Aus aktuellem Anlass und als Erinnerung weisen wir im Auftrag der Stadt Bad Bergzabern auf die Satzung zur Reinigung öffentlicher Straßen und Wege vom 26.10.2000 hin.
Nachfolgend werden einige Regelungen davon aufgeführt, die im öffentlichen Bereich gelten:
§ 1 der Satzung Reinigungspflichtige
Reinigungspflichtiger im Sinne der Satzung ist in erster Linie der Grundstückseigentümer. Diesem gleichgestellt sind eventuelle Nutzungsberechtigte.
Als Grundstück gilt der zusammenhängende Grundbesitz, der durch eine Straße erschlossen wird oder an eine Straße oder einen öffentlichen Weg grenzt.
§ 2 der Satzung Reinigungspflicht
Die Reinigungspflicht umfasst die Fahrbahn, den Gehweg und das Straßenbegleitgrün an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen.
Hierzu zählen auch Fußwege, die öffentlich genutzt werden können.
Näheres dazu regelt auch die Straßen- und Reinigungsatzung der Stadt Bad Bergzabern
file:///C:/Users/bzpfju01/Downloads/strassenreinigungssatzung-v.-26.10.2000-7.pdf
Auch wird eindringlich auf die Problematik bei Rückschnitt von Hecken und Bäumen verwiesen.
Hecken
In der Zeit von März bis Ende September darf kein radikaler Rückschnitt oder gar eine Rodung einer Hecke erfolgen. Dies ist auf die Zeit von Oktober bis Februar reduziert.
Aus diesem Grund fordern wir jetzt die Grundstückseigentümer auf den Bewuchs an ihren Grundstücken zu überprüfen und gegebenenfalls den Rückschnitt oder die Entfernung eines Gewächses vorzunehmen.
Das zeitliche Verbot wurde durch Paragraf 39 des Bundesnaturschutzgesetzes erlassen und dient dem Brutschutz für Vögel.
Ganzjährig erlaubt sind hingegen Form- und Pflegeschnitte, bei denen nur der frische Zuwachs schonend entfernt wird.
Immergrüne Hecken und Nadelgehölze erhalten ihren Rückschnitt am besten vor dem Austrieb. Ein weiterer Schnitt ist bei diesen Hecken in der Regel nicht notwendig, da sie langsam wachsen.
Für einen fachgerechten Heckenschnitt ist nicht nur die Jahreszeit entscheidend, sondern auch das Wetter. Ein Schnitt im Frühjahr ist zum Beispiel grundsätzlich nicht bei Minusgraden durchzuführen, da die entstandenen Schnittwunden nur sehr schlecht verheilen können. Am besten eignet sich deshalb zum Schneiden ein frostfreier und sonniger Tag.
Hecken sind grundsätzlich bis auf die Grundstücksgrenze zurückzuschneiden.
Bäume
Die Pflicht zum Freischneiden des Luftraumes über den Straßen folgt daraus, dass nach § 32, Abs. 1, Nr. 2 der Straßenverkehrszulassungsordnung Fahrzeuge bis zu einer Höhe von 4m ein gefahrloses Befahren der Straßen ermöglicht werden muss.
In einer stark befahrenen Straße sollte möglichst ein Lichtraumprofil von ca. 4,50m eingehalten werden. Da ist dann zum Beispiel berücksichtigt, dass sich Äste bei Schneelast nach unten biegen können. Ähnlich ist das auch für das Begehen eines Bürgersteiges zu sehen. Hier sollten die Äste nicht unter einer Höhe von 2,50m wachsen, damit auch bei Ästen, die durch Schneelast herunterhängenden ein normales Passieren des Bürgersteiges möglich ist.
Die Ordnungsbehörde wird, bei gravierenden Einschränkungen, weiterführende Maßnahme in Betracht ziehen müssen.