorbereitung der Ausführung des Flurbereinigungsplanes ist es notwendig, die gemeinschaftlichen Anlagen (Wege, Gewässer und landespflegerische Anlagen) teilweise vorweg auszubauen bzw. herzustellen. Mit dem Ausbau soll insbesondere erreicht werden, dass unmittelbar nach der Besitzeinweisung die neuen Grundstücke ohne Inanspruchnahme der Grundstücke anderer Beteiligter erreicht werden und die Wirkungen der Anlagen sich frühzeitig entfalten können. |
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| Die Vermarkung und Vermessung der endgültigen Grenzen der gemeinschaftlichen und der öffentlichen Anlagen ist bei den vorliegenden topografischen Verhältnissen wirtschaftlich nur möglich, wenn die Anlagen vorweg ausgebaut sind. Diese bilden den Rahmen der für die Landabfindung der Teilnehmer verbleibenden Blockflächen. Die planerischen Vorgaben für einen zeitgerechten Verfahrensfortgang unterstreichen die Dringlichkeit der Ausbaumaßnahmen. |
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| Die sachgerechte Verwendung der für das Haushaltsjahr bereitgestellten öffentlichen Mittel setzt einen planmäßigen und fristgerechten Ausbau der Maßnahmen voraus. |
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| Die Ermessensentscheidung, wann ein vorübergehender Nachteil als Härtefall zu entschädigen ist, ist nach Anhörung des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft wie unter II. getroffen worden. Bei der Entscheidung über Einzelanträge stellt das Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum auf die betrieblichen Verhältnisse der Betroffenen unter Abwägung mit den Interessen der Teilnehmergemeinschaft ab. |
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| Die materiellen Gründe für den Erlass dieser Anordnung liegen vor. |
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| Die sofortige Vollziehung dieser Anordnung liegt im überwiegenden Interesse der Beteiligten des Verfahrens, da der vorzeitige Ausbau der gemeinschaftlichen Anlagen der besseren und schnelleren Erreichung der neuen Grundstücke dient und somit eine erhebliche Erleichterung in der Bewirtschaftung zur Folge hat. |
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| Die sofortige Vollziehung liegt aber auch im öffentlichen Interesse, da der Allgemeinheit im Hinblick auf die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe und wegen der in die Bodenordnung investierten erheblichen öffentlichen Mittel daran gelegen ist, die Ziele des Verfahrens möglichst bald herbeizuführen. |
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| Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), in der jeweils geltenden Fassung sind damit gegeben. |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.
| Der Widerspruch kann | ||
| 1. | schriftlich oder zur Niederschrift beim Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Rheinpfalz, Breitenweg 71, 67435 Neustadt a. d. Wstr. | |
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| oder | |
| 2. | zur Niederschrift beim Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Rheinpfalz Außenstelle | |
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| Konrad-Adenauer-Str. 35, 67433 Neustadt a. d. Wstr. | |
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| oder | |
| 3. | schriftlich oder zur Niederschrift bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD), Willy-Brandt-Platz 3, 54290 Trier | |
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| oder | |
| 4. | in elektronischer Form nach § 3 a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, schriftformersetzend nach § 3 a Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 9 a Abs. 5 des Onlinezugangsgesetzes erhoben werden. | |
Hinweis:
Unsere Datenschutzerklärung finden Sie unter
www.landentwicklung.rlp.de/Landentwicklung/Service/Datenschutz.
Weitere Informationen zu diesem Flurbereinigungsverfahren sind im Internet unter www.landentwicklung.rlp.de/Landentwicklung/Verfahren/DLR-Rheinpfalz/V41286 zu finden.
| Ansprechpartner für das Verfahren sind: | ||
| Projektleiter | Raphael Bretscher | Tel. 06321/671-1160 |
| Sachgebietsleiter Planung und Vermessung | Lukas Stuhldreher | Tel. 06321/671-1190 |
| Sachgebietsleiter Bau | Gary Carosi | Tel. 06321/671-1175 |
| Sachgebietsleiterin Landespflege | Martina Schmitt | Tel. 06321/671-1196 |
| Sachgebietsleiterin Verwaltung | Angelika Schwamm | Tel. 06321/671-1132 |